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Erbe in der Schweiz § Rechtslage, Erbgang & mehr

Um sein Vermögen sowie Hab und Gut auch nach dem eigenen Tod gut aufgehoben zu wissen, ist es ratsam, sich zu Lebzeiten Gedanken über das zu hinterlassene Erbe, also die künftige Erbschaft zu machen. Möchte man sein Erbe gerecht aufgeteilt wissen oder den eingetragenen Partner berücksichtigen, sollte ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden. Welche Vorschriften das Schweizer Erbrecht vorsieht und wie sich der Nachlass ordnungsgemäß regeln lässt, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Erbe in der Schweiz

Das Erbe in der Schweiz und somit Erbschaften sind im Schweizer Erbrecht, dass ein Privatrecht darstellt, ab dem Art. 457 des Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Mitunter findet sich hier die rechtliche Definition wie auch die Bedeutung des Erbes und alle daran geknüpften Grundlagen. So definiert der Gesetzgeber klar, wer Erbe in der Schweiz sein kann und wie eine Erbschaft vom Erblasser geplant werden kann bzw. wie eine Erbschaft im Todesfall aufgeteilt werden muss. Demzufolge wird dabei zwischen der gesetzlichen sowie der gewillkürten Erbfolge, anhand eines Testaments oder eines Erbvertrags, unterschieden. Zudem verfügt der Gesetzgeber, dass im Falle mehrerer Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft begründet wird und diese anteilig aufgrund ihrer Erbquote Ansprüche an die Erbschaft haben.

Definition und Bedeutung des Erbes

Als Erbe wird das hinterlassene Vermögen mit dem Tod eines Erblassers bezeichnet, das jemanden als Erbschaft zufällt. Mit gesetzlichen Schranken bezüglich des Pflichtteils, verfügt der Erblasser nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch über die Freiheit, sein Vermögen mittels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrags auch nach seinem Tod zu verwalten. Grundsätzlich kann jede volljährige und urteilsfähige Person als Erbe oder auch mehrere als Erbengemeinschaft benannt werden.

Grundsätzliches zum Erbe in der Schweiz

Das Schweizer Erbrecht regelt, wer im Todesfall des Erblassers erbt und wie der Nachlass des Verstorbenen dabei zwischen den Erben aufgeteilt wird. Die güterrechtlichen und die erbrechtlichen Verhältnisse können innerhalb der Schranken des Gesetzes bestimmt werden. Prinzipiell kann in einem Erbvertrag oder einem Testament der Verfasser festlegen, welche Person durch dessen Versterben die Vermögenswerte erhalten soll. In der Nachlassplanung gilt es zudem, definierte Regelungen zum Schutz des Pflichtteils, aber auch der Nachkommen sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners zu beachten.

Die Erbschaft und der Pflichtteilsanspruch 

Beim Erben in der Schweiz hat ein bestimmter Personenkreis ein Anrecht auf einen gesetzlich festgelegten Teil der Erbschaft. Dieser sogenannte Pflichtteil steht – je nach Erbenkonstellation – dem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner, den Kindern und Eltern eines Erblassers zu. Die Pflichtteil Höhe ist ebenfalls von der Erbenkonstellation abhängig; allgemein gewährleistet der Pflichtteil, dass die gesetzlichen Erben auch bei der gewillkürten Erbfolge nicht ganz vom Erbe ausgeschlossen werden. Verletzt ein Erblasser im Testament Pflichtteilsansprüche, so kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil einklagen.

Die freie Quote am Erbe

Neben den Erbansprüchen der geschützten gesetzlichen Erben, gibt es auch die sogenannte freie Quote, über die der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag frei verfügen kann. Aus diesem Anteil an der gesamten Erbschaft erhalten mitunter eingesetzte Erben ihren Anteil am Erbe oder auch Vermächtnisnehmer jene Anteile, die im Testament als Vermächtnis verfügt wurden.

Ist es möglich den Enkeln einen größeren Erbanteil hinterlassen zu können?

Großeltern können ihren Großkindern durch die gewillkürte Erbfolge einen größeren Erbteil hinterlassen. Solange die pflichtteilsberechtigten Erben ihren gesetzlichen Erbteil erhalten, kann die freie Quote den Enkeln vererbt werden. Bei Verheirateten beträgt die freie Quote 37,5 Prozent, bei Alleinstehenden 25 Prozent. Sollen die Enkel noch mehr erben, müssen die pflichtteilsberechtigten Erben hierfür auf ihre Ansprüche verzichten.

Testamentseröffnung und Erbgang

Bevor ein Erbe beansprucht werden kann, muss der Todesfall eingetreten sein und mit der Eröffnung einer gegebenenfalls vorhandenen letztwilligen Verfügung der sogenannte Erbgang eröffnet werden. Dies Bedeutet, dass das zuständige Gericht alle Erben benachrichtigt und die Abwicklung der Erbschaft ihren geregelten Lauf beginnt. Ist ein Testament vorhanden erhalten alle darin bedachten eingesetzten Erben wie auch die gesetzlichen Erben eine Abschrift der letztwilligen Verfügung und die Erbengemeinschaft wird gebildet. Nun haben alle Erben die Möglichkeit ihre Ansprüche zu prüfen und für sich zu entscheiden ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder das Erbe ausgeschlagen werden soll. Zeitgleich erfolgt die sogenannte Siegelung der Erbschaft, um unberechtigten Zugriff auf das Erbe zu unterbinden und gegebenenfalls die Bestellung des Willensvollstreckers.

Siegelung der Erbschaft

Wenn in der Schweiz ein Erblasser stirbt, nimmt die Gemeinde eine Siegelung der Erbschaft vor. Dadurch soll die Sicherung der Erbmasse sichergestellt werden. Die Gemeinde fertigt ein Siegelungsprotokoll an. Die Erben haben die Möglichkeit, das Siegelungsprotokoll beim Regierungsstatthalteramt zu bestellen und einzusehen. Das Regierungsstatthalteramt ordnet nach Erhalt des Siegelungsprotokolls durch die Gemeinde beim Notar die Errichtung eines Steuerinventars an.

Erbteilung & Auflösung der Erbengemeinschaft

Nachdem alle Erben über ihre Erbschaft informiert wurden und diese entweder ihr Erbe angenommen oder ausgeschlagen haben, wir die gesamte Erbschaft anteilig unter den Erben aufgeteilt. Hierbei kann es bei uneindeutigen Testamenten schnell zu einem Erbstreit kommen, weswegen es überaus wichtig für künftige Erblasser ist, ihre letztwilligen Verfügungen so genau und eindeutig wie möglich zu formulieren. Im Falle, dass sich Erben nicht selbstständig einigen können, ist die Erbteilungsklage das letzte Mittel, um zu regeln, wer welchen Vermögensanteil erhält. Sind alle Erben mit dem sogenannten Teilungsplan einverstanden, erfolgt die offizielle Erbteilung und die Auflösung der Erbengemeinschaft.

Erbschaft aus dem Ausland

Wie man beim Erben in der Schweiz bei einer Erbschaft aus dem Ausland verfahren muss, ist klar geregelt. Grundsätzlich gilt, dass eine Erbschaft von einem Erblasser aus dem Ausland abgabenfrei in die Schweiz eingeführt und so in den Besitz der Erben übergehen kann. Hierzu ist in bestimmten Fällen eine Bestätigung beziehungsweise Bewilligung nötig und es sind Vorgaben für die Einfuhr zu beachten.

Ablauf der Erbschaft aus dem Ausland

Wenn das Erbschaftsgut den Wert von 100.000 Franken übersteigt, muss die Erbschaft aus dem Ausland vor der Einfuhr in die Schweiz bei der jeweiligen Zollkreisdirektion gemeldet werden. Diese erteilt dann die Zustimmung zur abgabenfreien Zulassung von Erbschaftsgut. Für die Einfuhr einer Erbschaft aus dem Ausland in die Schweiz benötigen Sie ein ausgefülltes Antragsformular. Dieses muss der Einreisezollstelle vorgelegt werden. Außerdem benötigen Sie ab einem Wert der Erbschaft aus dem Ausland von 100.000 Franken die Bestätigung der Zollkreisdirektion, dass die Einfuhr der Erbschaft aus dem Ausland bewilligt wurde.

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Steuerrechtliche Aspekte rund ums Erbe

Erbschaften in der Schweiz werden durch die so genannte Erbschaftssteuer besteuert. Die Höhe der Erbschaftssteuer beim Erben in der Schweiz ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum einen ist das verwandtschaftliche Verhältnis von Erblasser und den Erben, zum anderen die Höhe der Erbschaft von Bedeutung. Für die direkten Nachkommen eines Erblassers das ist die Erbschaftssteuer beispielsweise in den meisten Kantonen abgeschafft worden.

Darüber hinaus kann es im Zuge einer Erbschaft zu Schenkungen kommen. Für diese fällt die so genannte Schenkungssteuer an. Diese ist genau wie die Erbschaftssteuer vom verwandtschaftlichen Verhältnis von Schenker und Beschenktem und der Schenkungshöhe abhängig. Sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch der Schenkungssteuer gibt es sogenannte Freibeträge, für die keine Steuer erhoben wird. Mehr erfahren Sie in unseren gesonderten Artikeln zur Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer.

Erbschaft und Testament: Diese fünf Irrtümer sollten Sie kennen

Für Laien ist das Erbrecht nur schwer zu überblicken. Schließlich gibt es beim Erben viele verschiedene Dinge zu beachten und zahlreiche Ausnahmen, die man erst einmal kennen muss. So passiert es auch, dass sich der ein oder andere Irrtum über das Erben in der Schweiz hartnäckig hält. Im Folgenden möchten wir Sie über die fünf größten Irrtümer beim Erben in der Schweiz informieren.

Irrtum 1: Notarielle Urkunden gelten mehr als handgeschriebene

Damit ein Testament wirksam ist, muss es nicht notariell beurkundet werden. Ein handgeschriebenes Testament wird genauso berücksichtigt. Allerdings ist es wichtig, ein handgeschriebenes Testament von einem Anwalt für Erbrecht prüfen zu lassen. So vermeiden Sie vorm Fehler, die schnell zur Ungültigkeit des gesamten Dokumentes führen können.

Irrtum 2: Nach dem Tod des Partners erbt der andere automatisch alles

Es stimmt nicht, dass ein Partner nach dem Tod des anderen automatisch alles erbt. Zum einen ist es von Bedeutung, ob man verheiratet war oder nicht. Zum anderen muss berücksichtigt werden, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Sind Kinder vorhanden, so haben diese Anspruch auf einen Teil des Erbes. Vor allem beim Erben ohne Testament kann das zu finanziellen Schwierigkeiten für den hinterbliebenen Partner führen.

Irrtum 3: Ehepaare können ein gemeinsames Testament aufsetzen

In der Schweiz muss jeder Ehepartner ein eigenes Testament aufsetzen. Beim Erben in der Schweiz sind sogenannte Ehegattentestamente nicht vorgesehen. Ihr Erbrechtsexperte von Erbrechtsinfo.ch berät Sie gern bei weiteren Fragen.

Irrtum 4: Jeder kann selber bestimmen, wer wie viel erbt

Diese Aussage ist zu einem gewissen Teil richtig. Dennoch gibt es auch beim Erben mit Testament nur eine frei verfügbare Quote, die ein Erblasser so verteilen kann, wie er möchte. Die Pflichtteile von pflichtteilsberechtigten Erben müssen stets berücksichtigt werden. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Berechnung des Pflichtteil behilflich sein. Pflichtteilserben, deren Ansprüche nicht erfüllt wurden, können den Pflichtteil einfordern. 

Irrtum 5: Wer vor seinem Tod alles verschenkt, verhindert Streit

Wer vor seinem Tod alles verschenkt, schließt einen Erbstreit im Erbfall nicht aus. Schenkungen und Erbvorbezüge müssen unter Umständen im Erbfall ausgeglichen werden. Möchte ein Erblasser nicht, dass Zuwendung zu Lebzeiten im Erbfall anderen Erben gegenüber ausgeglichen werden müssen, so muss dies zwingend schriftlich festgehalten werden.

Folgen einer Schenkung im Erbgang

Es kann durchaus vorkommen, dass eine Schenkung - selbst wenn diese viele Jahre zurück liegt - zu einer sogenannten Ausgleichung führt. Hierbei wird der Wert der Schenkung in die Erbteilung bezogen auf die Pflichterben einberechnet, und der Beschenkte muss einen Ausgleich gegenüber jenen Erben leisten, die weniger erhalten haben. Hat ein Erblasser einen Erben zu Lebzeiten mehr Zuwendungen zukommen lassen, so können diese mit einer Ausgleichungsklage dem Nachlass zugerechnet werden.

So kann ein Anwalt Sie rund ums Erbe unterstützen?

Stirbt eine geliebte Person so befinden Sie sich in einer emotionalen Ausnahmesituation und befinden sich in vielen Fällen in einer Trauerphase. Trotzdem muss der Nachlass bzw. die Erbschaft geregelt werden. Hier kommt erschwerend hinzu, dass das Erbrecht mitunter sehr komplex sein kann. Deshalb sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen. Dieser ist ein Experte für das Erbrecht in der Schweiz und kann Ihnen verraten, wie Sie am besten – in dieser schwierigen Lage – verfahren sollten. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Erblasser ein Testament hinterlegt hat oder die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten um das Erbe, wobei der Gesetzgeber genaue Regelungen getroffen hat, wer wann was erbt.

Der Anwalt für Erbrecht macht in zwei Situationen Sinn: 1. noch vor dem Tod, da der Nachlass schon vor dem Tod des Erblassers durch eine Willenserklärung (z.B. Testament) verteilt werden kann. 2. Nach dem Tod, wenn die Erben sich um das Erbe streiten oder einfach geklärt werden muss, wer welchen Anspruch hat. Auch bezüglich der Steuern gibt es beim Erben in der Schweiz einigen Besonderheiten, die Sie unbedingt beachten sollten. Ihr Anwalt für Erbrecht begleitet Sie durch den gesamten “Erbprozess” und steht Ihnen bei Fragen oder Unsicherheiten mit Rat und Tat zur Seite. Besonders bei komplexen familiären oder vermögensrechtlichen Situationen ist es für den Normalbürger kaum möglich das Erbrecht vollständig zu durchblicken und korrekt auf die eigene Lebenssituation anzuwenden.

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FAQ: Erbe in der Schweiz

Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben die Erbschaft mit dem Ableben des Erblassers von Gesetzes wegen. Erhält ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Zuwendung, gilt diese als Schenkung und nicht als Erbschaft.
Die Erbmasse beinhaltet den gesamten Besitz des Erblassers und geht nach dessen Tod auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Der genaue Umfang des Nachlassvermögens ergibt sich dabei aus der Differenz des positiven Vermögens und den vorhandenen Schulden des Erblassers.
Die Entscheidung was mit einer Erbschaft getan wird, liegt immer allein beim Erbe. Doch es kann vorkommen, dass ein Erblasser in seiner Nachlassplanung konkrete Wünsche, wie sein Erbe genutzt wird berücksichtigt. Hierbei gilt, dass Erben ggf. diese Wünsche berücksichtigen müssen. Dies ist konkret der Fall, wenn das Erbe konkret an eine Auflage verknüpft wurde.
Ein Beitrag unserer Online-Redaktion
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