Die gesetzliche Erbfolge ist in der Schweiz eindeutig geregelt. Die Erbfolge mit Testament kann hingegen vergleichsweise frei festgelegt werden. Trotz dessen, dass Testierfreiheit herrscht, gibt es gesetzliche Einschränkungen durch den Pflichtteil bei Erbfolge mit Testament. Manche Verwandte bekommen stets einen Teil des Nachlasses. Das gilt auch dann, wenn es der Erblasser nicht möchte, dass diese Personen erben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die Erbfolge mit einem Testament modifizieren können, welche Einschränkungen gelten und warum auch die gesetzliche Erbfolge relevant ist, um berechnen zu können, welcher Teil des Nachlasses frei verteilt werden darf.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten in der Schweiz zu erben. Entweder erben Sie nach der gesetzlichen Erbfolge oder der Erbfolge, die von einem Testament bestimmt wird.
Die Erbfolge, die eintritt, wenn ein Testament vorliegt, wird in der Schweiz auch “gewillkürte Erbfolge” genannt. Sobald ein Testament erstellt wurde, gilt diese. Die gesetzliche Erbfolge tritt hinter dem Testament zurück und kommt nicht zur Anwendung. Lediglich die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Pflichtteils kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Erbfolge mit einem Testament geregelt wurde.
Der Erblasser hat durch das Testament die Möglichkeit, seinen Nachlass nach seinen eigenen Vorstellungen zu verteilen. Er ist nicht an Gesetze gebunden und muss lediglich den Pflichtteil beachten. Darüber hinaus gibt es keine Verpflichtungen und es kann jeder beerbt werden – auch Vereine oder gemeinnützige Organisationen. Neben dem Vererben von Sachgütern ist es auch möglich, Personen durch ein Testament zu enterben.
Bedeutet: Sie können bestimmte Personen von der Erbfolge mit dem Testament ausschliessen. Beispielsweise ist es möglich, dass Person A in seinem Testament seine Ehefrau B und das Kind D erwähnt. Kind C findet keine Beachtung. Nach der Erbfolge mit Testament könnte es so aussehen, als würde Kind C nichts erben. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, denn Kind C hat als direkter Nachkomme des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Anders würde es aussehen, wenn beispielsweise die Schwester unerwähnt bleibt. Diese würde dann tatsächlich nichts erben.
Das Gesetz spricht bestimmten Personen – auch wenn Sie in der Erbfolge mit Testament nicht bedacht wurden – einen gewissen Anteil am Erbe zu. Dieser Anteil wird auch Pflichtteil genannt und kann nicht umgangen werden. Völlig egal, was der Erblasser verfügt, der Pflichtteil kann immer eingeklagt werden. Einzige Ausnahme ist, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch hoch. Der rechtliche Grund dafür, dass manchen Personen ein Pflichtteil zusteht, ist, dass die Personen nach dem Tod des Erblassers wirtschaftlich abgesichert werden sollen. Es ist eine Art der Sorge für die nahen Angehörigen nach dem Tod – unabhängig von den persönlichen Verhältnissen zu Lebzeiten.
Pflichtteilsberechtigt sind prinzipiell der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Nachkommen und Eltern. Eltern haben nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Dem Ehegatten stehen 50% vom gesetzlichen Erbteil zu, den Kindern sogar ¾ der gesetzlichen Erbquote und den Eltern wiederum 50 % vom gesetzlichen Erbteil. Wie hoch der Pflichtteilsanspruch bei Erbfolge mit Testament ist, hängt davon ab, wie sich die gesamte Konstellation gestaltet. Lassen Sie sich dahingehend am besten von einem Anwalt für Erbrecht beraten. Dieser kann Ihnen auch bei der Berechnung des Pflichtteils helfen.
Der Teil, den der Erblasser vererben kann, wie er möchte, wird auch freie Quote genannt. Die freie Quote lässt sich mit einer einfach erscheinenden Rechnung ermitteln: Vermögen – Pflichtteil = freie Quote. Stirbt der Erblasser, so wird die freie Quote nach den Bestimmungen des Testaments vererbt.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Person A hinterlässt die Ehefrau B und zwei Kinder. Das Vermögen beträgt insgesamt 100.000 CHF. Fraglich ist nun, wie hoch die Pflichtteilsansprüche sind.
Nun bestimmt sich die Erbfolge nach dem Testament und nicht nach der gesetzlichen Erbquote. Deshalb muss der eben berechnete Betrag auf den Pflichtteil heruntergebrochen werden:
Nun müssen diese Zahlen in die oben genannte Formel eingesetzt werden:
In unserem Beispiel könnten 37.500 CHF frei aufgeteilt werden. Die Erbfolge mit Testament könnte dahingehend angepasst werden, dass diese 37.500 CHF beispielsweise an eine gemeinnützige Organisation gehen sollen.
Ein Testament ist ein wichtiges Dokument und nicht selten leider der Ausgangspunkt für unschöne Erbstreitigkeiten. Uneindeutige Formulierungen, die Nichtbeachtung von Pflichtteilsansprüchen und nicht klar abzugrenzende Änderungen sorgen dafür, dass sich die Erben nach dem Tod um den Nachlass streiten. Um eine solche Situation im Voraus zu verhindern, sollten Sie sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.
Ihr Anwalt für ein Testament unterstützt Sie dabei, ein rechtssicheres und wirksames Testament zu formulieren. Ausserdem steht er Ihnen für alle Fragen bezüglich des Erbrechts zur Verfügung. Der Anwalt hilft Ihnen auch dabei, die Pflichtteilsansprüche korrekt zu berechnen und die freie Quote zu ermitteln. Sollten Sie bereits selbst ein Testament verfasst haben, so sollten Sie dieses unbedingt von einem Anwalt für Erbrecht überprüfen lassen. Wenn Sie nun einen Erbrechtsanwalt suchen, dann sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie auf einen Blick kompetente Anwälte in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten Beratungstermin und regeln Sie Ihren Nachlass rechtzeitig und rechtssicher.
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