Bedauerlicherweise müssen sich die meisten Menschen im Laufe ihres Lebens einmal mit dem Ableben einer nahestehenden Person auseinandersetzen. Dabei hinterlässt der Verstorbene in der Regel auch sein Hab und Gut, dass je nach Lebenssituation mehr oder weniger grossen persönlichen und materiellen Wert hat. Gibt es eine Erbschaft, bei der mehrere Erben berücksichtigt müssen bzw. wollen, so kann es, gerade aufgrund der emotionalen Belastung, zu Uneinigkeiten kommen. Gelingt es den (Mit-)Erben nicht, sich selbstständig zu einer Einigung durchringen, ist die Erbteilungsklage das letzte Mittel, um zu regeln, wer welchen Vermögensanteil erhält. Was genau dabei zu beachten ist und wie eine Erbteilungsklage abläuft, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Mit einer Erbteilungsklage haben Erben die Möglichkeit, die Teilung der Erbschaft gerichtlich zu veranlassen. Eine solche Erbteilungsklage kann mit der Versteigerung des Vermögens verbunden sein. Der dabei entstehende Erlös der Versteigerung wird dann, der jeweiligen Quote entsprechend, auf die Erben aufgeteilt.
Die gesetzliche Grundlage der Erbteilungsklage ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz zu finden. Genau genommen ist sie im Art. 604 ZGB festgelegt. Es können he Einzelfall aber auch weitere Artikel des ZGB für die Erbteilungsklage bzw. das damit in Verbindung stehende gerichtliche Verfahren relevant sein.
So zum Beispiel ZGB 635. Die Zuständigkeit bei Teilungsklagen liegt bei dem Gericht, das am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person liegt. Dies ist in Art. 28 Abs. 1 ZPO geregelt.
Wenn eine Person verstirbt, ist das meist mit der Aufteilung seines Vermögens an die Hinterbliebenen verbunden. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und es entstehen Streitigkeiten. In solchen Fällen kann es zu einer Erbteilungsklage kommen. Die Teilung des Erbes bzw. des hinterlassenen Vermögens kann dabei von jedem Miterben anbegehrt und durch ein richterliches Urteil vollzogen werden. Die Teilung richtet sich nach den massgebenden materiellen Regeln, zu welchen auch die Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht gehört. Im Wesentlichen kann also gesagt werden, dass durch eine Teilungsklage die Vornahme der Teilung und den Entscheid in materiell-rechtlichen Teilungsfragen bezweckt.
Grundsätzlich dient eine Erbteilungsklage dem Zweck der gerichtlichen Aufteilung des Vermögens eines Verstorbenen an die Hinterbliebenen. Sie kommt zum Einsatz, wenn keine aussergerichtliche Einigung erzielt werden konnte. Daher dient sie auch der Auslagerung der Entscheidung an ein objektives und unbeteiligtes Institut. In Folge einer allgemeinen Teilungsklage werden der Umfang der Erbschaft und die Erbquote festgestellt. Darüber hinaus bezweckt sie die Feststellung des konkret bemessenen Teilungsanspruches des Klägers sowie die anschliessende Durchführung der Teilung. Auch die Auflösung der Erbengemeinschaft ist das Ziel einer Erbteilungsklage.
Neben der allgemeinen Erbteilungsklage ist es auch möglich, eine Klage auf partielle Teilung einzureichen. Diese kann aus folgenden Gründen als subjektiv-partielle Teilung erfolgen:
oder aber in Form einer objektiv-partielle Teilung, wegen folgenden Gründen:
Dabei ist jeder Miterbe aktivlegitimiert, nicht aber der aussenstehende Erwerber eines Erbteils. Das bedeutet, dass dieser nach der materiell-rechtlichen Rechtslage Inhaber des eingeklagten Rechts ist. Passivlegitimiert sind dagegen sämtliche Miterben, die der vom Kläger verlangten Teilungsart widersprechen. Damit sind sie materiell-rechtlich in der Pflicht.
Eine Erbteilungsklage ist meist in den Fällen sinnvoll, in denen die Erben zerstritten sind und sich keine Einigung über das gemeinsame Vermögen erzielen lässt. Dabei muss allerdings bedacht werden, dass die gerichtliche Aufteilung mit hohen Kosten verbunden ist und meist sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Daher macht eine Klageeinreichung nur dann Sinn, wenn es sich um grosse Vermögenswerte handelt. Grundsätzlich kann jeder der Erben eine gerichtliche Erbteilungsklage einbringen und so die Herausgabe seines Erbteils zu verlangen.
Damit die Erbteilungsklage überhaupt in Gang kommt, muss der Betroffene bzw. der Kläger seine Forderung beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers einreichen. Im Kanton Zürich beispielsweise, erfolgt dann zunächst ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt, bevor das ordentliche Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht beginnt. Dabei versucht der Friedensrichter der jeweiligen Gemeinde, zwischen den Erben zu vermitteln und diese zu einer Einigung zu bringen.
Kann keine Einigung erzielt werden geht das gerichtliche Verfahren weiter und das Gericht muss den Nachlass und dessen Wert erörtern und die Höhe der jeweiligen Erbanteile ermitteln. Bei grösseren Vermögensgegenständen wird bei der Erbteilung die Liegenschaft zum Verkehrswert geschätzt.
In den meisten Fällen endet die Erbteilungsklage in einem Vergleich, der vom Gericht genehmigt ist. Dabei konnte das Gericht im Rahmen des Zivilverfahrens eine Einigung der Parteien erzielen (z.B. während der vorbereitenden Tagessatzung). Diese Einigung wird daraufhin auch protokolliert. Der gerichtliche Vergleich kann auch als Exekutionsmittel dienen. Das bedeutet mit ihm kann die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Weitaus weniger verbreitet ist das Urteil, bei dem das Gericht die Vermögensgegenstände den einzelnen Erben zuweist oder eine Versteigerung verfügt.
Eine Erbteilungsklage ist zumeist mit viel Zeit- und Geldaufwand verbunden. Daher sollte der gerichtliche Weg bei strittigen Erbschaften die letzte Instanz darstellen und nur dann gewählt werden, wenn alle anderen Einigungsversuche zuvor gescheitert sind. Das Kontaktieren und Aufsuchen eines Mediators in kann dabei hilfreich sein, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen und so einen langwierigen Gerichtsprozesse zu umgehen. Eine weitere Möglichkeit ist die Bestellung eines Erbenvertreters. Diese verwalten den Nachlass und veranlassen alles Nötige, was für die Liquidation (Auflösung) des Vermögens erforderlich ist. So veranlasst er zum Beispiel ein Wertgutachten für die vererbte Liegenschaft und bereiten die Immobilie für den Verkauf vor.
Der Verlust eines nahestehenden Menschen kann sehr aufwühlend und emotional belastend sein. Gerade in solchen Fällen ist es wünschenswert, sich nicht auch noch mit Streitigkeiten rund um das Erbe auseinandersetzen zu müssen. Leider kommt es beim Erbe dennoch häufig zu Uneinigkeiten und Streitereien. Dabei sollte immer primär versucht werden, sich aussergerichtlich zu einigen und so eine wiederum nervenaufreibende und zeit- und kostenintensive Gerichtsverhandlung zu umgehen. Dabei kann es sinnvoll sein, einen Anwalt um Rat und Hilfe zu bitten, der als objektiver und fachlich kompetenter Mediator fungieren kann.
Auch wenn sich trotz aller Versuche keine Einigung erzielen lässt und der Fall auf eine Erbteilungsklage hinausläuft, weiss ein Fachanwalt genau, auf welche Punkte Sie besonders achten sollten und wie Sie am besten vorgehen, um letztendlich Ihre Rechte und Ansprüche durchstehen zu können. Das beginnt bei der fachlichen Beratung und geht bis zur Vertretung und Unterstützung bei der Gerichtsverhandlung selbst.
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