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Schenkung § Voraussetzungen, Auflagen und Ablauf

Geschenke und Zuwendungen sind im alltäglichen Leben der meisten Menschen Gang und Gebe und nichts Ungewöhnliches. Übersteigt die Zuwendung jedoch den gewöhnlichen Wert, spricht man dabei von einer Schenkung. Gerade Geschenke an Kinder, beispielsweise wenn Eltern das Haus überschreiben, sind keine Seltenheiten. Dennoch gibt es dabei einiges zu bedenken und beachten, was die rechtlichen Vorgaben in der Schweiz betrifft. In diesem Beitrag finden Sie daher die wichtigsten, allgemeinen Informationen, die zur Schenkung in der Schweiz gelten.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Schenkung in der Schweiz

Die rechtlichen Grundlagen zur Schenkung in der Schweiz finden sich insbesondere im Obligationenrecht (OR). Dabei sind insbesondere die Artikel 239-252 des OR von Bedeutung. Dabei befassen sich die Artikel 239 bis etwa 241 mit dem Allgemeinen zur Schenkung. 

Art. 242 OR und 243 OR beschäftigen insbesondere mit dem Schenkungsversprechen sowie den Regelungen zu Schenkungen von Grundstücken oder damit in Verbindung stehenden Rechten.

Für die Verknüpfung der Schenkung mit Auflagen und Bedingungen gelten vor allem Art. 245 OR, 246 OR und 249 OR. Art. 244 OR, 249 OR, 250 OR, 251 OR und 252 OR sind zudem für die Rückforderung einer Schenkung bzw. den Widerruf von Bedeutung. Im Zivilgesetzbuch (ZGB) haben vor allem Art. 924 ZGB für Schenkungen ohne Übergabe sowie Art. 527 ZGB für die Erhebung einer Herabsetzungsklage Relevanz.

Allgemeines zu Schenkungen

Eine Schenkung wird im rechtlichen Sinne als normales Rechtsgeschäft gesehen. Das bedeutet, dass eine Willenserklärung zustande kommt. Dabei überlässt der Schenker dem Beschenkten eine Sache, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen bzw. zu erhalten. Bei der Handschenkung wird die Sache übergeben und damit die Schenkung abgeschlossen. Beim Schenkungsversprechen hingegen muss ein schriftlicher Schenkungsvertrag aufgesetzt werden. Ein solches Schenkungsversprechen kann auch an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sein und ist wie jeder andere Vertrag rechtlich einklagbar. Eine Schenkung auf den Todeszeitpunkt wird gleich behandelt wie ein Vermächtnis (Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände durch letztwillige Verfügung).

Wann spricht man von einer Schenkung?

Damit eine Zuwendung als Schenkung einzustufen ist müssen einige Kriterien erfüllt werden. ZU diesen Voraussetzungen gehören folgende Punkte:

  • Einigung der Beteiligten (Parteien) auf eine Schenkung
  • Vereinbarung der Schenkung (Schenkungsvertrag)
  • Unentgeltlichkeit
  • Bereicherung für den Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers
  • Verminderung des Vermögens der schenkenden Person
  • bestehender Schenkungswille bestehen (bewusste Bereicherung)

Was kann verschenkt werden?

Grundsätzlich kann alles Objekt einer Schenkung werden, das auch verkäuflich wäre. Auch Geldspenden sind prinzipiell Schenkungen. Es gilt auch als Schenkung, wenn der Beschenkte seine Passiven vermindert, das heisst zum Beispiel eine Schuld unentgeltlich nicht zurückfordert oder sein Darlehen an eine Drittperson dem Beschenkten auszahlen lässt. Entscheidend ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermehrung des Vermögens des Beschenkten und der Vermögensverminderung des Schenkenden besteht.

Zuwendungen durch Vererbung oder eine Ausschlagung der Erbschaft gelten nicht als Schenkung. Wer auf ein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, hat ebenfalls keine Schenkung gemacht. Diese Regelung gilt beispielsweise dann, wenn jemand ein Kaufrecht nicht ausübt oder eine günstige Offerte nicht annimmt. Auch die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt, zum Beispiel, wenn jemand Angehörige unterstützt ohne dass er offiziell dazu verpflichtet wäre. So sind auch Trinkgelder und ähnliche freiwillige Zuwendungen keine Schenkungen. Als Schenkung zu betrachten ist eine Zuwendung also in den Fällen, in denen sie die sittliche Verpflichtung übersteigt.

Wie erfolgt eine Schenkung?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Schenkungen zu übergeben: Die Schenkung von Hand zu Hand und das sogenannte Schenkungsversprechen. Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch die Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten. Dabei ist die Schenkung auch formfrei gültig. Der Abschluss eines Schenkungsvertrags fällt dabei mit seiner Erfüllung zusammen. Der Besitz an der Sache muss also an den Beschenkten übertragen werden.

Dies kann aber auch in abstrakter Form passieren, beispielsweise durch die Eröffnung eines Bankkontos und Übergabe der Bankkarte an den Beschenkten. Eine Banküberweisung gilt hingegen nicht als Schenkung von Hand zu Hand. Ein Schenkungsversprechen muss im Gegensatz zur Schenkung von Hand zu Hand auch in schriftlichen Form festgehalten werden. Nach dem Vollzug eines Schenkungsversprechen wird das Verhältnis ebenfalls als Schenkung von Hand zu Hand gesehen.

Vollzug der Schenkung

Als vollzogen gilt die Schenkung erst dann, wenn die Bank die Anweisung durchgeführt und der Beschenkte das Geld erhalten hat.

Schenkungen ohne Übergabe?

Grundsätzlich kann der Besitz einer Sache auch ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter oder aber der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache bleibt. Gegenüber Dritten ist dieser Besitzübergang allerdings erst dann wirksam, wenn ihn der Veräusserer darüber informiert hat. Ein Beispiel dafür ist das Verschenken einer vermieteten Sache, sodass der Beschenkte zwar Eigentümer ist, aber der Mieter weiterhin der Besitzer. Der Mieter muss dann aber über den Eigentümerwechsel informieren werden.

Grundeigentum und dingliche Rechte an Grundstücken

Eine Schenkung von Grundeigentum oder dinglichen Rechten an Grundstücken kommt erst zustande, wenn die Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist. Diese Eintragung setzt allerdings ein gültiges Schenkungsversprechen voraus, welches öffentlich beurkundet werden muss.

Schenkungen mit Bedingungen und Auflagen

Der Schenker hat die Möglichkeit, Bedingungen oder Auflagen mit seiner Schenkung zu verbinden. Diese werden juristisch nicht als Gegenleistung eingestuft, da dies ein Widerspruch zur Unentgeltlichkeit der Schenkung wäre. Demzufolge hängt das Zustandekommen des Schenkungsvertrags nicht von den Auflagen oder Bedingungen ab, bzw. von deren Erfüllung, sondern sie dienen lediglich als Beschränkung der Leistung des Schenkers. So kann sich der Schenker beispielsweise vorbehalten, dass er das verschenkte Vermögen weiterhin verwaltet oder der Beschenkte einen gewissen Teil für einen guten Zweck spendet.

Nichterfüllung

Der Schenker kann darauf bestehen, dass die Bedingungen und Auflagen erfüllt werden. Hält sich der Beschenkte dennoch nicht daran, kann er klagen. Liegt es im öffentlichen Interesse, dass der Schenker die Auflage bzw. den Schenkungsvertrag erfüllt, kann nach dem Tod des Schenkers die zuständige Behörde danach verlangen. Erfüllt der Beschenkte die Auflagen ungerechtfertigter Weise partout nicht, kann der Schenker die Schenkung widerrufen und zurückfordern. 

Wenn durch die Nichterfüllung der Bedingungen bzw. der Auflage ein Schaden entstanden ist, hat der Schenker ausserdem die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern. Der Beschenkte kann die Vollziehung einer Auflage verweigern, wenn der Wert der Schenkung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird. In diesen Fällen ist es allerdings ratsam, die Schenkung gar nicht erst anzunehmen.

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Einfluss der Schenkung auf Erbschaften

Wenn es sich um eine Schenkung von wertvollen Sachen handelt, gilt es auch das Ehe- und Erbrecht der Pflichtteilserben zu beachten. So sieht das Erbrecht der Schweiz vor, dass bei solchen Schenkungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Ableben des Erblassers vollzogen wurden, die Möglichkeit auf eine Herabsetzungsklage besteht oder der Erbe frei widerrufen kann. Das ist beispielsweise bei Schenkungen an Kinder zu Lebzeiten von Bedeutung. Da der eigene Tod in der Regel nicht vorhersehbar ist, sollten Schenkungen demnach idealerweise nicht das Pflichtteilsrecht der anderen Erben verletzen.

Als frei widerrufbare Geschenken gelten dabei jene Schenkung Objekte, bei denen sich der Erblasser ein Widerrufsrecht vorbehalten bzw. in den Auflagen und Bedingungen festgelegt hat. Für das Erbe ist demnach der Zeitpunkt ist des Vollzugs der Schenkung ausschlaggebend. Während bei Eigentumsübergang (Grundstücke, Haus überschreiben…) grundsätzlich der Grundbucheintrag gilt, ist bei beweglichen Sachen die Übergabe der Sache oder die Besitzanweisung der für die Erbschaft relevante Zeitpunkt. siehe Text Besitzübergang.

Sonderfall gelegentliche Geschenke

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind in der Regel ohne Belangen für die Erbschaft, sofern sie keine besonders wertvollen Dinge wie Schmuck oder grössere Geldüberweisungen umfassen.

Eine Herabsetzungsklage kann auch eingereicht werden, wenn die Schenkung (an Kinder) zu Lebzeiten mit dem offensichtlichen Hintergedanken vollzogen wurde, die Verfügungsbeschränkung zu umgehen, beispielsweise wenn der Erblasser mit dem Bewusstsein handelt, dass seine Zuwendung nach vermutlich die verfügbare Quote überschreitet. Dabei genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt.

Steuern auf Schenkungen

Für Schenkungen, die einen gewissen Wert übersteigen gilt in der Schweiz das Schenkungssteuergesetz. Je nach Kanton, können dabei allerdings auch gewisse Schenkungen zwischen Angehörigen steuerfrei sein. Für den Schenker ist dabei besonders wichtig, ob er nach den jeweiligen Bestimmungen für die Schenkungssteuern mit aufkommen muss. Auch Zuwendungen, die zum Dank für eine bestimmte Leistung gedacht sind, können als steuerbares Einkommen gewertet werden.

Dabei ist ausschlaggebend, ob ein tatsächliches Arbeitsverhältnis besteht, also wenn die Leistungen ein solches Ausmass umfassen, dass im Normalfall ein Lohn ausbezahlt werden würde und eine Weisungsbefugnis des Arbeitgebers besteht. Handelt es sich um ein Erwerbseinkommen, so muss die „beschenkte“ Person auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Wurde die Leistungen im Rahmen einer freiwilligen Nachbarschafts- oder ehrenamtlicher Sozialhilfe erbracht, ist das nicht der Fall, beispielsweise bei Haushalt Unterstützung älterer Personen durch Verwandte.

Widerruf und Rückforderung einer Schenkung

Je nachdem, wie weit die Schenkung bereits fortgeschritten ist, können unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, diese wieder rückgängig zu machen. So kann ein potenzieller Schenker die Schenkung bis zur Annahme der Schenkung durch den Beschenkten jederzeit zurückziehen. Darüber hinaus kann sich der Schenker vorbehalten, dass die geschenkte Sache wieder an ihn zurück gelangt, wenn der Beschenkte vor ihm sterben sollte. Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen auch im Grundbuche vorgemerkt werden, um die Rückgabe nicht nur gegenüber den Erben, sondern auch gegenüber Dritten, die Rechte an einem Grundstück haben, durchsetzbar zu machen.

Wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen oder familienrechtliche Pflichten schwer verletzt hat, hat der Schenker zudem das Recht eine Schenkung von Hand zu Hand als auch ein vollzogenes Schenkungsversprechen zu widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückzufordern. Dasselbe gilt, wenn der Beschenkte die mit der Schenkung verbundenen Auflagen ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.

Schenkungsversprechen widerrufen werden, die noch nicht vollzogen wurden, können darüber hinaus auch widerrufen werden, wenn sich seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde oder sich familienrechtliche Pflichten ergeben haben, die vorher gar nicht oder in wesentlich geringerem Umfange bestanden haben.

Fristen und automatisches Erlöschen

Die Möglichkeit, eine Schenkung zu widerrufen besteht ein Jahr lang, an dem Zeitpunkt, an dem der Schenker von dem Widerrufsgrund erfahren hat. Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über. Diese können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat. Ein Schenkungsversprechen kann auch automatisch erlöschen, beispielsweise durch die Ausstellung eines Verlustscheines oder die Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker. Ebenfalls automatisch erlischt die Verpflichtung des Schenkers zu wiederkehrenden Leistungen, wenn der Schenker verstirbt, ausser es wurden dazu andere Vereinbarungen getroffen.

So kann ein Anwalt Sie bei Schenkungen unterstützen

Wenn Sie Andenken, ein besonderes Geschenk zu übergeben, dass den Wert eines üblichen Geschenks übersteigt oder die ein Schenkversprechen beinhalten und damit nach einem Schenkungsvertrag verlangen, ist es wichtig, über die rechtlichen Bestimmungen Bescheid zu wissen. Da es dabei von Kanton zu Kanton Unterschiede geben kann, genügt es nicht immer, nur die allgemeinen Regelungen und Gesetze zu kennen. Ein Fachanwalt kann Sie darüber aufklären und auf besonders auf Ihren Einzelfall eingehen. Er kann Sie dabei den Einzelnen Schritten unterstützen, Angefangen bei der Planung, Abwägung und Berücksichtigung aller Regelungen über die Scheidungsabwicklung bis hin zum Aufsetzen eines Schenkungsvertrags.

Wenn Sie gedenken, Bedingungen und Auflagen mit der Schenkung zu verknüpfen, so müssen diese nicht nur korrekt formuliert werden, sondern auch umsetzbar sein. Ebenso gibt es bei Schenkung von Grundstücken und Rechten, die solche betreffen, einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch hierbei kann Ihnen ein kompetenter Anwalt helfen und Sie unterstützen. Sollten Sie als Erbe aufgrund einer vormaligen Schenkung eine Herabsetzung anstreben, ist es ebenfalls sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Sachlage mit Ihnen objektiv erörtern und beurteilen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen. Egal ob Sie als Schenker, Beschenkter oder von einer Schenkung betroffener Erbe sind – ein Rechtsanwalt kann Sie in jeder Rolle unterstützen, beraten und Ihnen wertvolle Tipps geben, wie Sie Ihr Ziel am besten und sichersten erreichen.

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FAQ: Schenkung

Wenn ein Schuldner mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzug ist, hat dieser erst ab der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage Verzugszinsen zu bezahlen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen (Art. 105 OR).
Das Entgegennehmen bzw. Erwerben von Schenkungen ist auch für handlungsunfähige Personen möglich, sofern er urteilsfähig ist. Dabei kann der gesetzliche Vertreter jedoch die Annahme untersagen oder eine Rückleistung anordnen (Art. 241 OR). Dies kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise Kinder mit etwas beschenkt werden, mit dem sie noch nicht umgehen können, oder was sie in Gefahr bringen könnte oder Ihnen schadet. Handlungsunfähige Schenker dürfen jedoch nur solche Schenkungen vornehmen, die nicht über ein übliches Gelegenheitsgeschenk hinaus gehen. Hier bleibt die Verantwortlichkeit den gesetzlichen Vertretern vorbehalte
Für die Beurteilung einer solchen Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung ausschlaggebend. Dabei kann bereits eine Eventualabsicht bestehen, wenn der Erblasser die Schenkung zu einem Zeitpunkt vollzog, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hatte und deren Benachteiligung für möglich halten muss.
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