Möchte man eine bestimmte Person im Falle eines Todes am Nachlass teilhaben lassen, so besteht in der Schweiz grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen einem Vermächtnis oder einem Erbe zu wählen. Durch die Festlegung von Vermächtnissen im Testament und/oder Erbvertrag können einzelne Gegenstände oder Werte anderen Personen oder auch Stiftungen und Vereinen hinterlassen werden. Im folgenden Beitrag erhalten Sie die wichtigsten Informationen rund um das Vermächtnis in der Schweiz. Wir informieren Sie über die Bedeutung sowie die Definition des Legats und beantwortet wichtige Fragen rund um das Legat an sich, die Einforderung der Ansprüche und vieles mehr.
Bei der Begünstigung von Todes wegen, nennt das Gesetz zwei Hauptarten: das Vermächtnis und die Erbeinsetzung. Gemäss Art. 484 ZGB gilt das Vermächtnis als Vermögensvorteil, das der Erblasser einem Bedachten auch zuwenden kann, ohne dass dieser als Erbe eingesetzt wird.
Darunter können einzelne Erbschaftssachen oder die Nutzniessung an der Erbschaft im Ganzen oder teilweise vermacht werden. Zudem kann der Erblasser die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, den Bedachten Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu vermachen oder ihn von etwaigen Verbindlichkeiten zu befreien.
Ein Vermächtnis wird im Erbrecht in der Schweiz auch Legat genannt und bezeichnet die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände an eine bestimmte Person durch eine letztwillige Verfügung. Die Person, die das Legat erhält, wird als Vermächtnisnehmer bezeichnet. Der Vermächtnisnehmer muss hierbei nicht gleichzeitig auch Erbe sein. Mit einem Vermächtnis können also Personen bedacht werden, ohne dass diese auch die rechtliche Stellung als Erbe erhalten müssen. Die Unterscheidung zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe ist deshalb wichtig, weil mit einem Legat und einem Erbe unterschiedliche Rechte und Pflichten verknüpft sind.
Der Unterschied zwischen einem Legat und einer Erbschaft ist der, dass ein Vermächtnisnehmer nicht automatisch auch einen Erbanspruch hat. Ein Erblasser kann über ein Legat also an Personen Teile seines Nachlasses verteilen, ohne dass diese rechtlich gesehen zu den Erben zählen. Hinzu kommt, dass ein Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisses nur bei den Erben, nicht aber beim Nachlassgericht verlangen kann. Der Vermächtnisnehmer ist den Erben gegenüber Gläubiger. Zudem lässt sich eindeutig feststellen, dass durch ein Legat, nicht nur eine Zuwendung an den Vermächtnisnehmer erfolgt, sondern diese Zuwendung klar und unmissverständlich definiert ist. Während Erben einen Anteil der gesamten Erbschaft erhalten, erhält der Vermächtnisnehmer also eine konkrete Zuwendung zum Beispiel in Form eines bestimmten Wertgegenstandes .
Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber nicht explizit vor, welche Leistungen ein Legat darstellen können und welche nicht. Jedoch ermöglichen die unterschiedlichen Vermächtnis Arten einen konkreten Einblick auf mögliche Leistungen und deren Umfang. So können zum Beispiel Bargeld Werte, konkrete Sachwerte, Anteile an der Erbschaft, Anrechte sowie Befreiungen von Verbindlichkeiten Teil eines Vermächtnis in der Schweiz darstellen.
Ein Vermächtnis ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Erblasser eine gemeinnützige Organisation oder eine ihm nahestehende Person mit einem Gegenstand bedenken möchte. Der Vorteil für den Vermächtnisnehmer ist der, dass er zwar Anspruch auf die Herausgabe des Vermächtnisses hat, aber nicht für eventuelle Schulden des Verstorbenen haftet; ein Vermächtnisnehmer kann also nicht belangt werden.
Das Vermächtnis ist eine erblasserische Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände, zum Beispiel Sachwerte wie Immobilien, Wertpapiere, Schmuck oder Kunstwerke oder einer Nachlass-Quote beziehungsweise eines festen Betrags ohne Einräumung einer Erbenstellung. Rechtlich gesehen, wird das Vermächtnis nochmals in verschiedene Arten gegliedert.
Vermächtnisart | Art der Zuwendung |
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Barvermächtnis | Barbetrag aus dem Nachlass |
Sachvermächtnis | Zuwendung eines Nachlassgegenstandes |
Quotenvermächtnis | Beispielsweise ¼ vom Gesamtnachlass |
Liberationsvermächtnis | Dem Vermächtnisnehmer werden die bestehende Schulden erlassen |
Versicherungsvermächtnis | Der Vermächtnisnehmer erhält ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer |
Untervermächtnis | Der Hauptvermächtnisnehmer muss dem Untervermächtnisnehmer einen Teil des erhaltenen Vermächtnisses weitergeben |
Vorausvermächtnis | Ein solches liegt vor, wenn ein gesetzlicher Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil ein weiteres Vermächtnis erhält. |
Ersatzvermächtnis | Falls der Erstberufene als Vermächtnisnehmer ausfällt, erhält der Ersatzvermächtnisnehmer das Vermächtnis |
Vor- und Nachvermächtnis | Der Vorvermächtnisnehmer gibt dem Nachvermächtnisnehmer einen Nachlassgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt |
Wahlvermächtnis | Entweder der Vermächtnisbelastete oder der Vermächtnisnehmer erhält die Vermächtnisgegenstände vom Erblasser |
Entscheidet man sich dafür, einer bestimmten Person abseits möglicher Erbansprüche ein Legat zu vermachten, gilt es zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen. Da wäre zum einen die zwingend nötige letztwillige Verfügung in Form eines Testament oder Erbvertrags, in dem das Vermächtnis festgelegt werden muss. Doch auch die Formulierung will gut überdacht sein und natürlich wollen auch die Ansprüche der Erben, die gegebenenfalls durch das Legat geschmälert werden, berücksichtigt werden.
Da das Legat ein Teil der letztwilligen Verfügung ist, sollte in jedem Fall darauf geachtet werde, dass klar zwischen Vermächtnis und Erbschaft unterschieden wird. Ist nicht eindeutig zu erkennen, wo es sich um eine Erbschaft und wo um ein Legat handeln soll, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Um bei der Festlegung des Vermächtnis im Testament nichts falsch zu machen, ist es empfehlenswert, sich im Zuge der Testamentserstellung von einem fachkundigen Juristen oder Notar beraten zu lassen. So vermeiden Sie Formfehler und stellen sicher, dass Ihr Vermächtnis richtig formuliert wird und das Pflichtteile nicht ausser Acht gelassen werden. Natürlich können Sie das Legat auch handschriftlich verfassen, jedoch sollten Sie dieses dennoch inhaltlich von fachkundiger Seite prüfen lassen.
Bei der Formulierung eines Legats kommt es vor allem auf die Eindeutigkeit an. Zudem ist es wichtig, dass ein Vermächtnis deutlich von einer Erbeinsetzung unterscheidbar ist. Um Streitigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden, sollte beim Vermächtnis also vor allem auf eine klare und deutliche Wortwahl geachtet werden.
Sie haben einen guten Freund, der Sie schon immer für Ihre Rolex-Armbanduhr bewundert hat. Wenn Sie möchten, dass dieser Freund diese Uhr als Legat erhält, schreiben Sie am besten Folgendes: „Ich vermache meinem guten Freund Max Mustermann meine Rolex-Armbanduhr.“
Grundsätzlich ist es möglich, ein Vermächtnis ohne Notar beziehungsweise Rechtsanwalt zu erteilen. Da das Legat Teil eines Testaments ist und eine derartige letztwillige Verfügung schnell Formfehler enthalten kann, die zur Unwirksamkeit des gesamten Dokuments führen, sollte zur Erstellung ein Rechtsexperte herangezogen werden. So wird sichergestellt, dass das Dokument keine Fehler enthält und den rechtlichen Vorgaben entspricht.
Grundsätzlich sieht das Schweizer Erbrecht vor, dass die Erben in der Pflicht stehen, das eingeräumte Vermächtnis zu erfüllen. In der Realität kommt es hier allerdings häufig zu Streitigkeiten. Ein Grund dafür ist, dass die Erben den Zeitpunkt der Herausgabe des Legats bestimmen können. Der Wille des Erblassers muss also in jedem Fall von den Erben erfüllt werden, jedoch steht es diesen frei das Legat sofort, im Laufe der Erbauseinandersetzung oder nach Abschluss des Erbgangs zu erfüllen. Der Gesetzgeber überlässt es also den Erben, wann das Vermächtnis erfüllt wird. Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Erben einen Vermächtnisnehmer unbegrenzt auf seine Zuwendung waren lassen können. Mit Abschluss des Erbgangs und Übergang der Erbschaft an die Erben, muss das Legat erfüllt werden.
Grundsätzlich müssen Vermächtnisnehmer darauf warten, dass die Erben den letzten Wunsch des Erblassers erfüllen. Jedoch haben Begünstigte mit Abschluss des Erbgangs ein Anrecht auf sofortige Erfüllung des Vermächtnis und können dieses auch auf dem Rechtsweg durch ein Gericht erzwingen.
Mit Eintritt des Erbfalls beginnt der sogenannte Erbgang, in dessen Ablauf nicht nur die Erben über ihren Anspruch informiert werden, sondern auch benannte Vermächtnisnehmer. Sobald ein Begünstigter über die zugestandene Zuwendung informiert wurde, muss dieser das Legat bei den Erben einfordern. In der Regel reicht hierfür eine schriftliche Aufforderung zur Herausgabe des Vermächtnisses aus. Ist das Legat unbestritten, werden die Erben dieses dem Vermächtnisnehmer übergeben und der letzte Wille des Erblassers ist hinsichtlich des Vermächtnis erfüllt.
Jedoch kann es auch dazu kommen, dass Erben – aus welchen Gründen auch immer – die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern. In diesem Fall empfehlen Experten zunächst einmal in direkten Kontakt mit den Erben zu treten und zu klären, warum das Legat verweigert wird. Sollten die Hemmnisse für die Herausgabe nicht gütlich beigelegt werden können, steht es dem Vermächtnisnehmer frei, rechtliche Schritte zur Wahrung seiner Anrechte zu ergreifen. Neben einer Mediation und der offiziellen Einforderung des Legats durch einen Rechtsanwalt gibt es hierfür auch noch das Rechtsmittel der Leistungsklage, die als letztes Rechtsmittel die Erben zur Herausgabe des Vermächtnisses mittels Urteilsspruch eines Gerichts auffordert.
Ein Vermächtnis wird in der Regel so besteuert wie ein Erbe. Wie hoch die Erbschaftsteuer beim Vermächtnis ist, hängt vom Wert des Vermächtnisses und von der verwandtschaftlichen Beziehung von Erblasser und Vermächtnisnehmer ab. Es gilt: Je näher die verwandtschaftliche Beziehung, desto geringer die Erbschaftsteuer. Aber: Je höher der Wert des Vermächtnisses, desto höher die Steuer. Gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaftssteuer befreit. Zudem ist ein Aufschub der Besteuerung unter bestimmten Umständen durchaus möglich. Ähnlich wie bei der Schenkung müssen zum Aufschub der Besteuerung beim Legat drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Wer eine bestimmte Person mit einem Vermächtnis bedenken möchte, sollte auf einiges achten. Damit Sie alle wichtigen Infos auf einen Blick haben, stellen wir Ihnen im Folgenden hilfreiche Tipps zum Vermächtnis zusammen, die Ihnen bestimmt weiterhelfen:
Verstirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so erlischt das Vermächtnis. Es wird dann so verfahren, als habe es nie ein Vermächtnis gegeben. Der Gegenstand oder der Geldbetrag des Vermächtnisses fällt dann den gesetzlichen oder den im Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben zu. Das Vermächtnis gehört dann also zum sonstigen Nachlass dazu.
Sofern Sie ein Testament oder einen Erbvertrag formulieren möchten, bietet es sich an, den Nachlass gemeinsam mit einem Anwalt für Erbrecht zu planen. Das hat den Vorteil, dass der Anwalt die Gesetzeslage bestens kennt und dementsprechend Ihren letzten Willen formal und sachgerecht in eine Verfügung bzw. einen Vertrag überführen kann. Wenn Sie einer Person einen bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert nach Ihrem Tod zukommen lassen möchten, bietet sich in manchen Fällen die Übertragung per Vermächtnis an. Ihr Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie dabei, sauber zu trennen, was vererbt und was vermacht werden soll. Das ist entscheidend, damit es nicht zu unnötigen Erbstreitigkeiten kommt.
Ein rechtssicher verfasstes Testament verhindert Streit und sorgt dafür, dass Ihr Vermögen so verteilt wird, wie Sie es sich wünschen. Ihr Anwalt für Erbrecht steht Ihnen bei jeglichen Fragen und Unsicherheiten zur Verfügung. Gemeinsam mit ihm / ihr erarbeiten Sie ein Testament nach Ihren Wünschen und Vorstellungen. Sollten Sie Ihren Nachlass planen und ein rechtssicheres Testament verfassen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich mit einem kompetenten Rechtsanwalt zusammen zu setzen. Nutzen Sie dafür unsere praktische Anwalts-Suchfunktion und finden Sie schnell und einfach einen Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe. In einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch schildern Sie Ihre Anliegen und klären, ob und wie ein Vermächtnis Ihr Testament bereichern könnte.
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