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Erbfolge bei Gütergemeinschaft § Erbfolge & Vermögen

Wie das Vermögen von Eheleuten aufgeteilt wird, kann im Falle eines Todes oder einer Scheidung von enormer Bedeutung sein. Das Vermögen zwischen Eheleuten wird während der Ehe durch Güterstände aufgeteilt. Einer dieser Güterstände ist die Gütergemeinschaft. In diesem Artikel erfahren Sie, was man unter einer Gütergemeinschaft genau versteht, welche Auswirkungen sie auf ein Erbe hat und wie ein Testament oder Erbvertrag sich auf die Erbquoten und Erbfolge bei Gütergemeinschaft auswirken kann. Ausserdem erörtern wir, wie ein Anwalt Ihnen weiterhelfen kann.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist die Gütergemeinschaft?

Zunächst stellt sich die Frage, was man unter einer Gütergemeinschaft versteht. Bei einer Gütergemeinschaft handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Güterstand zwischen Ehepartnern. 

Dieser Güterstand regelt das Verhältnis der beiden Ehepartner zum jeweiligen Vermögen. Infolge einer Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen zum gemeinsamen Vermögen beider Ehepartner. Dies bezeichnet man als Gesamtgut. Dazu gehört auch das Vermögen, welches beide Ehepartner bereits vor der Ehe besassen.

Von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen sind persönliche Gegenstände. Dieses Vermögen wird als Eigengut bezeichnet. Ein Beispiel für einen persönlichen Gegenstand ist etwa eine Brille. Zu den alternativen Güterständen gehören diese beiden Arten von Güterständen in der Schweiz:

  • Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Güterstand = Normalfall)
  • Gütertrennung

Bei einer Errungenschaftsbeteiligung bleibt das Vermögen, welches die Eheleute vor der Ehe hatten bei dem jeweiligen Ehepartner. Dieses Vermögen wird also nicht zum gemeinsamen Vermögen. Das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, wird im Falle eines Todes, einer Scheidung o.Ä. aufgeteilt. Bei einer Gütertrennung bleibt das Vermögen der beiden Ehepartner getrennt und wird nicht zusammengelegt.

Gesetzlicher Normalzustand

Dass lediglich die Errungenschaftsbeteiligung ein gesetzlicher Normalzustand ist. Das heisst, dass wenn nichts anderes vereinbart wird, eine Errungenschaftsbeteiligung anzunehmen ist. Eine Gütertrennung und eine Gütergemeinschaft hingegen müssen individuell und gemeinsam vereinbart werden. Das geschieht durch einen Ehevertrag.

Welchen Einfluss hat die Gütergemeinschaft auf das Erbe?

Welchen Einfluss eine Vereinbarung über eine Gütergemeinschaft auf das Erbe des Ehepartners hat, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dabei kommt es darauf an, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt. Ist eine solche Verfügung nicht gegeben so gilt grundsätzlich Folgendes: das Eigengut, sowie die Hälfte des Gesamtgutes erhält der überlebende Ehepartner. Die andere Hälfte des Gesamtgutes der Eheleute geht in den Nachlass. Über diesen Anteil wiederum können folgende Faktoren entscheiden:

Gesetzliche Erbfolge und Gütergemeinschaft

Wenn keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen getroffen wurde, dann entscheidet die gesetzliche Erbfolge darüber, wer welchen Anteil des Nachlasses erbt. Zum Nachlass gehört die Hälfte des Gesamtgutes der Eheleute. Laut der gesetzlichen Erbfolge erhält der überlebende Ehepartner zu den (bereits erhaltenen) 50% des Gesamtgutes weiterhin folgende Anteile der anderen Hälfte des Gesamtgutes:

  • Gegenüber dem 1. Parentel: 50%
  • Gegenüber dem 2. Parentel: 75%
  • Gegenüber dem 3. Parentel: 100%
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Ein Beispiel: Das Gesamtgut der Eheleute liegt bei 100.000€. Eigengut des Verstorbenen ist nicht gegeben. Weiterhin haben die Eheleute ein Kind. Eine letztwillige Verfügung, ein Testament des verstorbenen Ehepartners oder ein Erbvertrag sind nicht gegeben. Daraus ergibt sich durch die gesetzliche Erbfolge im Falle eines Todes folgendes: Der überlebende Ehepartner erhält zum einen 50% des Gesamtgutes (50.000€). Die andere Hälfte (50.000€) geht in den Nachlass. Hier entscheidet die gesetzliche Erbfolge über die Verteilung dieses Vermögens. Kinder gehören zum 1. Parentel. Somit erhält der überlebende Ehepartner gegenüber dem Kind zusätzlich 50% des Vermögens im Nachlass (= 25.000€). Die übrigen 25.000€ gehen an das Kind. Sind mehrere Kinder vorhanden, so werden die 25.000€ zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Insgesamt erhält der Ehepartner also 75.000€ und das Kind 25.000€.

Testament und Erbvertrag und Gütergemeinschaft

Durch ein Testament des Verstorbenen oder durch einen Erbvertrag kann der Erblasser selbst über die Erbquoten im Nachlass entscheiden. Somit werden die Anteile entgegen der gesetzlich geregelten Erbfolge verteilt. Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass der Ehepartner mehr erhalten soll als die Kinder. Jedoch muss beachtet werden, dass es auch Pflichtanteile gibt.

  • Pflichtteil des Ehepartners: 50% des gesetzlichen Anspruchs dürfen nicht unterschritten werden
  • Pflichtteil der Nachkommen: 75% des gesetzlichen Anspruchs dürfen nicht unterschritten werden
  • Pflichtteil der Eltern (sofern keine Nachkommen vorhanden sind): 50% des gesetzlichen Anteils pro Elternteil

Ein Beispiel: Ein Erblasser setzt ein Testament auf. Hier legt er fest, dass von seinem Vermögen (100.000€) 85.000€ an die Ehefrau und 15.000€ an den gemeinsamen Sohn gehen soll. Das wäre nicht zulässig. Denn der Pflichtteil des Sohns liegt bei 75% des gesetzlichen Anspruchs. Laut dem gesetzlichen Anspruch (1. Parentel = 50% des Nachlasses gegenüber der Ehefrau) liegt bei 25.000€. 75% davon wären 18.750€ – das ist der Betrag, den der Sohn mindestens erhalten müsste.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?

Wenn Sie eine Vereinbarung über eine Gütergemeinschaft in Erwägung ziehen, ist es in jedem Fall empfehlenswert, einen Anwalt aufzusuchen. Ein Anwalt kann Sie kompetent und individuell beraten. Er kann sie ausführlich über die Gütergemeinschaft aufklären und erläutert die zahlreichen Vor- und Nachteile von verschiedenen Güterständen, die sehr individuell sein können. Ausserdem leistet ein Anwalt Hilfe beim Aufsetzen eines Ehevertrags oder beim Aufsetzen eines Testamentes oder eines Erbvertrags bei Gütergemeinschaft. Sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht suchen, empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Rechtsanwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Dort können Sie kostenlos einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung vereinbaren.

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FAQ: Erbfolge bei Gütergemeinschaft

Der Ehegatte erbt bei einer Gütergemeinschaft – sofern keine letztwillige Verfügung gegeben ist – zum einen 50% des Gesamtgutes. Zum anderen erhält der die Hälfte des Vermögens, welches in den Nachlass geht. Insgesamt erbt der überlebende Ehegatte also 75% des Vermögens, sowie das Eigengut des Erblassers.
Insgesamt fallen nur 50% des Gesamtgutes in den Nachlass. Die anderen 50% stehen dem überlebenden Ehegatten fest zu. Die Erbquoten für den Nachlass richten sich entweder nach der letztwilligen Verfügung. Dabei entscheidet der Erblasser selbst über die Quoten, wobei die Pflichtteile beachtet werden müssen. Ist keine letztwillige Verfügung gegeben, so richten sich die Erbquoten nach der gesetzlichen Erbfolge. Demnach erben der Ehepartner und das 1., 2., und 3. Parentel.
Eine Gütergemeinschaft ist ein gesetzlich geregelter Güterstand zwischen Eheleuten. Dabei wird sowohl das Vermögen vor der Ehe als auch das Vermögen, welches in der Ehe erworben wurde zum gemeinsamen Vermögen. Das sogenannte Eigengut, also persönliche Gegenstände der Eheleute, ist davon ausgeschlossen. Welche Auswirkungen die Gütergemeinschaft auf das Erbe hat, hängt davon ab, ob es eine letztwillige Verfügung gibt oder nicht.
Ein Beitrag unserer Online-Redaktion
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