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Gesetzliche Erbfolge § Rechtslage, Erben & mehr

Die gesetzliche Erbfolge regelt mitunter, wer an einem Nachlass als Erbe beteiligt ist und wie hoch die sogenannte Erbquote für die Erben ist. Doch die gesetzliche Erbfolge gilt nur dann uneingeschränkt, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments, Erbvertrags oder ähnlicher Verfügungen hinterlassen hat. Wie die Erbfolge in der Schweiz gesetzlich geregelt ist, was es mit der Erbreihenfolge auf sich hat und vieles mehr, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 481 geregelt. Demzufolge kann ein Erblasser, mit Schranken der Verfügungsfreiheit, mittels einer einer letztwilligen Verfügung frei über sein Vermögen verfügen. 

Tritt die mittels letztwilliger Verfügung gewillkürte Erbfolge nicht in Kraft, so regelt der 2 Absatz des Art. 481 ZGB die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Erbfolge. Diese besagt insbesondere, dass der Teil, über den der Erblasser nicht verfügte, an die gesetzlichen Erben fällt.

Grundlage der gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird durch das sogenannte  Parentelsystem bestimmt und regelt, wie eine Erbschaft nach dem Tod des Erblassers unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird. Wenn es mehrere gesetzliche Erben gibt, wird unter Berücksichtigung der Erbreihenfolge gemäss dem Parentelsystem nach der sogenannten Erbquote vererbt. Darüber hinaus kommt die  gesetzliche Erbfolge in der Schweiz ausnahmslos nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine gültige letztwillige Verfügung – zum Beispiel  in Form eines  Testament oder Erbvertrags – abgeschlossen hat. 

Unterschied gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist klar und eindeutig durch das Parentelsystem geregelt. Mit ihr wird der gesamte Nachteil anhand der Erbquote aufgeteilt. Die gewillkürte Erbfolge hingegen, ist klar durch die Wünsche des Erblassers geregelt. Hier kann der Erblasser bestimmen, welcher Erbe welchen Teil der Erbschaft erhält.

Erbreihenfolge & gesetzliche Erben – Wer erbt wieviel?

Hat die verstorbene Person, also der Erblasser, seinen letzten Willen nicht in Form einer letztwilligen Verfügung hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Erbverteilung ohne Testament wird mit dem sogenannten Parentelsystem bestimmt. Unter dem Parentel versteht man in diesem Zusammenhang die Verwandtschaft des Erblassers, zu dem die direkten Nachkommen sowie die elterliche- und grosselterliche Verwandtschaft zählen. Während zur gesetzlichen Erbfolge auch Ehegatten und eingetragene Partner mit einbezogen werden, haben Lebenspartner und unverheiratete Paare in der Schweiz kein gegenseitiges Erbrecht. Somit hat der hinterbliebene Partner aus einem Konkubinat, bei der Aufteilung des Erbes ohne Testament auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil oder Erbteil.

Neben der Regelung wer erbt, bestimmt die Erbquote zudem wie viel die Angehörigen von der Erbmasse erhalten. Zum Umfang der gesetzlichen Erbteile gehören dabei sowohl der Pflichtteil, der den Mindestanteil am Erbe beschreibt, als auch die frei verfügbare Quote. Abzüglich von Ehegatte oder eingetragenem Partner und direkten Nachkommen, die zu den pflichtteilgeschützten Erben gehören, verfügt der Erblasser frei über sein Nachlassvermögen. Mit einem Pflichtteilsverzicht, verzichtet ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteil. 

Erben 1. Parentel – Nachkommen & Ehegatte

Der ersten Parentel werden in der gesetzlichen Erbfolge die direkten Nachkommen des Erblassers zugeordnet. Hierzu zählen bis auf Stiefkinder, die Kinder, Enkel, Urenkel sowie adoptierte Kinder der verstorbenen Person. Eine zusätzliche Sonderstellung zur ersten Ordnung nehmen Ehegatten und eingetragene Partner ein, die neben den direkten Angehörigen, einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses haben. Die andere Hälfte wird unter den lebenden Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Lebt in der ersten Parentel niemand mehr, geht das Erbe an die Personen des zweiten Parentels.

Erben 2. Parentel – elterlicher Stamm 

Die Erben der 2. Ordnung wird von den Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers besetzt. Infolgedessen erben die Eltern von Ihren Kindern die gesamte Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, wird diese Hälfte des Erbes unter den Nachkommen des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Sind hier keine Erbberechtigten mehr vorhanden, wird die Erbreihenfolge mit den Erben der 3. Ordnung fortgeführt.

Erben 3. Parentel – grosselterlicher Stamm 

Zu den Erben der 3. Parentel zählen die Grosseltern, Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen des Verstorbenen. Im ersten Schritt wird der Nachlass zu je einem Viertel an die Grosseltern aufgeteilt. An die Stelle bereits verstorbener Grosseltern treten anschliessend dessen Nachkommen.

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Enterbung & Erbunwürdigkeit

In besonderen und begründeten Fällen ist es in der Schweiz möglich, Pflichtteilsberechtigten ihren Erbanspruch zu entziehen und sie für erbunwürdig zu erklären, also aus der gesetzlichen Erbfolge auszuschliessen. Entzogen werden kann der Pflichtteil jedoch nur unter besonderen Umständen. Nach Art. 477 ZGB ist die Enterbung rechtskräftig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder dessen Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat oder die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Mehr noch kann sich der Erbe als erbunwürdig im Sinne von Art. 540 ZGB bei gesetzwidrigen Tätigkeiten erweisen. Für die Unwürdigkeit des Erbantritts zählen unter anderem die Testamentsfälschung, die vorsätzliche Tötung oder der Versuch desselbigen sowie den Erblasser in einen geistigen und/oder körperlichen Zustand zu versetzen, der es ihm unmöglich macht, ein Testament zu erstellen, ändern oder widerrufen.

Erbverzicht & Erbausschlagung

Möchte ein gesetzlicher Erbe gänzlich auf sein Erbe verzichten, kann dies nach Art. 495 ZGB anhand eines Erbverzichtsvertrages oder durch Abschliessung eines Erbauskaufs zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen werden. Wer überdies befürchtet, dass das Erbe mehr Schulden als Vermögenswerte aufweist, kann eine Erbausschlagung in Betracht ziehen. Demzufolge haben die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben laut Art. 566 ZGB die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer was bekommt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Dabei trifft das Gesetz recht eindeutige Regelungen und trotzdem kommt es nicht selten zu Erbstreitigkeiten nach dem Tod eines Angehörigen. In diesen Fällen macht es in jedem Fall Sinn einen Anwalt für Erbrecht zu engagieren, um etwaige Erbansprüche prüfen zu lassen. Sie sollten sich jedoch schon vor Ihrem Tod Gedanken darüber machen, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Auch hier bietet sich der Besuch bei Ihrem Anwalt für Erbrecht Ihres Vertrauens an. Dieser kann Ihnen alle Fragen zum Thema Erben beantworten und gemeinsam mit Ihnen Ihren Nachlass planen. 

Der Anwalt für Erbrecht begleitet Sie bei der Erstellung Ihres letzten Willens (als Testament, Erbvertrag etc.) und sorgt stets dafür, dass Ihre Wünsche und Vorstellung rechtssicher und verbindlich umgesetzt werden. Der Vorteil eines Anwalts gegenüber einem Notar ist, dass der Anwalt beratende Tätigkeiten ausführt, während der Notar lediglich prüft, ob Ihre Dokumente formal korrekt verfasst wurden… Schlussendlich berät Sie Ihr Anwalt für Erbrecht auch dahingehend, ob die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz das Richtige für Sie ist. Wenn Sie einen kompetenten Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe suchen, sollten Sie unsere Anwaltssuchfunktion nutzen. Dort finden Sie zuverlässige Rechtspartner auf einen Blick und können sofort und kostenlos einen ersten Beratungstermin vereinbaren.

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FAQ: Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz

Die gesetzliche Erbfolge regelt den Nachlass, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt bei der gesetzlichen Erbfolge, wie viel Erbe wem zusteht.
Mit dem Parentelsystem wird die gesetzliche Erbfolge je nach Verwandtschaftsgrad bestimmt. Zur ersten Parentel gehören die direkten Nachkommen und Ehegatte des Erblassers, zur zweiten die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen und zur dritten Parentel die Grosseltern sowie Onkeln und Tanten.
Grundsätzlich hat die gewillkürte Erbfolge im Testament Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings muss der Pflichtteil, der vorgibt wie viel einer erbberechtigten Person zusteht, beachtet werden und ist es nicht möglich, diesen ohne wichtigen Grund aufzuheben.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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