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Erbteilung in der Schweiz § Rechtslage, Formen & mehr

Nach dem Tod einer nahestehenden Person stellt sich die Frage, was mit dem Nachlass geschehen wird. Durch die Erbteilung in der Schweiz wird bestimmt, wer welche Gegenstände und welches Vermögen aus dem Nachlass bekommt. Aber wie funktioniert beispielsweise die Teilung des Erbes unter Geschwistern, wie schliesst man einen Erbteilungsvertrag ab und wie erfolgt die Berechnung? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Beitrag rund um das Thema Erbteilung in der Schweiz ausführlich behandelt.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Definition & Rechtslage der Erbteilung in der Schweiz

Unter einer Erbteilung wird die Verteilung des Nachlasses auf die Erben oder Vermächtnisnehmer bezeichnet. Dabei wird der Wert des Erbschaftsvermögens bestimmt, mit dessen mögliche Schulden des Erblassers bezahlt und der Überschuss an die Erben verteilt. Im Allgemeinen haben nach Art. 607 ZGB sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen und dürfen die Erbteilung, wenn nicht anders angeordnet, frei vereinbaren. Bis die Teilung abgeschlossen und der Nachlass an alle erbberechtigten Personen, also an die Erbengemeinschaft aufgeteilt wurde, gelten diese als Gesamteigentümer und verfügen gleichermassen über die Recht der Erbschaft.

Einfluss der gesetzlichen Erbfolge auf die Erbteilung

Liegt vom Erblasser kein gültiges Testament oder ein Erbvertrag vor, so greift nach dem Schweizer Erbrecht die gesetzliche Erbfolge für die Erbteilung in der Schweiz. Diese ist jedoch auf klassische Familien mit Kindern zugeschnitten, sodass die Erbteilung unter Geschwistern und / oder dem verbleibenden Elternteil stattfindet. Weil in der modernen Zeit immer mehr Paare im Konkubinat zusammenleben, keine Kinder haben oder Patchworkfamilien bilden, kann die Erbteilung über die gesetzliche Erbfolge Nachteile mit sich bringen. Die gesetzliche Erbfolge begünstigt die Personen, die einem Erblasser verwandtschaftlich am nächsten stehen. Weil dies unbedingt die Personen sein müssen, die ein Erblasser begünstigen möchte, empfiehlt sich die gewillkürte Erbfolge, die mit letztwilliger Verfügung, also Testament oder Erbvertrag, eingesetzt werden kann. 

Teilungsvoraussetzungen

Hat ein Erblasser mehrere Erben hinterlassen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese ist wiederum dafür verantwortlich, den Nachlass teilungsreif und für die rechtskonforme Aufteilung vorzubereiten, indem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erledigt werden. Die Teilungsfreie gilt als grundlegende Voraussetzung, dass ein Miterbe eine Erbteilungsklage bei Uneinigkeiten vor Gericht einreichen kann. Gemäss Art. 604 ZGB kann jeder Erbe zu einer beliebigen Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit dieser nicht zur gesetzlichen Gemeinschaft verpflichtet ist. Stimmen die Erben gemeinsam gegen die Nachlassanordnung des Erblassers, müssen sie diese nicht befolgen. Der Teilungsanspruch der Erben gilt unbefristet und ist weder verjährbar noch verwirkbar.

Sonderrechte des überlebenden Ehegatten

Stirbt ein Ehepartner, hat der hinterbliebene Partner bei der Erbteilung ein Anrecht auf das gemeinsame Haus beziehungsweise die gemeinsame Wohnung. Kann er die anderen Erben nicht auszahlen und die Immobilie folglich nicht übernehmen, kann ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung geltend gemacht werden. Dies gilt nur für den gemeinsamen Wohnsitz, nicht beispielsweise für Ferienhäuser.

Formen der Erbteilung im Überblick

Nach dem Schweizer Erbrecht gibt es drei Formen der sogenannten Erbteilung. Diese sind die vollständige, subjektiv-partielle und die objektiv-partielle Erbteilung. Grundsätzlich kommt es immer auf die Erbkonstellation an, welche der drei Formen der Aufteilung der Erbschaft für eine Erbengemeinschaft in Frage kommt. Den  konkreten Unterschied der drei Formen zueinander werden wir im Folgenden kurz erläutern.

  • Die vollständige Erbteilung: Von einer vollständigen Erbteilung spricht man, wenn die Erben einer Erbengemeinschaft den Nachlass vollständig unter sich aufgeteilt haben. Durch die vollständige Teilung des Erbes wird die Erbengemeinschaft automatisch aufgelöst. Bei der Teilung mit Liegenschaften müssen andere Erben entweder ausgezahlt werden oder mehr Barvermögen erhalten.
  • Die subjektiv-partielle Erbteilung: Von der subjektiv-partiellen Erbteilung spricht man, wenn es zur Abfindung einer oder mehrerer Erben kommt. Die restlichen Erben verbleiben in der Erbengemeinschaft und halten diese bis zur vollständigen Teilung des Erbes aufrecht.
  • Die objektiv-partielle Erbteilung: Sie ermöglicht ein Verbleiben aller Erben in der Erbengemeinschaft, obwohl sie schon einen Teil des Nachlasses untereinander aufgeteilt haben. Eine objektiv-partielle Teilung des Erbes kommt in der Realität oft vor. Für alle drei Erbteilung Formen müssen die Erben dem Grundbuchamt einen schriftlichen Erbteilungsvertrag einreichen.

Einleitung der Teilung der Erbschaft

Wenn der Erblasser keine Willensvollstreckung angeordnet hat, ist die Aufteilung der Erbschaft Sache der Erben. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten die Einleitung der Teilung der Erbschaft vorzunehmen. So kann im besten Fall, eine übereinstimmende Willenserklärung der Erben die Aufteilung der Erbschaft einleiten. Doch auch vertragliche Vereinbarungen oder aber die erzwungene gerichtliche Einleitung der Erbteilung sind möglich. 

Übereinstimmende Willenserklärung mittels Erbteilungsvertrag

Sind sich alle Erben darüber einig, wie die Erbteilung erfolgen soll, müssen sie eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben, sprich: Sie können entweder einen Erbteilungsvertrag abschliessen, in dem sie einvernehmlich erklären, wie die Erbteilung stattfinden soll, oder eine Realteilung vornehmen. Schliessen die Erben einen Erbteilungsvertrag ab, kann die Erbteilung umgehend erfolgen. Im Erbteilungsvertrag muss genau geregelt werden, wie der Nachlass verteilt und wie mit Immobilien oder Grundstücken verfahren werden soll. 

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Ablauf der Erbteilung im Überblick

Die Teilung des Erbes ist gemäss Art. 607 ZGB zunächst Aufgabe der Erben selbst. Damit die Erben über den Nachlass verfügen können, müssen diese einen Erbschein beantragen, um sich gegenüber Behörden und Banken als rechtmässige Erben zu deklarieren. Durch die Testamentseröffnung beziehungsweise den Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge eingesetzt, gibt die Erbenbescheinigung das Recht zur Verfügung über das Erbe.

Berechnung des Erbteils

Wer welchen Anteil am Erbe erhält hängt von der gesetzlichen sowie gewillkürten Erbfolge ab. Die gesetzliche Erbfolge begünstigt die Personen, die in einem engen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser standen. Bei der gewillkürten Erbfolge sichert der Pflichtteilsschutz den Erben einen garantierten Mindestanspruch am Nachlass, unabhängig davon, was der Verstorbene in seinem Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Nur unter bestimmten Umständen ist es möglich, Familienangehörige wie zum Beispiel Kinder zu enterben. Wurde ein Erbe zu Unrecht enterbt, so kann er die Enterbung anfechten. Ausserdem spielt es eine entscheidende Rolle für die Berechnung des Erbteils, ob die Ehepartner in einer Errungenschaftsbeteiligung lebten oder einen Ehevertrag hatten.

Teilung der Erbmasse

Der Erblasser kann sich durch einen Erbvertrag oder einem Testament gegenüber anderen verpflichten, seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Darüber hinaus kann dieser noch zu Lebzeiten eine Schenkung, also eine unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes ohne Anrechnungspflicht tätigen. Auch hier darf durch die Schenkung jedoch keine Pflichtteilsverletzung stattfinden. Anschliessend gibt es mehrere Möglichkeiten das Erbe aufzuteilen. Ist sich die Erbengemeinschaft grundsätzlich einig darüber, wie sie mit dem Erbe verfahren, schliessen sie einen Erbteilungsvertrag ab. Einen anderen Weg kann der Erblasser bereits vor seinem Tod mit einem von ihm beauftragten Willensvollstrecker anordnen. Ist weder ein Willensvollstrecker eingesetzt, noch können sich die Erben mit der Aufteilung der Vermögensgegenstände einig werden, entscheidet letztendlich das Gericht.

Abschluss der Erbteilung

Im Idealfall treffen die Erben eine übereinstimmende Willenserklärung, mit der alle einverstanden sind. Oder sie bilden aus der Erbschaft sogenannte „Lose“ wie Erben vorhanden sind und verteilen diese unter den Erben durch Losziehung oder Vereinbarungen. Letztere gilt als Realteilung der Vermögensgegenstände, dessen Abkommen in einem Erbteilungsvertrag festgehalten werden. Als Folge einer der beiden Vorgehensweisen löst sich die Erbengemeinschaft schliesslich auf und jeder Erbe erhält seinen ihm zugewiesenen Erbanteil.

Verfügbarkeit der Erbschaft

Grundsätzlich gilt, erst mit der Auflösung der Erbengemeinschaft und dem rechtlichen Übergang des Erbteils in den Besitz des Erben, darf dieser über seine Erbschaft verfügen.

Erbteilungsklage als letztes Mittel bei Erbstreit

Bei andauernden Unstimmigkeiten der Erbengemeinschaft haben die Erben mit einer Erbteilungsklage die Möglichkeit, die Teilung der Erbschaft gerichtlich zu verlangen. Rechtliche Grundlage dieses Rechtsmittels ist der Art. 604 ZGB, der den Erben, einen Teilungsanspruch zusichert. Eine gerichtliche Teilung der Erbmasse ist immer dann sinnvoll, wenn die Erben zerstritten sind und sich keine Einigung über das gemeinsame Vermögen aus der Erbschaft abzeichnet.

Da die gerichtliche Erbauseinandersetzung mit hohen Kosten verbunden und zeitaufwendig ist, ist eine Klageeinreichung nur sinnvoll, wenn es sich um grössere Vermögenswerte handelt. Eine Alternative bei einer konfliktgeladenen Erbschaft stellt die Inanspruchnahme eines Mediators dar. Um sich aussergerichtlich zu einigen, kann zudem die Bestellung eines Erbenvertreters helfen. Dieser verwaltet den Nachlass und veranlasst gleichwohl alles Nötige, was für die Liquidation des Vermögens erforderlich ist.

Wie kann Streit bei der Erbteilung vermieden werden?

Wenn sich innerhalb einer Erbengemeinschaft Erbstreitigkeiten anbahnen, sollten die Beteiligten zunächst alles probieren, um die Streitigkeiten friedlich beizulegen. Ein Erbstreit um die oder im Zuge der  Erbteilung ist nämlich nicht nur langwierig, sondern in der Regel auch sehr teuer. Im Folgenden möchten wir Ihnen daher einige Möglichkeiten vorstellen, wie sich ein Erbstreit im Zuge der Erbteilung vermeiden lässt.

  • Schicksalsgemeinschaft: Solange sich die Erben über die Erbteilung nicht einig werden können, bilden Sie eine Schicksalsgemeinschaft und verwalten den Nachlass zusammen. So haben alle die gleichen Rechte und Pflichten und können die Erbteilung aufschieben, bis eine Einigung gefunden worden ist. Entscheidungen sollten daher immer Einstimmig oder zumindest mit Mehrheitsvotum getroffen werden, um das Streitpotenzial zu reduzieren.
  • Fallkonstellationen: Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, kann sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten Gedanken um die Fallkonstellationen machen. Wenn er beispielsweise weiss, dass schon zu Lebzeiten Streitigkeiten unter den Erben vorlagen, so lohnt sich die gewillkürte Erbfolge mit einem Testament. So kann der Erblasser die Erbteilung in der Schweiz schon zu Lebzeiten planen.
  • Lebzeitige Zuwendung: Wer sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen und Vermögensübertragungen oder einen Erbvorbezug verteilt, verhindert Erbstreitigkeiten im Todesfall. Allerdings ist es wichtig, genau zu verfügen, ob die jeweiligen Zuwendungen im Erbfall bei der Erbteilung ausgleichspflichtig sind oder nicht.
  • Überlebender Ehegatte: Ehepaare können sich bereits zu Lebzeiten so gut es geht absichern. Hierzu können Sie entweder einen Ehevertrag aufsetzen oder in beiderseitigem Einvernehmen die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommen lassen. Am besten sollten Sie sich als Ehepaar mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen und gemeinsam ausloten, welche Option der Erbteilung für Sie die beste ist.
  • Erbauskauf Des Weiteren gibt es die Möglichkeit des Erbauskaufs. Hierzu kann ein Erbe in einem Erbvertrag auf sein Erbe verzichten und erhält seinen Anteil im Gegenzug bereits im Voraus. So ist dieser Erbe im Erbfall an der Erbteilung nicht mehr beteiligt.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht Sie unterstützen?

Die Erbteilung stellt den letzten Schritt des Erbens dar, der vollzogen werden muss, damit die Erben ihren Anteil an der Erbmasse erhalten. Die Erbteilung ist gleichzeitig der Akt, bei dem es am häufigsten zu Erbstreitigkeiten und Uneinigkeit kommt. Es muss bestimmt werden, wem wie viel des Vermögens zusteht und wer was in welcher Form bekommen soll. Es macht Sinn hier einen Anwalt für Erbrecht heranzuziehen, der die Lage als objektiver Dritter und Experte in Sachen Erbrecht beurteilen kann. Häufig ist die Rechtslage klar und ein Vergleich kann nach einem geführten Streitgespräch in Form eines Erbteilungsvertrages geschlossen werden. Im Extremfall muss die Erbteilung jedoch vor einem Schweizer Gericht verhandelt werden. 

Das ist kostenintensiv und kann ganze Familien entzweien. Um zu Ihrem Recht bzw. Ihrem Anteil an der Erbmasse zu gelangen, benötigen Sie einen kompetenten Anwalt, der Sie im Verfahren vertritt. Auch ein einvernehmlich zu schliessender Erbteilungsvertrag sollte stets von einem Anwalt kontrolliert oder verfasst werden. Ist die Erbteilung einmal vertraglich besiegelt, ist es schwer, Änderungen durchzusetzen. Muster aus dem Internet eignen sich nur bedingt, da diese nicht auf Ihren individuellen Lebenssachverhalt angepasst sind. Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Erbrecht in der Schweiz benötigen, können Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen und noch heute einen Anwalt in Ihrer Nähe finden. Nehmen Sie kostenlos Kontakt auf und vereinbaren Sie ein erstes, unverbindliches Beratungsgespräch, um einen Überblick über die Lage zu gewinnen und schlussendlich zu einer fairen, rechtlich korrekten Erbteilung zu gelangen.

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FAQ: Erbteilung

Der Erblasser hat noch zu Lebzeiten die Möglichkeit, die Teilung des Erbes anhand eines Testaments oder Erbvertrags festzulegen. Darüber hinaus kann er einen Willensvollstrecker mit der Aufgabe der Erbverteilung bestimmen.
Grundsätzlich ist die Verteilung der Erbschaft Sache der Erben, die diese bei Beachtung des Gesetzes zu jeder Zeit veranlassen können. Sobald die komplette Erbschaft liquidiert ist, gilt die Erbteilung als abgeschlossen und die Erbengemeinschaft löst sich auf.
Die Dauer der Erbteilung hängt von der Einigkeitsbereitschaft der Erbengemeinschaft ab. Wurde vom Erblasser einer Willensvollstrecker ernannt, kann die Erbteilung rasch veranlasst werden. Bei Streitigkeiten zwischen den Erben ist oftmals ein zeitaufwendiger Gerichtsprozess zur Klärung notwendig.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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