Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten ist nicht ohne Weiteres und nur unter ganz bestimmten Umständen möglich. Hierbei gibt es die sogenannte Strafenterbung und die sogenannte Präventiventerbung. Eine Strafenterbung kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte:
1. ein schwerwiegendes Verbrechen gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen hat.
2. eine schwere Vernachlässigung gegen familiäre Pflichten vorliegt.
Dass den Eltern der Lebenswandel oder die sexuelle Orientierung eines Kindes nicht gefällt, ist beispielsweise kein Grund für eine Pflichtteils Enterbung.
Eine Präventiventerbung ist nur gegen Nachkommen möglich. Sie wird dann vorgenommen, wenn ein Nachkomme zum Beispiel spielsüchtig oder so verschuldet ist, dass das Erbe den Gläubigern zufallen würde.