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Nachlass § Nachlasswert, Nachlassplanung & mehr

Nach einem Todesfall ist nicht nur die Trauer sehr groß, sondern es folgt für die Hinterbliebenen auch eine anstrengende Zeit, in der viele juristischen Aufgaben auf Sie zukommen – so wird vor allem die Frage nach dem Nachlass in der Schweiz zentral. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, beispielsweise mit einem Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag. Im Folgenden Artikel werden alle wichtigen Themen rund um den Nachlass in der Schweiz behandelt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Nachlass?

Nach dem Erbrecht in der Schweiz versteht man unter dem Nachlass das gesamte aktive als auch passive Vermögen eines Erblassers. Gemäß Art. 560 ZGB geht der Nachlass inklusive Eigentümer und Besitz sowie Schulden mit gesetzlichen Ausnahmen an die Erben über. Die Erbschaft beinhaltet somit nicht nur Güter und Rechte, sondern unter Umstände auch Verpflichtungen.

Mit dem Tod des Erblassers, müssen die gesetzlichen Erben beziehungsweise die nach Art. 483 ZGB eingesetzten Erben den Nachlass regeln. Nur die offiziellen Erben haben den uneingeschränkten Anspruch auf alle Informationen in Zusammenhang mit dem Nachlass.

Definition des Nachlass & der Erbmasse

Wie bereits erwähnt, meint der Nachlass das grundsätzliche Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls. Im Todesfall des Erblassers werden dessen Vermögensgegenstände inventarisiert und bilden anschließend die Erbmasse, die an die Erben verteilt wird. Der genaue Umfang ergibt sich dabei aus der Differenz von Aktivnachlass, also den positiven Vermögenswerten und dem Passivnachlass, der aus den Schulden sowie vertraglichen Pflichten besteht.

Nach dem Ehegüterrecht des Schweizer Zivilgesetzbuches folgt mit dem Tod des Ehepartners eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Je nach Güterstand hängt von dieser Aufteilung ab, welchen Teil des ehelichen Vermögens der überlebende Ehepartner mit den übrigen Erben teilen muss. Dieser hat Anspruch auf den benötigten Hausrat, außer die Erbverteilung besagt aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags oder auch im Fall einer Enterbung etwas anderes.

Was gehört zum Nachlass?

Wenn ein Mensch stirbt, geht sein gesamter Besitz in den Nachlass beziehungsweise der Erbmasse über. Hierzu zählen nicht nur die persönlichen Habseligkeiten wie Kleidung, Schmuck und Bücher, sondern auch andere Vermögenswerte und natürlich auch dessen Verbindlichkeiten die zum Beispiel aus Darlehen, offenen Forderungen oder auch den Kosten für die Nachlassverwaltung wie auch die Beerdigung anfallen.

Was fällt alles in die Erbmasse?

AktivnachlassPassivnachlass
Liegenschaften & ImmobilienSchulden
Bargeld, Bankguthaben & BausparverträgeHypotheken & Kredite
Aktien & WertpapiereDarlehensverbindlichkeiten und Zinsen
LebensversicherungAuskunfts- Wertermittlungskosten
Wertige Sammlungen Kosten für die Nachlassverwaltung
SchmuckGerichtskosten
GoldAnwaltskosten
Forderungen des Erblassers gegenüber DrittenBeerdigungskosten

Bewegliche Sachen und Vorsorgeleistungen

Zum einen gehören zum Nachlass alle beweglichen Gegenstände aus dem Besitz eines Erblassers und Ansprüche aus Vorsorgeleistungen. Bei alleinlebenden Erblassern sind die beweglichen Gegenstände, die zum Nachlass gehören, wesentlich einfacher zu bestimmen als bei verheirateten Erblassern. Hier muss erst geklärt werden, welche Gegenstände dem hinterbliebenen Ehegatten gehören und welche nicht. Bei Guthaben und Anwartschaften aus Vorsorgeplänen, die ebenfalls zum Nachlass zählen, wird nur jener Anteil in den Nachlass gerechnet, der dem Verstorbenen zuzuschreiben war. 

Grundstücke und dingliche Rechte daran

Zum Nachlass zählen selbstverständlich auch Grundstücke, Immobilien und die dinglichen Rechte daran. Wer den Nachlass zu Lebzeiten regeln möchte, kann dies beispielsweise durch Schenkungen. Einen Schenkungsvertrag lassen Sie am besten beim Anwalt für Erbrecht aufsetzen, der Sie persönlich und individuell beraten kann. Wenn Immobilien oder Grundstücke einen Großteil des Erbes ausmachen, können sie oftmals leider nicht gehalten werden. Um die Ansprüche aller Erben und Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, müssen zu einem Nachlass gehörende Immobilien und Grundstücke leider oftmals verkauft werden.

Das Nachlassverzeichnis 

Mit dem Erbfall übernehmen die Erben den Nachlass, demzufolge die Rechte und Pflichten des Erblassers mit allen Vermögensgegenständen sowie Verbindlichkeiten und Schulden. Ein Nachlassverzeichnis mit einer ausführlichen Auflistung der Vermögenswerte sowie Verpflichtungen, bietet dabei nicht nur die Möglichkeit einen guten Überblick zu behalten, sondern wird zudem als Nachweis benötigt, um den Pflichtteil zu bemessen sowie die Erben als künftig neue Eigentümer der Erbschaft festzustellen. In einigen Kantonen wird eine Auflistung des Nachlassvermögens direkt vom Erbschaftsamt übernommen. Dies birgt den Vorteil, dass die Erbteilung korrekt abgeklärt wird und mögliche Erbstreitigkeiten vorgebeugt werden können.

Automatische Auflistung des Nachlassvermögens

In einigen Kantonen – beispielsweise in Basel – nimmt das Erbschaftsamt automatisch eine Auflistung des Nachlassvermögens vor. In diesem Fall muss das Nachlassverzeichnis nicht von den Erben erstellt oder beim Willensvollstrecker eingefordert werden.

Nachlass bewerten & Nachlasswert berechnen

Für die genaue Berechnung des Nachlasswerts sind alle für die Vermögenssteuer maßgeblichen Werte nach Bestand und Wert am Todestag sowie die Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, aufzunehmen. Als Grundlage wird der Nachlass in Aktiv- und Passivnachlass unterteilt, wobei die individuelle Situation ausschlaggebend ist. Der Aktivnachlass beinhaltet alle vorhandenen Vermögenswerte, der Passivnachlass hingegen setzt sich aus Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers zusammen. Der Nachlasswert wird demnach ermittelt und berechnet, indem der Passivnachlass vom Aktivnachlass abgezogen wird. Das resultierende Ergebnis ist der sogenannte Nettowert des Nachlasses. Auf dieser Grundlage werden Gebühren wie notarielle Beglaubigungen und Erbscheine sowie Pflichtteilsansprüche berechnet.

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Nachlassplanung durch den Erblasser

Auch wenn sich wahrscheinlich niemand gern mit der eigenen Sterblichkeit befasst, sollte man seinen Nachlass so früh wie möglich planen und regeln. Denn nur so ist es möglich, all jene Personen mit einem Teil des Nachlasses zu berücksichtigen, denen man etwas hinterlassen möchte. Erstellt man beispielsweise keine letztwillige Verfügung, erben lediglich die gesetzliche Erben. Stiefkinder gehen in diesem Fall nach der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Doch so manches Mal möchte man eben auch diese oder andere Personen als Erben berücksichtigen. In diesem Fall gilt es den Nachlass zu planen und mit einer aktiven Nachlassplanung in Form eines Testaments oder Erbvertrags Einfluss auf die Aufteilung des eigenen Nachlasses im Erbfall zu nehmen. Welche Möglichkeiten sich Ihnen hierbei stellen, möchten wir Ihnen im Folgenden aufzeigen.

Nachlassregelungen zu Gunsten des Ehepartners

Verstirbt ein Ehegatte, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand umfasst alles, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht beziehungsweise während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, plus dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Mit dem Tod des Ehegatten erhält der Hinterbliebene die Hälfte des Errungenschaftsvermögens sowie die Hälfte des hinterlassenen Eigenguts. Erhält der überlebende Ehepartner nur das, was ihm nach dem Gesetz zusteht, muss er unter Umständen das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um seine Fixkosten zu senken oder um die übrigen Erben auszuzahlen.

Mit einem Ehevertrag kann jedoch in eine Gütergemeinschaft gewechselt und somit sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner das gesamte während der Ehe aufgebaute Vermögen erhält. Zusätzlich muss dadurch nur das Erbe geteilt werden, das der Verstorbene bereits zum Zeitpunkt der Heirat besaß oder während der Ehe geerbt hat. Zudem kann anhand eines Testaments oder Erbvertrags anstelle eines Eigentumsanteils die Nutzniessung am gesamten Nachlass vermacht werden. Achtung – Gemeinsame Testamente sind in der Schweiz ungültig. Beide Ehepartner müssen je ihr eigenes Testament aufsetzen.

Nachlass regeln durch konkrete Verfügung

Um sichergehen zu können, dass der Nachlass auch wirklich nach den eigenen Wünschen vererbt wird, ist eine gesetzlich korrekte letztwillige Verfügung ratsam. In Form eines Testaments kann eine gewünschte Aufteilung des Vermögens konkret aufgelistet und zudem die Ernennung eines Willensvollstrecker bestimmt werden. Diese beauftragte Person oder Institution hat die große Aufgabe inne den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, für eine effiziente Erbteilung zu sorgen und bei Erbstreitigkeiten Lösungen zu finden. Gemäß dem Gesetz hat der Willensvollstrecker demzufolge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Darüber hinaus hat der Erblasser laut Art. 483 ZGB die Möglichkeit der Erbeinsetzung. Dabei kann dieser für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. Ebenso ist der Erblasser nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen, wenn ein gesetzlicher Verstoß vorliegt. Für ein Inkrafttreten muss der Enterbungsgrund im Testament ausdrücklich erwähnt werden. Es ist unter Umständen möglich auch seine Kinder zu enterben. Wird ein Erbe ohne triftigen Grund enterbt, so kann dieser die Enterbung anfechten.

Nachlassregelung für Beerdigungskosten

Die Beerdigungskosten gelten als nachlassverbindlich und gehören zu den über den Tod hinausgehenden Pflichten der nächsten Verwandten, auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Falls der Nachlass die Kosten nicht deckt, haften die direkten Erben. Reicht das hinterlassene Vermögen nicht aus, übernehmen einzelnen Schweizer Gemeinden die Begräbniskosten. Neben den Beerdigungskosten haften die Erben auch gegenüber den Nachlassgläubigern. Dies können Kosten für das Bestattungsunternehmen sein, aber auch unbezahlten Rechnungen, Darlehen oder sonstige Schulden.

Digitale Nachlassplanung

Im heutigen Zeitalter muss neben dem physischen auch der digitale Nachlass zu Lebzeiten geregelt werden. Dieses digitale Erbe beinhaltet die Rechtsposition eines verstorbenen Internetnutzers, also dessen Vertragsbeziehungen zu den unterschiedlichsten Anbietern von Internetdiensten wie soziale Netzwerke, Urheber- und Nutzungsrechte sowie Foren- und Blogeinträge. Dabei sollte bereits beim Erstellen der diversen Onlinekonten eine handgeschriebene Liste mit Benutzernamen und Passwörtern für den Fall der Fälle angelegt werden.

Obwohl die Erbschaft nach dem Schweizer Erbrecht als Ganzes auf die Erben übertragen wird, handelt es sich bei Onlinekonten nicht um Vermögenswerte im Sinne des Erbrechts und die rechtlichen Regelungen reichen diesbezüglich oftmals nicht aus. Bei vielen Internetdiensten werden die Handlungsmöglichkeiten der Hinterbliebenen durch unterschiedliche Regelungen eingeschränkt und bieten eigene Lösungen für den Todesfall des Kontobesitzers an. Unter bestimmten Umständen kann das Konto des Verstorbenen aufgelöst oder der Zugriff auf die Inhalte gewährt werden. Einige Onlinedienste schalten das Profil nach einer gewissen Zeit auf inaktiv oder löschen das Konto.

Benötige ich einen Anwalt oder Notar für meine Nachlassplanung?

Für einen adäquaten und rechtskonformen Verlauf ist die Nachlassplanung durch einen Anwalt oder Notar idealerweise gemeinsam mit den Erben mehr als ratsam. Die anwaltliche Beratung dient dem Ziel, eine rechtssichere Lösung zu finden und späteren Erbschaftsstreitigkeiten vorzubeugen, indem Schenkungen, Testamente, Erbverträge oder notwendige öffentliche Beurkundungen formrichtig und inhaltlich klar abgefasst werden.

Zudem kann ein Anwalt oder Notar als Willensvollstrecker mit der Vermögensverwaltung und Erbteilung beauftragt werden und eine mögliche Prozessführung vor Gericht vornehmen. Mit einer Erbteilungsklage haben Erben die Option die Teilung der Erbschaft gerichtlich zu veranlassen. Auch bei unübersichtlichen Sachverhalten wie Unternehmen, Immobilien oder anderen Wertsachen, bei denen der voraussichtliche Nutzen die erwarteten Kosten übersteigt, ist die Inanspruchnahme eines Anwalts oder Notars empfehlenswert. 

Checkliste für den Nachlass

Damit Sie Ihren Nachlass planen können, haben wir für Sie eine Nachlass Checkliste entwickelt, die Ihnen beim Nachlass abwickeln hilft. Diese Nachlass Checkliste dient der privaten Vorinformation – Ihr Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen gern bei allen weiterführenden Fragen zur Nachlassplanung weiter.

Wie kann ein Anwalt Sie beim Nachlass unterstützen?

Der Nachlass beschreibt die gesamte Erbmasse. Zum Nachlass zählt also alles, was der Erblasser besitzt und was vererbt werden kann. Der Nachlass wird zwischen den Erben aufgeteilt und dabei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten darüber, wem was zusteht. Ein Anwalt für Erbrecht kann solche Streitigkeiten im besten Fall im Voraus durch eine Planung des Nachlass vermeiden. Sollte es zu spät sein, kann er dabei helfen, die Ansprüche der Erben zu ermitteln und zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Im schlechtesten Fall vertritt Ihr Anwalt für Erbrecht Sie vor Gericht. Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie zu allen Fragen bezüglich des Erbens und zeigt Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten auf, Ihren Nachlass noch zu Lebzeiten zu planen. 

Hierbei unterstützt der Anwalt Sie bei der Planung und Umsetzung. Er / sie prüft Ihren letzten Willen und sorgt dafür, dass dieser ihrem tatsächlichen Willen entspricht und juristisch korrekt formuliert wurde. Andernfalls kann beispielsweise ein Testament auf Grund eines Formfehlers ungültig sein. Sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht benötigen, sollten Sie unsere Anwaltssuchfunktion nutzen. Dort finden Sie kompetente Anwälte in Ihrer Nähe, die sich perfekt mit dem Thema Nachlass auskennen und Sie beraten können. Dort können Sie ausserdem kostenlos, schnell und einfach einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren.

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FAQ: Nachlass in der Schweiz

Unter dem Nachlass wird das gesamte Vermögen eines Erblassers verstanden. Darunter fallen sowohl positive Vermögensgüter wie Eigentümer als auch negative Vermögenswerte wie Schulden.
Wurde keine letztwillige Verfügung anhand eines Testaments oder Erbvertrags erlassen, greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Dabei wird der Nachlass je nach Verwandtschaftsgrad unter den Angehörigen des Erblassers aufgeteilt.
Als Erbmasse wird das gesamte Nachlassvermögen des Erblassers mit den dazugehörigen Aktiva und Passiva bezeichnet. Anhand des Stichtagsprinzip wird beim Zeitpunkt des Erbfalls, das Vermögen inklusive diverser Gegenstände, Objekte und Rechte für die Feststellung der Erbmasse ermittelt.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung ersetzen können.

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