Sie sind Anwalt?

Erbengemeinschaft auflösen § Möglichkeiten & mehr

Wenn eine Erbengemeinschaft besteht, ist das Ziel dieser in der Regel die Abwicklung einer Erbschaft und damit Auflösung der Gemeinschaft. Möchten die Mitglieder oder einzelne Erben die Erbengemeinschaft auflösen, so gibt es dazu verschiedene Möglichkeiten und Herangehensweisen. Wünschenswert ist dabei natürlich eine harmonische Lösung im Einvernehmen. Doch leider ist dies nicht immer möglich und ein Erbe will oder muss die Auflösung Erbengemeinschaft erzwingen. Der folgende Beitrag erläutert die einzelnen Möglichkeiten zur Auflösung einer Erbengemeinschaft, was es dabei zu beachten gibt und wie die Umsetzung erfolgt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlage zum Erbengemeinschaft auflösen:

Die meisten gesetzlichen Bestimmungen zum Erbengemeinschaft auflösen, die in der Schweiz gelten sind vor allem im Zivilgesetzbuch (ZGB) zu finden, teilweise auch im Bundesgericht (BGE).

Artikel 602 ff. ZGB bezieht sich auf die Teilung der Erbengemeinschaft und regelt die Rechtsbeziehungen der Erben untereinander vor der Teilung.

Das Verfahren und die Regeln der Teilung sind in Art. 607 ff. ZGB festgehalten, die Ausgleichung in Art. 626 ff. ZGB und der Abschluss und die Wirkung der Teilung in Art. 634 ff. ZGB. Artikel 52 ZGB hält ebenfalls Allgemeines zur rechtlichen Stellung der Erbengemeinschaft fest und Art. 635 ZGB betrifft die Abtretung eines Erbteils an einen Dritten. Hat  ein Erblasser einen Erben zu Lebzeiten mehr unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Zuwendungen zukommen lassen, so können diese mit einer Ausgleichungsklage dem Nachlass zugerechnet werden. Die Artikel 604 Abs. 1 ZGB, 473 ZGB sowie BGE 100 II 440 E. 1 sind für die Erbteilungsklage relevant. BGE 100 II 440, BGE 96 II 325 E. 6a und Art. 622 ZGB beziehen sich auf die partielle Erbteilung.

Möglichkeiten der Auflösung einer Erbengemeinschaft

Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann in der Schweiz auf mehrere Arten erfolgen. Wer eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, kann dies mittels Erbauseinandersetzung, Auszahlung der Miterben, den Verkauf an Dritte oder die sogenannte Teilungsversteigerung umsetzen. Wie genau diese Möglichkeiten zur Auflösung einer Erbengemeinschaft funktionieren, wird in den Unterpunkten thematisiert. Grundsätzlich dienen die testamentarischen Verfügungen des Erblassers als Basis für die Verteilung des Nachlasses. Sind sich die Erben jedoch einig, davon abzuweichen, können sie sich über die Verfügungen des Erblassers hinwegsetzen und einen Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbaren. Dieser regelt, wie der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt werden soll.

Erbauseinandersetzungsvertrag mit Testamentsvollstrecker nicht möglich

Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist es nicht möglich, einen Erbauseinandersetzungsvertrag zu vereinbaren, da dessen Aufgabe ist, den Willen des Erblassers durchzusetzen.

Erbauseinandersetzung:

Bei der Erbauseinandersetzung erfolgt das Erbengemeinschaft auflösen automatisch durch die vollständige Aufteilung der Erbschaft. Um dies zu ermöglichen, müssen alle Erben der Erbengemeinschaft einen Auseinandersetzungsvertrag aufsetzen, in dem sie genau festhalten, wer welche Erbsachen erhält. Sobald die Verteilung des Erbes abgeschlossen ist, löst sich die Gemeinschaft der Erben automatisch auf.

Diese Variante ist die wohl bestmögliche Lösung, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Allerdings kann diese Form nur dann gewählt werden, wenn der Nachlass die Teilungsreife erreicht hat. Die Teilungsreife ist dann erreicht, wenn das im Nachlass vorhandene Vermögen ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann. Befinden sich lediglich Geld, Wertpapieren und Gegenständen im Nachlass, funktioniert dies meist problemlos. Sind jedoch Immobilien vorhanden, die aufgeteilt werden sollen wird es schwieriger, da diese sind nicht pauschal teilbar sind. Können sich die Erben in diesen Fällen nicht auf eine direkte Aufteilung einigen, muss entweder eine Auszahlung erfolgen, das Objekt verkauft bzw. versteigert werden.

Auszahlung der Miterben:

Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann auch durch die Auszahlung der Miterben erfolgen. Wichtig ist dabei, dass sich alle Erben über die Auszahlung einig sind. Die festgelegte Aufteilung sollte dann vertraglich festgehalten werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ein Erbe der Erbengemeinschaft wird ausbezahlt, so scheidet dieser aus der Gemeinschaft aus. Daraufhin kann sich die Erbengemeinschaft auflösen, wenn beispielsweise ein Erbe das Objekt erhält und den übrigen Erben deren Anteil auszahlt. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der eine Erbe die entsprechenden finanziellen Mittel dazu hat. Für die Ermittlung der Auszahlungshöhe kann ein Gutachter beauftragt werden, der den Nachlasswert akkurat ermittelt. Anhand der Schätzung kann der Auszahlungsbetrag für die Miterben vereinbart werden. Ansonsten kann die Gemeinschaft auch mit verminderter Anzahl an Erben weiterbestehen.

Verkauf an Dritte:

Möchte man die Erbengemeinschaft auflösen, indem ein Verkauf an Dritte erfolgt, müssen sich die Erben darauf einigen, das Erbgut an eine dritte Person zu verkaufen. Auch hier ist es wichtig, dass alle Miterben der Gemeinschaft damit einverstanden sein. Ist der Verkauf erfolgt und abgeschlossen, wird der Verkaufspreis des Erbguts unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Daraufhin löst sich die Erbengemeinschaft wie bei der „normalen“ Erbaufteilung automatisch auf.

Teilungsversteigerung:

Wenn die Erbengemeinschaft eine Liegenschaft veräussern muss, um die Erbteilung vornehmen zu könne, kann es zu Streitigkeiten kommen. Können sich die Erben nicht einigen, muss das Objekt mittels Teilungsversteigerung versteigert werden, was einer Art Zwangsversteigerung ähnelt. Der Erlös der Teilungsversteigerung wird dann unter den einzelnen Erben aufgeteilt. Nachdem die Aufteilung abgeschlossen ist, erfolgt das Erbengemeinschaft auflösen wiederum automatisch. Da zur Teilungsversteigerung nicht die Zustimmung aller Mitglieder benötigt wird, kann man so das Erbengemeinschaft auflösen erzwingen. Allerdings sollte man eine Erbengemeinschaft nicht durch Versteigerung auflösen, wenn man befürchtet, dass eine Immobilie oder ein Grundstück unter dem errechneten Verkehrswert versteigert wird.

Sie benötigen einen Anwalt für Erbrecht?
Finden Sie in unserem Anwaltsverzeichnis Ihren Anwalt für Erbrecht, passend zu Ihrem Rechtsproblem.​
Rechtsanwalt fragen

Kann man aus einer bestehenden Erbengemeinschaft ohne Auflösung aussteigen?

Der Austritt aus der Erbengemeinschaft kann grundsätzlich zu jeder Zeit erfolgen. Möchte der Erbe allerdings von den Miterben ausbezahlt werden und fordert seine Erbanteile von diesen ein, so müssen diese die Auszahlung veranlassen, indem sie darüber entscheiden, wie die Erbschaft aufgeteilt werden soll. Unter dieser Vorgehensweise wird die Abschichtung verstanden. Dazu ist auch ein schriftlicher Abschichtungsvertrag notwendig. Für die Zahlung einer Abfindung ist allerdings eine notarielle Beurkundung sinnvoll. Sollen hingegen Geschäftsanteile übertragen werden, dann ist eine Beglaubigung notwendig. Sollten sich die Erben nicht einigen können, kann der Miterbe seinen Austritt aus der Erbengemeinschaft beziehungsweise seinen Erbteil einklagen.

Lässt sich die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen?

Können sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht einigen und die Erbengemeinschaft auflösen, müssen diese einen Notar beauftragen. Sollten sich die Miterben trotz Notar nicht einigen können, muss einer der Erben die anderen Mitglieder verklagen und so die Auflösung Erbengemeinschaft „erzwingen“. Dazu muss er eine Erbauseinandersetzungsklage erheben. Da dies aber nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch zusätzliches Geld kostet, kann es sinnvoll sein, einen Mediator wie einen Anwalt einzubeziehen, der versucht zwischen den Erben zu vermitteln.

Wann sollte eine Erbengemeinschaft aufrechterhalten und wann aufgelöst werden?

Grundsätzlich ist eine Erbengemeinschaft dazu bestimmt, durch die Teilung des Erbes aufgelöst zu werden. Ziel der Gemeinschaft ist also die Erbmasse aufzuteilen und die Erbschaft abzuschliessen. Um zu vermeiden, dass die Erbteilung immer komplizierter wird, sollte die Auflösung so schnell wie möglich erfolgen, sofern dies die Umstände erlauben. In einigen Fällen kann es jedoch auch sinnvoll sein, eine Weile mit der Erbteilung zu warten. Dies trifft zum Beispiel auf Fälle zu, in denen eine zum Nachlass gehörende Immobilie vermietet werden soll oder der Verkauf bereits für einen späteren Zeitpunkt geplant ist.

Was sollte bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft bedacht werden?

Je länger eine Erbengemeinschaft besteht und nicht aufgelöst wird, desto schwieriger wird es, das Erbe aufzuteilen. Da die Mitglieder der Gemeinschaft jeden Entscheid gemeinsam fällen müssen kann ein einzelner Erbe die Teilung jahrelang blockieren, selbst wenn ihm nur ein kleiner Anteil am Erbe zusteht. Meist empfiehlt sich daher die Erbengemeinschaft so rasch wie möglich aufzulösen. Je länger eine Erbschaft nicht geteilt wird, desto aufwändiger und komplexer wird die Abwicklung, beispielsweise durch den Tod eines oder mehrerer Miterben. Zudem bewirtschaften viele Erbengemeinschaften aus mangelndem Interesse, weil sie nicht vor Ort sind oder weil sie sich nicht einig sind, das Erbe nicht optimal. Wenn Wertschriftenportfolios über Jahre hinweg nicht hinterfragt und überwacht werden, kann ihr Wert schwinden. Auch Liegenschaften verlieren empfindlich an Wert, wenn sie nicht professionell erhalten werden.

Was passiert bei Tod eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft?

Sollte ein Miterbe sterben, bevor das Erbe aufgeteilt wurde, so nehmen dessen Erben seinen Platz in der Erbengemeinschaft ein. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung hat oder seine Erben nach der gesetzlichen Erbfolge erben. Dadurch wird das Erbengemeinschaft auflösen natürlich noch etwas komplexer, da sich die zu berücksichtigenden Erben vermehren. Um den Überblick zu bewahren kann es daher sinnvoll sein, sich fachmännische Unterstützung zu suchen.

Kosten für die Auflösung der Erbengemeinschaft

Für eine einvernehmliche Aufteilung der Erbschaft und Auflösung der Erbengemeinschaft grundsätzlich weder Anwalts- noch Notarkosten an. Erst bei Unstimmigkeiten muss ein Notar oder Anwalt hinzugezogen werden, wodurch Kosten für die Erbengemeinschaft bzw. die einzelnen Erben entstehen. Natürlich können die Experten auch bei der einvernehmlichen Abwicklung behilflich sein, da dies gerade bei einer grösseren Gemeinschaft oft nicht so einfach ist.

Will ein Erbe aus der Erbengemeinschaft austreten, schreibt das Erbrecht vor, dass der Miterbe eine notarielle Beurkundung benötigt, wenn er über seinen Anteil des Erbes verfügen und ihn verkaufen möchte. Möchte er die Auflösung Erbengemeinschaft erzwingen, können ebenfalls Kosten anfallen. Eine Rechtsberatung ist dabei sinnvoll, um sich seine Rechte genau erklären zu lassen und und alle Ansprüche geltend zu machen. Je nach Erbfall und Umfang des Nachlasses kommen weitere Kosten auf die Erbengemeinschaft zu:

  • Kosten für Gutachten, um den Vermögenswert zu bestimmen
  • Kosten für den Testamentsvollstrecker
  • Kosten für die notarielle Beurkundung der Liegenschaftsübertragung (z.B. Immobilien übertragen)
  • Kosten für einen Erbschein
  • Bei Konflikten zwischen den Erben: Gerichts- und Anwaltskosten

So kann ein Anwalt bei der Auflösung der Erbengemeinschaft behilflich sein

Wird man als Erbe Mitglied einer Erbengemeinschaft kommt meist schnell die Frage auf, was das für die Abwicklung der Erbschaft bedeutet und wie man die Erbengemeinschaft auflösen kann. Dabei kann Sie ein erfahrener Anwalt unterstützen, indem er Sie darüber aufklärt, welche Möglichkeiten Sie haben. Er kann Ihnen als Einzelperson oder aber den gesamten Mitglieder bei der Umsetzung der Auflösung helfen und beraten. Darüber hinaus kann er die Erben auch über die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Erbengemeinschaft aufklären.

Besonders bei komplexeren Fällen mit vielen Erben ist es oft schwierig den Überblick zu behalten und sich zu einigen. Ein Anwalt kann dabei als Vermittler und Mediator fungieren und Streitigkeiten versuchen Objektiv zu schlichten. Für den Fall, dass die Erben dennoch keine Einigung für eine Erbauseinandersetzung finden, kann ein Anwalt für Erbrecht auch eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen, um die Erbauseinandersetzung gerichtlich zu erzwingen.

Rechtsanwalt fragen
Fragen zum Thema Erbengemeinschaft auflösen?
Unsere Partneranwälte informieren Sie ausführlich zu den rechtlichen Möglichkeiten zum Erbengemeinschaft auflösen und bewerten für Sie, Ihre individuelle Rechtslage.

FAQ: Erbengemeinschaft auflösen

Das Erbengemeinschaft auflösen erfolgt durch die Aufteilung des Erbguts. In der Schweiz ist dies mittels Erbauseinandersetzung, Auszahlung der Miterben, dem Verkauf an Dritte oder der Teilungsversteigerung möglich. Bei der Erbauseinandersetzung erfolgt die Auflösung einer Erbengemeinschaft automatisch durch die vollständige, selbst vereinbarte Aufteilung der Erbschaft. Bei der Auszahlung eines Erben erhält dieser den entsprechenden Geldbetrag für seinen Anteil. Auch der Verkauf an Dritte ist möglich. Dabei wird der Verkaufserlös anschliessend auf die Erben aufgeteilt. Können sich die Erben nicht einigen, muss das Objekt mittels Teilungsversteigerung versteigert werden. Der Erlös der Teilungsversteigerung wird wiederum unter den Erben aufgeteilt.
Grundsätzlich empfiehlt sich meist die rasche Auflösung einer Erbengemeinschaft, da dies mit der Zeit häufig komplizierter wird. In einigen Fällen kann es jedoch auch sinnvoll sein, eine Weile mit der Erbteilung zu warten. Dies trifft zum Beispiel auf Fälle zu, in denen eine zum Nachlass gehörende Immobilie vermietet werden soll oder der Verkauf bereits für einen späteren Zeitpunkt geplant ist.
In gewisser Weise kann die Teilungsversteigerung bereits als Zwang gesehen werden. Sollte es dennoch Probleme geben oder die Versteigerung aus bestimmten Gründen nicht in Frage kommen und auch der Notar keine Einigung erzielen kann, muss einer der Erben die anderen Mitglieder verklagen und so die Auflösung Erbengemeinschaft „erzwingen“. Dazu muss er eine Erbauseinandersetzungsklage erheben.
Picture of Ein Beitrag unserer Online-Redaktion
Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung ersetzen können.

Weitere interessante Beiträge
Facebook
Twitter
Pinterest
LinkedIn
WhatsApp
Email

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden