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Pflichtteil einklagen § Voraussetzungen, Ablauf, Kosten

Verstirbt eine Person, hinterlässt diese ein Vermögen, welches an die Erben erhalten. Besonders nahe Verwandte gelten dabei als Pflichterben. Sie erhalten mindestens den vom Gesetz vorgegebenen Pflichtteil, auch wenn der Erblasser dies nicht vorgesehen hätte. Kommt es bei der Auszahlung dieses Pflichtteils an die Pflichterben zu Problemen oder der entsprechende Erbanspruch wird ihnen verwehrt, so kann der Betroffene seinen Pflichtteil einklagen. Aber welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, wie läuft eine solche Klage ab und kann man seinen Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Erbe „einklagen“ beantworten wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlage zum Pflichtteil einklagen

Die grundlegenden Gesetze zum Pflichtteil im Allgemeinen sind im Schweizer Erbrecht verankert. Der Grossteil der relevanten Regelungen dazu finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz. Dieses sieht vor, dass der Erblasser grundsätzlich nicht völlig frei über seinen gesamten Nachlass verfügen kann (Art. 470 ZGB), sondern dem Kreis seiner engsten Angehörigen ein festgelegter Pflichtteil zusteht, den diese mindestens erhalten müssen. Der sogenannte Pflichtteilschutz und die Höhen der jeweiligen Pflichtteilansprüche ist dabei in Art. 471 ZGB festgehalten. Die Artikel 473 ff. des ZGB widmen sich weitren Regelungen zu den Pflichtteilansprüchen.

Mit der Ungültigkeitsklage beschäftigen sich die Artikel 519 bis 521 ZGB. Für die Herabsetzungsklage relevanten Gesetzestexte sind insbesondere in den Artikeln 522 bis 536 des ZGB festgehalten. Dabei beschäftigt sich Art. 522 mit den allgemein geltenden Regeln sowie Art 522 ff., 524 und 527 mit den Herabsetzungsgegenständen. In Art. 523 geht es um die Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten und in Art. 524 um die Rechte der Gläubiger. Die Artikel 525 bis 531 des ZGB beziehen sich auf die Wirkung der Herabsetzungsklage. Während sich die Artikel 532 und 533 um die Durchführung drehen, befassen sich die Artikel 534 bis 536 ZGB mit den Klagen aus Erbverträgen.

Frist zum Pflichtteil einklagen

Um den Pflichtteil einklagen zu können, muss der Pflichtteilserbe die gesetzlich vorgesehene Frist dazu einhalten. Demnach kann er die Klage innerhalb eines Jahres, nachdem der Erbe von den Verfügungen Kenntnis genommen hat, einreichen. Übersieht er einen Fehler bei der Erbauszahlung und die Frist ist bereits abgelaufen, ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Pflichtteil einzuklagen.

Frist zur Verjährung beginnt nach Kenntnisnahme über Verfügungen

Die Frist bis zur Verjährung beginnt nicht mit dem Erbfall selbst zu laufen, sondern nach Kenntnisnahme über die Verfügungen durch den Pflichtteilsberechtigten. Generell gilt zudem eine Verjährungsfrist von maximal zehn Jahren seit der Eröffnung des Testaments. Eine Ausnahme gilt bei bösgläubigen Beklagten. In diesen Fällen kann bis zu dreissig Jahre nach der Testamentseröffnung noch eine entsprechende Klage erhoben werden (Art. 521 Abs. 1 und 2 ZGB).

Wer kann den Pflichtteil einklagen

Wenn ein Erbe glaubt bzw. der Meinung ist, dass er Anspruch auf einen Pflichtteil hat und dieser durch Erblasser, seine Verfügungen oder sonstige Umstände, verletzt wurde, sollte er dies auch überprüfen. Liegt tatsächlich eine Verletzung des Pflichtteils vor, kann er den Pflichtteil einklagen. Eine solche Verletzung des Pflichtteils liegt vor, wenn der Pflichtteilserbe durch das Testament, den Erbvertrag oder den Ehevertrag des Erblassers gesetzeswidrig (gegen das vorgeschriebene Gesetz verstossend) benachteiligt wurde. Hat ein Pflichterbe also seinen gesetzlichen Pflichtteil nicht erhalten kann er eine Klage erheben.

Tut er die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, bleibt die Verfügung von Todes wegen gültig und der Erbe erhält weniger als ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustünde. Davon ausgenommen sind Pflichterben, die aufgrund einer gültigen Enterbung keinen Pflichtteil erhalten haben. Diese sind grundsätzlich nicht dazu befugt, eine Klage zu erheben. Der Erblasser darf auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, wenn er dies in einem gültigen Testament oder Erbvertrag getan hat. Lediglich nicht enterbte Pflichtteilserben können ihren Pflichtteil einklagen.

Bei Erbverzicht kein Recht auf Herabsetzungsklage

Auch Erben, die in einem Erbvertrag wirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet (Pflichtteilsverzicht) haben, haben kein Recht mehr, eine Herabsetzungsklage zu erheben (Art. 495 ZGB).

Um welche Klageart handelt es sich?

Möchten die Pflichtteilserben ihr Erbe einklagen, nachdem der Erblasser eine Verfügungsbefugnis durch seine Verfügung von Todes wegen verletzt bzw. überschritten hat, können diese eine Klage erheben. Dabei handelt es sich meist um eine sogenannte Herabsetzungsklage. Das Ziel einer solchen Herabsetzungsklage ist es die den wertmässig verletzten Pflichtteil wieder herzustellen. Demnach werden die testamentarischen Verfügungen und auch die lebzeitigen Verfügungen, mit denen der Erblasser die Pflichtteilsrechte von Erben verletzt hat, rechnerisch anteilig herabgesetzt. Diese Herabsetzung ist soweit möglich, bis der entsprechende Pflichtteil des klagenden Erben wieder gewährleistet ist.

Um das Testament anzufechten kann auch eine Ungültigkeitsklage erhoben werden. Das Ziel einer solchen Klage ist es, die Verfügung von Todes wegen aufgrund schwerwiegender Mängel teilweise oder gänzlich für ungültig zu erklären. Im Gegensatz zur Herabsetzungsklage gilt das Urteil der Ungültigkeitsklage lediglich zwischen den an der Klage beteiligten Personen. Personen, die bereits Teile des Nachlasses besitzen, brauchen Art. 521 Abs. 3 ZGBkeine Ungültigkeitsklage zu erheben, da die Ungültigkeit einredeweise jederzeit geltend gemacht werden.

Voraussetzungen fürs Pflichtteil einklagen

Um das Erbe einklagen, und eine Klage erheben zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Kläger einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch auf die gegenständliche Erbschaft haben und zum anderen muss dieser Anspruch durch die letztwillige Verfügung des Erblassers unrechtmässig gemindert worden sein. Als Gegenstände für eine Herabsetzungsklage kommen dabei folgende Umstände in Betracht:

  • Völlige oder teilweise Aufhebung formal gültiger Verfügungen von Todes wegen
  • Teilweise Hinzurechnung des Wertes lebzeitiger, unentgeltlicher Zuwendungen:
    • der Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind
    • der Erbabfindungen und Auskaufsbeträge
    • der Erbabfindungen und Auskaufsbeträge
    • der mit Annahme der Gelegenheitsgeschenke frei widerrufbaren oder während der letzten 5 Jahre vor dem Tode ausgefolgten Schenkungen
    • der zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung entäusserten Vermögenswerte
  • Wahrnehmung des Herabsetzungsrechtes zugunsten verschuldeter Pflichtteilserben

Möchte der betroffene Pflichtteilserbe eine Ungültigkeitsklage erheben, muss mindestens einer der folgenden Gründe vorliegen, der zur Verletzung des Pflichtteils geführt hat:

  • Verfügungsunfähigkeit
  • Willensmangel
  • Irrtum: Im Gegensatz zu Rechtsgeschäften unter Lebenden ist jeder Irrtum, so auch der Motivirrtum, beachtlich.
  • Täuschung
  • Drohung
  • Zwang
  • Unsittlichkeit
  • Rechtswidrigkeit
  • Formmangel; liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Bedachten oder deren Angehörigen, werden nur die Zuwendungen an diese für ungültig erklärt (ZGB 519 f.).
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Pflichtteil einklagen – der Ablauf

Bevor der betroffene Pflichtteilserbe den Pflichtteil gerichtlich einklagt, sollte er versuchen, aussergerichtlich den Pflichtteil einzufordern. In einigen Kantonen der Schweiz ist es sogar gesetzlich vorgegeben, vor dem Erheben einer Herabsetzungsklage, ein Schlichtungsgesuch zu stellen.

Klage einreichen

Hat weder der Versuch, eine aussergerichtliche Einigung zu finden, noch das Schlichtungsgesuch Erfolg, kann der Erbe eine Klage einreichen. Dies muss er am zuständigen Gericht tun, welches in der Regel am letzten Wohnsitz des Erblassers liegt. Das Rechtsbegehren zur Klage muss dabei ausreichend bestimmt verfasst werden. Zudem muss der klagende Pflichtteilserbe genau anführen, welche Zuwendung an welchen Erben er herabsetzen möchte. Bei der Einreichung der Klage ist es ratsam, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen, insbesondere, wenn es um grössere Summen geht.

Das Verfahren zum Erbe einklagen

In der Regel kommt beim Einklagen des Pflichtteils entweder das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) oder das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zur Anwendung. Das summarische Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) kann aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nicht zur Anwendung kommen. Der massgebliche Streitwert des Verfahrens ist dabei abhängig vom potenziellen Prozessgewinn der klagenden Partei. Der Streitwert entspricht daher entweder dem jeweiligen Pflichtteil oder dem Betrag, um welcher die Zuwendung des Beklagten in Folge der Klage herabgesetzt wird.

Vollzug bei stattgegebener Klage

Wenn die Klage erfolgreich ist, wird je nach Klageart das Testament für ungültig erklärt oder die Herabsetzung beauftragt. Bei der Herabsetzung entsteht zugleich eine Rückleistungspflicht nach Bereicherungsgrundsätzen, deren Vollzug angestrebt wird. Dabei hat der Herabsetzungspflichtige das Recht zwischen zwei Optionen zu wählen:

  • die Sache zu behalten und dem Pflichtteilserben den Mehrbetrag über seinen Anteil daran auszuzahlen (d.h. den Herabsetzungsbetrag) 
  • dem betroffenen Pflichterben die Sache zu überlassen und die Entrichtung seines Wertanteils (verfügbare Quote bzw. jenen Wert, der ihm nach Herabsetzung zukommt) in Geldform zu verlangen

Dauer der Klageabwicklung

Die Frage, wie lange das Verfahren und die gesamte Abwicklung der Klage dauert, kann nicht pauschal und allgemein gültig beantwortet werden. Sie ist zum einen abhängig von den Kapazitäten des zuständigen Gerichts, vor allem aber von der Komplexität des einzelnen Falls. Dabei spielen die Parteien selbst eine grosse Rolle. Natürlich ist es am einfachsten, wenn sich die Betroffenen aussergerichtlich oder im Schlichtungsverfahren einigen können. Dies erspart in der Regel viel Zeit und Nerven und auch das Verhältnis der streitenden Parteien leidet weniger stark unter der Abwicklung des Erbes. Kommt es dennoch zur Klage, hängt die Dauer stark davon ab, wie komplex die Erbschaft aufgebaut ist bzw. Sich die Verletzung des Pflichtteils darstellt. Ein kompetenter Rechtsanwalt, dem Sie Ihren Fall vorleen und einschätzen lassen, kann Ihnen seine Einschätzungen und Erfahrungen mitteilen.

Kann man seinen Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen?

Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Auszahlung ihrer Pflichtteile zu Lebzeiten des Erblassers. Die Frage „Kann man seinen Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen» ist damit wohl mit einem „Nein» zu beantworten. Mit dem Einverständnis des späteren Erblassers ist es möglich sogenannte Erbvorzüge umzusetzen. Ein derartiger Vorbezug von Teilen oder des gesamten Pflichtteils, bedeutet jedoch nicht, dass die restlichen Pflichtteilsberechtigten ebenso zu Lebzeiten ihren Anspruch geltend machen können. Wenn der Erblasser dies nicht wünscht, müssen sie zur Ausgleichung bzw. bis zur Erbteilung im Zuge des Erbgangs warten.

Pflichtteil einklagen: Kosten

Die Pflichtteil einklagen Kosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten, der sog. Parteientschädigung, zusammen. In der Regel sind diese je nach Kanton geregelt. Für die Höhe der anfallenden Pflichtteil einklagen Kosten und Gebühren ist auch der Aufwand und Streitwert des Falls ausschlaggebend. In den meisten Schweizer Kantonen können die Gebühren und Anwaltskosten auf den Webseiten der Gerichte kalkuliert, berechnet und abgeschätzt werden. Um eine erste Abschätzung der finanziellen Belastung der Klage abschätzen zu können, ist eine frühzeitige Konsultation ratsam. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass der Nachlass die Pflichtteil einklagen Kosten überhaupt deckt bzw. dass das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag stimmig ist und eine Klage überhaupt Sinn macht.

So kann ein Anwalt helfen

Wenn eine nahestehende Person stirbt, ist das für die Hinterbliebenen meist keine einfache Situation. Neben der emotionalen Belastung und den organisatorischen Aufgaben bleiben daher oft wenig Zeit und Nerven für eine genaue Auseinandersetzung mit der Erbschaft. Gerade beim Pflichtteil gibt es jedoch strenge Vorgaben, an die sich der Erblasser halten muss. Wurden diese nicht beachtet und der Pflichtteil verletzt, ist es für die Erben oft schwierig, damit umzugehen. Daher kann es sinnvoll sein, einen spezialisierten Anwalt für den Pflichtteil zu Rate zu ziehen, der Sie bei der Prüfung der Erbschaft und allen damit in Verbindung stehenden Regelungen unterstützt. Dieser weiss, ob und wenn ja welchen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch Sie haben und ob dieser im individuellen Einzelfall erfüllt wurde. Ist dies nicht der Fall, kann er Sie dabei unterstützen, Ihren Anspruch einzufordern und gegebenenfalls eine Klage zu erheben.

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FAQ: Pflichtteil einklagen

Wenn Sie ihren Pflichtteil einklagen möchten, sollten Sie darauf achten, die entsprechenden gesetzlichen Fristen einzuhalten. Nach dem Erlangen der Kenntnis über die Verletzung des Pflichtteils, kann bis zu ein Jahr danach eine Klage erhoben werden. Generell gilt überdies eine Frist von zehn Jahren, bzw. 30 Jahre bei Böswilligkeit, nach deren verstreichen es nicht mehr möglich ist, den Pflichtteil einzuklagen. Diese Verwirkungsfrist beginnt ab der Testamentseröffnung zu laufen.
Grundsätzlich nicht, da Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf die Auszahlung ihrer Pflichtteile zu Lebzeiten des Erblassers haben. Mit dem Einverständnis des späteren Erblassers ist es möglich sogenannte Erbvorzüge umzusetzen. Ein derartiger Vorbezug von Teilen oder des gesamten Pflichtteils, bedeutet jedoch nicht, dass die restlichen Pflichtteilsberechtigten ebenso zu Lebzeiten ihren Anspruch geltend machen können.
Die Klage muss nach den Regelungen des jewiligen Kantons am zuständigen Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, eingereicht werden.
Grundsätzlich können entweder eine Ungültigkeitsklage oder eine Herabsetzungsklage eingereicht werden. In den meisten Fällen wird jedoch die Herabsetzung herangezogen, um den verletzten Anspruch des Pflichtteilerbens auszugleichen bzw. Wieder herzustellen.
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