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Pflichtteil einfordern § Voraussetzungen, Ablauf & mehr

Nach dem Tod einer Person stehen die Hinterbliebenen meist vor der Frage, was mit dem hinterlassenen Vermögen passiert. Dabei ist nicht nur das Testament oder eine andere Art von Verfügung von Todes wegen ausschlaggebend, sondern auch die Gesetze zum Pflichtteil. Besonders nahe Verwandte gelten in der Schweiz als Pflichterben. Demnach steht den Pflichtteilserben ein gewisser Erbteil zu, selbst wenn der Erblasser dies nicht vorgesehen hat. Passiert die Auszahlung dieses Pflichtteils nicht „von selbst“, kann der Pflichterbe seinen Pflichtteil einfordern. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Möglichkeiten bestehen und Sonderfälle zum Pflichtteil einfordern wie enterbt Pflichtteil einfordern, Erbe ausschlagen Pflichtteil einfordern und Erbe einfordern zu Lebzeiten erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlage zum Pflichtteil einfordern

Die grundlegenden Gesetze zum Pflichtteil einfordern sind im Schweizer Erbrecht zu finden. Der Grossteil der relevanten Regelungen dazu ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz festgehalten. Dieses sieht vor, dass den engsten Angehörigen ein gewisser Pflichtteil zusteht (Art. 470 ZGB), den diese auch einfordern können. Der sogenannte Pflichtteilschutz und die Höhen der einforderbaren Pflichtteilansprüche wird in Art. 471 ZGB angeführt. Für das Einfordern mittels Klage können zudem Artikel 519 bis 521 ZGB für die Ungültigkeitsklage sowie die Artikel 522 bis 536 des ZGB für die Herabsetzungsklage relevant sein.

Verjährung des Anspruchs und Frist zum Pflichtteil einfordern

Um den Pflichtteil einfordern zu können, muss der Pflichtteilserbe die gesetzliche Frist einhalten. Diese beläuft sich auf ein Jahr, innerhalb dessen er die Möglichkeit hat, eine entsprechende Klage zu erheben, wenn das Einfordern des Pflichtteils aussergerichtlich nicht gelingt. Diese Frist zur Verjährung beginnt zu laufen, nachdem der Erbe von den Verfügungen Kenntnis genommen hat. Übersieht er einen Fehler bei der Erbauszahlung und die Frist ist bereits abgelaufen, ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Pflichtteil einzufordern. Generell gilt zudem eine Verjährungsfrist von maximal zehn Jahren, ab der Eröffnung des Testaments. Eine Ausnahme gilt bei bösgläubigen Absichten. In diesen Fällen kann bis zu dreissig Jahre nach der Testamentseröffnung noch eine entsprechende Klage erhoben werden (Art. 521 Abs. 1 und 2 ZGB).

Wer kann den Pflichtteil einfordern?

Das Einfordern des Pflichtteils steht allen Pflichtteilserben zu. D.h. all jene Nachkommen wie Kinder, Enkel und Urenkel, Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder auch Elternteile, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, können diesen auch einfordern. Pflichterben, deren Pflichtteil nicht ausgezahlt, verletzt oder verwehrt wurde, dazu berechtigt, haben auch die Möglichkeit, den jeweiligen Erbteil gerichtlich einzufordern.

Voraussetzungen fürs Pflichtteil einfordern

Damit ein Erbe einen Pflichtteil einfordern kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Erbe auch tatsächlich einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch auf die gegenständliche Erbschaft haben. Glaubt der Erbe dies lediglich, so wird er mit seiner Forderung scheitern. Um dies zu überprüfen, kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht behilflich sein. Möchte der berechtigte Pflichterbe den Pflichtteil einfordern, indem er eine Klage erhebt, muss sein Anspruch durch die letztwillige Verfügung des Erblassers unrechtmässig gemindert worden sein. Dabei kommen einige Umstände in Betracht, die eine Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage zulassen. Für eine Herabsetzungsklage sind dies:

  • Völlige oder teilweise Aufhebung formal gültiger Verfügungen von Todes wegen
  • Teilweise Hinzurechnung des Wertes lebzeitiger, unentgeltlicher Zuwendungen:
    • der Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind
    • der Erbabfindungen und Auskaufsbeträge
    • der mit Annahme der Gelegenheitsgeschenke frei widerrufbaren oder während der letzten 5 Jahre vor dem Tode erfolgten Schenkungen
    • der zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung entäusserten Vermögenswerte
  • Wahrnehmung des Herabsetzungsrechtes zugunsten verschuldeter Pflichtteilserben

Für die Einforderung des Pflichtteils mittels Ungültigkeitsklage kommen folgende Umstände in Betracht:

  • Verfügungsunfähigkeit
  • Willensmangel
  • Irrtum
  • Täuschung
  • Drohung
  • Zwang
  • Unsittlichkeit
  • Rechtswidrigkeit
  • Formmangel

Forderung bei Enterbung oder Erbausschlagung

Jene Personen, die enterbt Pflichtteil einfordern wollen, haben schlechte Karten, ihre Forderung durch zu setzten, denn Pflichterben, die aufgrund einer gültigen Enterbung keinen Pflichtteil erhalten haben, sind anspruchslos. Das bedeutet, dass diese grundsätzlich nicht die rechtlichen Mittel haben, um enterbt Pflichtteil einfordern zu können. Auch alle Erben, die in einem Erbvertrag wirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet (Pflichtteilsverzicht) und das Erbe ausgeschlagen haben, verlieren ihr Recht den eigentlichen Pflichtteil einzufordern (Art. 495 ZGB). Das bedeutet, Erbe ausschlagen, Pflichtteil einfordern ist nicht möglich.

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Pflichtteil einfordern zu Lebzeiten

Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Auszahlung ihrer Pflichtteile zu Lebzeiten des Erblassers. Das bedeutet, Erbe zu Lebzeiten einfordern, ist grundsätzlich nicht möglich. Erteilt der zukünftige Erblasser jedoch sein Einverständnis, ist es dennoch möglich, sogenannte Erbvorzüge umzusetzen. Ein derartiger Vorbezug von Teilen oder des gesamten Pflichtteils, bedeutet jedoch nicht, dass die restlichen Pflichtteilsberechtigten ebenso Erbe zu Lebzeiten fordern können. Wenn der Erblasser dies nicht wünscht, müssen sie zur Ausgleichung bzw. bis zur Erbteilung im Zuge des Erbgangs warten.

Möglichkeiten und Ablauf

Zu aller erst kann der betroffene Erbe versuchen, den Pflichtteil eigenhändig einzufordern. Dazu ist es wichtig, den Nachlasswert, dessen Vollständigkeit und die Ansprüche zu überprüfen, indem er ein detailliertes Nachlassverzeichnis anfordert und dieses abgleicht. Aus diesem Nachlassverzeichnis kann anschliessend die Berechnung des Pflichtteils durchgeführt werden.

Wurde der Pflichtteil berechnet, kann der Betroffene die Erben schriftlich zur Auszahlung des ihm zustehenden Pflichtteils auffordern. Dabei sollte er auf die Verjährungsfrist achten. Gerade für Laien kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Daher kann es sinnvoll sein, sich einen Anwalt zur Unterstützung zu suchen. Dieser hilft dem Pflichterben bei der Nachlassprüfung, der Ermittlung des Anspruchs sowie der Aufsetzung des Forderungsschreibens.

Je nachdem, wie der Vollzug umgesetzt wird, können beispielsweise bei einer Herabsetzung Rückleistungspflichten entstehen. So hat der Herabsetzungspflichtige die Wahl ob er die Sache nehmen bzw. behalten und dem Pflichtteilserben den Mehrbetrag über seinen Anteil daran auszahlen möchte oder ob er diesem die Sache überlässt und die Entrichtung seines Wertanteils (verfügbare Quote bzw. jenen Wert, der ihm nach Herabsetzung zukommt) in Geldform verlangt.

Pflichtteil einfordern mittels Klage

Wenn das Einfordern des Pflichtteils aussergerichtlich nicht gelingt, kann der Betroffene diesen auch einklagen. In einigen Kantonen der Schweiz ist es allerdings vorgeschrieben, vor dem Erheben einer Klage, ein Schlichtungsgesuch zu stellen. Scheitert auch dieses, kann die Klage am zuständigen Gericht eingereicht werden, welches in der Regel am letzten Wohnsitz des Erblassers liegt. Das Rechtsbegehren zur Klage muss dabei ausreichend bestimmt verfasst und detaillierte Angaben gemacht werden.

Herabsetzungsklage kann erhoben werden

Um den Pflichtteil gerichtlich einzufordern, kann, je nach Umständen, eine Herabsetzungsklage oder Ungültigkeitsklage erhoben werden.

Dauer und Kosten beim Pflichtteil einfordern

Die Frage, wie lange es dauert, bis der geforderte Pflichtteil ausbezahlt wird, kann nicht pauschal und allgemein gültig beantwortet werden. Sie ist zum einen abhängig von der Komplexität des einzelnen Falls und zum anderen von der gegenüberstehenden Partei und den übrigen Erben. Als wünschenswert gilt eine aussergerichtliche Einigung, die möglichst rasch umgesetzt werden kann, wenn die Beteiligten nicht streiten. Wesentlich zeit- und nervenaufwendiger ist das Einfordern des Pflichtteils mittels Klage.

Auch die Kosten beim Einfordern des Pflichtteils sind stark von den individuellen Umständen abhängig. Während sich die Kosten quasi auf Null berechnen, wenn sich die Beteiligten mündlich oder nach schriftlicher Forderung einigen und der Pflichtteil ausbezahlt wird, kann gerichtliche Abwicklung wesentlich kostenintensiver sein. Dabei spielen die Gerichtsgebühren, der Streitwert und den Anwaltskosten eine grosse Rolle. Letztere fallen auch an, wenn der Anwalt lediglich bei der Berechnung des Pflichtteils und Abwicklung behilflich ist. In den meisten Schweizer Kantonen können die Gebühren und Anwaltskosten auf den Webseiten der Gerichte kalkuliert, berechnet und abgeschätzt werden. Um eine erste Abschätzung der finanziellen Belastung der Klage abschätzen zu können, ist eine frühzeitige Konsultation ratsam.

So kann ein Anwalt helfen

Die besonders für die nahestehen Verwandten belastende Situation nach dem Ableben einer Person erschwert die Auseinandersetzung mit dem Erbe. Dabei ist gerade der Pflichtteil eine gesetzliche Vorgabe, bei der es einiges zu beachten gibt. Insbesondere bei Schwierigkeiten, Streit oder anderen Problemen rund um die Auszahlung kann es daher sinnvoll sein, sich die Unterstützung eines Rechtsanwalts für Erbrecht zu holen. Dieser kann dabei helfen, die Nachlässe zu überprüfen, den Anspruch zu berechnen, und beim Pflichtteil einfordern. Zudem kann er als Vermittler zwischen den Parteien fungieren und so eine aussergerichtliche Einigung fördern. Aber auch im äussersten Fall kann Sie ein Anwalt für den Pflichtteil bei der Einreichung und Umsetzung einer entsprechenden Klage unterstützen.

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FAQ: Pflichtteil einfordern

Grundsätzlich steht das Pflichtteil einfordern allen Pflichtteilserben zu. In der Schweiz zählen dazu im Allgemeinen Nachkommen wie Kinder, Enkel und Urenkel, Ehepartner bzw. eingetragene Partner sowie die Elternteile gehören. Letztere sind jedoch nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hat.
Grundsätzlich nicht, da Pflichtteilsberechtigte generell keinen Anspruch auf die Auszahlung ihrer Pflichtteile zu Lebzeiten des Erblassers haben. Mit dem Einverständnis des späteren Erblassers ist es jedoch möglich sogenannte Erbvorzüge umzusetzen. Ein derartiger Vorbezug von Teilen oder des gesamten Pflichtteils, bedeutet aber nicht, dass die restlichen Pflichtteilsberechtigten ebenso Pflichtteil einfordern zu Lebzeiten können.
Wenn das Pflichtteil einfordern nicht ausreicht, kann der betroffene Erbe eine Klage erheben. Je nach Umständen eignen sich dabei entweder die Ungültigkeits-oder die Herabsetzungsklage Ein Anwalt kann Sie zur Wahl einer Klageart beraten und bei der Umsetzung unterstützen.
Nein, alle Erben, die in einem Erbvertrag wirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet und das Erbe ausgeschlagen haben, verlieren ihr Recht den eigentlichen Pflichtteil einzufordern (Art. 495 ZGB).
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