Der Tod und das Erben – kein Thema mit dem man sich besonders gerne befasst. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie Ihre Angelegenheiten frühzeitig klären, sodass nach Ihrem Tod Ihr Nachlass an die “richtigen” Personen übergeht. Ein geeignetes Instrument, um eine letztwillige Verfügung von Todes wegen abzugeben, ist das Testament. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Testament ist, welche Arten von Testamenten es in der Schweiz gibt, welche Anforderungen an Ihre Art von Testament gestellt werden, welche rechtlichen Besonderheiten der Schweiz bedacht werden müssen und welche Kosten für Sie entstehen.
Ein Testament wird auch letztwillige Verfügung von Todes wegen genannt, da dort eine Person festlegen kann, wer welche Vermögenswerte nach seinem / ihrem Tod erben soll. Wird in der Schweiz kein Testament verfasst, so entscheidet die gesetzliche Erbfolge darüber.
Diese ist in vielen Konstellationen nicht optimal, da beispielsweise nicht-verheiratete Partner nicht mit einem Erbanspruch bedacht werden. Grundsätzlich besteht in der Schweiz keine Pflicht dazu, ein Testament zu verfassen.
Trotzdem ist dringend dazu zu raten, da Sie so Ihr Nachlass noch zu Lebzeiten geklärtwerden kann und Erbstreitigkeiten
„Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen“
Das Testament an sich ist eine schriftliche Verfügung, die an bestimmte formale und inhaltliche Bestimmungen gebunden ist. Wird durch ein Testament vererbt, so spricht man von einer “gewillkürten Erbfolge”.
In der Schweiz gibt es grob drei Formen, in denen ein Testament verfasst werden kann. Für welche Art von Testament Sie sich entscheiden, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Jede Art hat ihre Vor- und Nachteile. Wer es besonders leicht haben möchte, der verfasst ein eigenhändiges Testament und wer die höchstmögliche Sicherheit schätzt, der lässt sein Testament von einer Urkundsperson beurkunden. Es empfiehlt sich in jedem Fall einen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen, der das Testament inhaltlich und formal überprüft. Das sorgt dafür, dass es Ihrem tatsächlichen Willen entspricht und nicht aufgrund eines Formfehlers später für unwirksam erklärt werden kann. Das sichert die Erbschaft ab.
Das eigenhändige Testament ist sehr simpel und wird – wie es der Name schon sagt – selbst verfasst. Der Erblasser schreibt dabei seinen letzten Willen selbst auf und legt fest, wer was von der Erbschaft erhalten soll. Die Gefahr ist hier, dass inhaltlich oder förmliche Fehler gemacht werden. Diese können so lange unentdeckt bleiben, bis die Person verstirbt. Eine nachträgliche Änderung ist dann nicht mehr möglich. Zu Lebzeiten kann der Erblasser jedoch jederzeit sein eigenhändiges Testament ändern. Wichtig ist, dass die Änderung klar gekennzeichnet, mit einem Datum versehen und unterschrieben wird.
Das öffentliche Testament gilt in der Schweiz als “sicherste Form” den Nachlass zu planen. Hier wird die letztwillige Verfügung durch einen Notar beurkundet. Dabei sind zwei weitere Personen anwesend. Diese Personen kennen den Inhalt des Testaments nicht, sondern haben lediglich Rechenschaft darüber abzulegen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Erklärung testierfähig war (urteilsfähig). Sobald die Beurkundung erfolgt ist, wird das Testament an die entsprechende Amtsstelle weitergeleitet und bis zum Tod aufbewahrt. Änderungen sind jederzeit möglich, müssen aber ebenso beurkundet werden.
Das Nottestament erfolgt mündlich und ist eine Sonderform des Testaments. Es kommt nur dann in Betracht, wenn keine Zeit bleibt, um ein reguläres Testament (eigenhändig oder öffentlich) zu schreiben. Dies ist häufig dann der Fall, wenn eine Person schwer krank ist und im Sterben liegt, oder unmittelbare Todesgefahr herrscht. Beim Nottestament wird der letzte Wille in Anwesenheit von zwei Zeugen mündlich erklärt. Die Zeugen schreiben die letztwillige Verfügung auf und reichen es bei Gericht ein. Sollte die betroffene Person nicht innerhalb von 14 Tagen versterben, so erlischt die Gültigkeit der Verfügung automatisch.
In seltenen Ausnahmefällen kann ein Nottestament auch auf dem Handy aufgezeichnet werden - entweder per Sprachaufnahme oder Videobotschaft. Bedenken Sie, dass ein Nottestament in der Schweiz nur in echten Notfallsituationen das Mittel der Wahl und zulässig ist.
Jedem Mensch steht das Recht zu, seinen Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln. Damit Sie Ihren letzten Willen jedoch rechtswirksam formulieren können, schreibt das Schweizer Gesetz vor, wer wann testierfähig ist: Grundvoraussetzung, um eine letztwillige Verfügung anfertigen zu können, ist, dass Sie testierfähig sind. Die Testierfähigkeit hat in der Schweiz zwei Voraussetzungen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommen die Formvorschriften hinzu. Diese hängen davon ab, für welche Form des Testaments Sie sich entschieden haben.
Werden die Formvorschriften für die letztwillige Verfügung nicht beachtet, kann das dazu führen, dass das Testament anfechtbar und im schlimmsten Fall unwirksam ist.
Der Erblasser kann mehr oder weniger frei über sein Vermögen verfügen. Stirbt eine Person in der Schweiz, die keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, so greift die gesetzliche Erbfolge automatisch und regelt, wem was zusteht. Das Testament bietet Ihnen die Möglichkeit diese gesetzliche Erbfolge zu umgehen und Ihre “eigene Erbfolge” zu entwerfen. Sie können entweder leichte Modifikationen der gesetzlichen Erbregeln vornehmen oder fundamentale Änderungen durchsetzen.
So können beispielsweise Personen als Erben eingesetzt werden, die nach gesetzlicher Erbfolge gar keinen Anspruch auf eine Erbschaft hätten. Jede rechtsfähige Person kann zu den Erben zählen – selbst ein gezeugtes, ungeborenes Kind kann erben. Dabei sind Sie nicht berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Pflichtteils zu umgehen. Bestimmte Personen (vor allem Kinder und der Ehegatte) haben einen Anspruch aus Art. 471 ZGB auf den sogenannten Pflichtteil .
Dieser soll die wirtschaftliche Existenz nach dem Tod des Erblassers sicherstellen. Der Pflichtteil (lesen Sie Art. 471 ZGB) muss stets bedacht werden. Dieser macht im Normalfall zwischen ¾ und ½ des gesetzlichen Erbanspruches aus. Andernfalls können die rechtmässigen Erben eben diesen einklagen – mit Erfolg. Einzige Ausnahme: einer der Erben ist erbunwürdig. Die Voraussetzungen dafür sind hoch und es kommt in der Praxis nur selten vor, dass ein Erbe aufgrund von Erbunwürdigkeit verwehrt werden kann. Sollte dies der Fall sein, so muss der Grund im letzten Willen genannt werden.
Eine letztwillige Verfügung sollte jedem Menschen möglich sein und egal wie viel oder wenig Geld Sie zur Verfügung haben: es ist immer möglich, einen letzten Willen zu verfassen. Entscheiden Sie sich für eine eigenhändig verfasste Verfügung, so entstehen Ihnen in der Schweiz keine Kosten dafür. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, einen Anwalt hinzuziehen, der Ihre letztwillige Verfügung entweder gemeinsam mit Ihnen gestaltet oder Ihr selbst geschriebenes Testament zumindest überprüft. Für die Unterstützung durch einen Anwalt müssen Sie ein Honorar entrichten. Dieses bemisst sich nach Aufwand und Vermögen. Ein guter Anwalt wird Ihnen schon im ersten Beratungstermin eine Einschätzung der Kosten zukommen lassen.
Zusätzlich können Gebühren für die Beurkundung durch einen Notar anfallen. Dieser prüft die letztwillige Verfügung von Todes wegen auf formale Richtigkeit. Auch hier wird nach Stunden und dem gesetzlich festgelegten Tarif abgerechnet. Pauschal können die Kosten für ein notarielles Testament also nicht eingeschätzt werden. Ein letzter Kostenfaktor ist die Aufbewahrung. Die letztwillige Verfügung oder der Aufbewahrungsort des letzten Willens kann bei einer Amtsstelle hinterlegt werden. Die Kosten dafür unterscheiden sich erheblich – es kommt auf die Amtsstelle und den Kanton an, in dem Sie leben. Die Gebühren belaufen sich auf einen Betrag zwischen 25 und 200 CHF.
Ein Testament als letztwillige Verfügung von Todes wegen ist eine wichtige Angelegenheit. Der Inhalt Ihres letzten Willens sollte gut überlegt sein und es macht in den meisten Fällen Sinn, den Rat eines Anwalts für Schweizer Erbrecht einzuholen. Dieser ist für Sie ein kompetenter Partner, der Sie bei der Erstellung Ihres Testaments unterstützt. Ihr Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie beim Ausformulieren Ihrer Vorstellungen und Wünsche und sorgt dafür, dass das Testament Ihren wahren Willen widerspiegelt. Sollten Sie bereits ein Testament verfasst haben, prüft der Anwalt für Erbrecht Ihr Testament auf formale Richtigkeit und inhaltliche Eindeutigkeit. Sollten Ihnen Formfehler und Uneindeutigkeiten unterlaufen sein, kann das im Erbfall fatale Folgen haben. Es kann zu Erbstreitigkeiten kommen und im schlimmsten Fall ist das Testament unwirksam.
Häufig vergessen wird, dass die letztwillige Verfügung auch in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer optimiert werden kann. Wer die Erbschaft clever plant, kann sich häufig einiges an Steuern einsparen. Auch zu Alternativen zum Testament kann Sie Ihr Anwalt für Erbrecht optimal beraten, denn nicht immer ist das Testament die beste Lösung. Suchen Sie einen Anwalt für ein Testament, der Ihnen beim Testament erstellen hilft? Dann sollten Sie jetzt unsere Anwaltssuchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und unkompliziert Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie noch heute kostenlos einen unverbindlichen Erstberatungstermin.
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