Spezialfälle dieser Form eines Erbvertrages
Das Rechtsgebiet des Erbrechts ist in der Schweiz mitunter komplex und kann für Laien teilweise schwer zu verstehen sein. Bezüglich des Erbeinsetzungsvertrages gibt es zwei Sonderfälle, die in der Praxis hin und wieder relevant sein können. Konkret geht es um die sogenannten Vor- und Nacherben und den Ersatzerben. Was das genau ist und welche Auswirkungen solche Regelungen im Erbeinsetzungsvertrag haben, erfahren Sie jetzt:
Spezialfall 1: Vor- und Nacherben
Das Bestimmen von Vor- und Nacherben ist nach Art. 488 ZGB möglich. Hierbei handelt es sich um eine zeitlich hintereinander geschaltete Begünstigung zweier Personen. Der Vorerbe erhält dabei den Nachlass des Erblassers nach dessen Tod. Im Erbeinsetzungsvertrag kann nun vereinbart werden, dass der Vorerbe die Pflicht hat, den Nachlass (den er erhalten hat) bei seinem eigenen Tod an den Nacherben weiterzugeben. Das soll verhindern, dass der Nachlass achtlos verschleudert wird oder an unerwünschte Personen geht.
Spezialfall 2: Ersatzerben
Mittlerweile ist es gängige Praxis im Erbvertrag / Erbeinsetzungsvertrag einen Ersatzerben zu bestimmen. Hierbei wird der Nachlass zwei Personen alternativ zugewiesen. Sollte der primäre (erste) Erbe den Nachlass aus irgendeinem Grund nicht erhalten können, so wird automatisch der Ersatzerbe herangezogen. Dieser bekommt dann den Nachlass. Das hat den Vorteil, dass im Fall, dass der erste Erbe nicht erben kann, kein weiterer Erbvertrag geschlossen werden muss. Grund dafür, dass der erste Erbe den Nachlass aus dem Erbeinsetzungsvertrag nicht erhalten kann, können sein:
- Erbunwürdigkeit des ersten Erben
- Tod des ersten Erben
- Widerruf des Vertrages
- Ausschlagung durch den ersten Erben
Erbeinsetzungsvertrag Kosten
Grundsätzlich lässt es sich nicht vermeiden, dass für den Schluss eine Erbeinsetzung vertrages Kosten entstehen. Das liegt daran, dass die Formvorschriften verlangen, dass der Vertrag durch einen Notar beurkundet wird. Bleibt die Beurkundung durch Notar aus, so ist der Vertrag nicht wirksam. Die Notarkosten werden nach Stundensatz berechnet. Es kommt also auf den Aufwand bzw. die Komplexität des Erbeinsetzungsvertrages an. Die Kosten betragen jedoch maximal 1 % des Nettovermögens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Neben den Notarkosten können Anwaltskosten entstehen. Es ist zwar grundsätzlich möglich einen Erbeinsetzungsvertrag auch ohne Anwalt zu verfassen, dies ist aber nicht empfehlenswert. Der Erbeinsetzungsvertrag hat eine derart hohe Bindungswirkung, dass es essentiell wichtig ist, dass die vereinbarten Regelungen korrekt sind und dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entsprechen. Wie hoch die Anwaltskosten für den Erbeinsetzungsvertrag sind, hängt ebenfalls vom Aufwand ab. Ihr Anwalt des Vertrauens kann Ihnen im Voraus eine Kostenschätzung zukommen lassen.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht Sie unterstützen?
Allgemein ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn der eigene Nachlass geplant werden soll. Das hat den Hintergrund, dass Sie auf diesem Weg ein Maximum an Rechtssicherheit herstellen können. Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie bei der Planung des Nachlasses und zeigt Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten auf, die Sie haben: Testament, Erbvertrag / Erbeinsetzungsvertrag und so weiter.
Sollten Sie sich für einen Erbeinsetzungsvertrag entschieden haben, so unterstützt Sie Ihr Anwalt bei der Erstellung eines solchen Vertrags. Dabei achtet der Anwalt darauf, dass Ihr tatsächlicher Wille rechtlich einwandfrei fixiert wird. Sollte es trotzdem zu Erbstreitigkeiten kommen, so kann der Anwalt helfen diese beizulegen. Erbstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erbeinsetzungsvertrag kommen besonders bei der Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen in Betracht. Wenn Sie einen Anwalt für Erbrecht suchen, sollten Sie unsere praktische Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin und erfahren Sie mehr über Ihre Möglichkeiten mit einem Erbeinsetzungsvertrag