Eigenhändiges Testament ändern
Viele Menschen haben in der Schweiz ihr Testament eigenhändig verfasst. Das bedeutet, dass sie ihren letzten Willen handschriftlich notiert haben. Wollen Sie ein eigenhändiges Testament ändern, so müssen Sie diese Änderungen ebenfalls handschriftlich vornehmen. Beachten Sie dabei die folgenden Dinge besonders:
- Änderungen müssen klar gekennzeichnet werden und mit einem Datum versehen sein.
- Wenn das Testament geändert wird, müssen Sie erneut unterschreiben.
- Kleine Änderungen können auf dem ursprünglichen Testament vorgenommen werden. Es kommen Ergänzungen oder Streichungen in Betracht.
- Bei grundlegenden Veränderungen der Erbfolge, sollten Sie entweder ein zusätzliches Blatt anlegen oder ein neues Testament verfassen.
Wenn Sie die Änderungen auf einem neuen Blatt notieren, sollte das Blatt mit „Änderung zum Testament vom …“ beschriftet werden, sonst könnte man davon ausgehen, dass das bisherige Testament nicht mehr gelten soll. Sollte es zu Widersprüchen kommen, ist auch hier das Datum entscheidend. Die zuletzt datierten Regelungen gelten.
Öffentliches Testament ändern
Das öffentliche Testament zeichnet sich dadurch aus, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen durch einen Notar beurkundet wird. Wenn Sie ein öffentliches Testament ändern wollen, dann muss die Änderung unter den gleichen Umständen vorgenommen werden, wie die erstmalige Beurkundung:
- Beurkundung des geänderten Testaments durch Urkundsbeamten (Notar).
- Zwei Zeugen müssen anwesend sein und die Urteilsfähigkeit des Erblassers bestätigen.
- Der Notar ist unabhängig und unparteilich. Er prüft lediglich die formale Richtigkeit und Urteilsfähigkeit.
Für die Beurkundung durch den Notar fallen in jedem Fall Kosten für die Änderung an. Zumeist wird nach Stunden abgerechnet. Der Stundenaufwand für die Abänderung des Testaments ist deutlich geringer als für die erstmalige Prüfung des vollständigen Testaments.
Nottestament ändern
Das Nottestament ist eine Sonderform des Testaments, die nur dann in Frage kommt, wenn keine Zeit bleibt, ein öffentliches oder eigenhändiges Testament zu verfassen. Deshalb ist dieses nach dem Schweizer Recht auch nur für 14 Tage gültig. Innerhalb dieser 14 Tage verändert sich in der Praxis zumeist die Lebenssituation nicht so stark, dass eine Anpassung vorgenommen werden muss. Theoretisch ist jedoch auch die Änderung eines Nottestaments zulässig und legitim. Es gelten die gleichen Formvorschriften, wie beim “ursprünglichen” Nottestament:
- Anwesenheit von zwei Zeugen
- Unmittelbare Niederschrift des letzten Willens
- Einreichung bei einem zuständigen Gericht
- In Ausnahmefällen ist ein Nottestament auch in Form einer Video- oder Sprachaufnahme möglich
Kosten für die Änderungen eines Testaments
Wie auch beim Vorgehen beim Testament ändern, hängen die Kosten davon ab, welche Art von Testament Sie gewählt haben.
- Eigenhändiges Testament: Ein eigenhändiges Testament kann geändert werden, ohne dass dabei Kosten entstehen. Lediglich wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen, um die Änderung vorzunehmen oder zu überprüfen, wird ein (vergleichsweise) geringes Honorar fällig. Wir raten dringend zu einer solchen Prüfung.
- Öffentliches Testament: Hier müssen erneut Notargebühren gezahlt werden. Wie auch bei dem eigenhändigen Testament können zusätzlich Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht anfallen. Die Notarkosten sind nicht pauschal, sondern hängen von Aufwand und Vermögen ab.
- Aufbewahrung des Testaments: Sollten Sie Ihr Testament bei einer offiziellen Stelle hinterlegt haben, können Gebühren dafür fällig werden, dass das alte Testament durch das Neue ersetzt wird. Diese Gebühr ist zumeist gering und bewegt sich zwischen 25 und 200 CHF.
Ein Testament zu ändern ist in den meisten Fällen deutlich günstiger als ein Testament erstmals aufzusetzen bzw. prüfen zu lassen. Ein guter Anwalt und Notar wird Ihnen schon im ersten Gespräch eine Einschätzung bezüglich der Kosten für die Änderung des Testaments geben.