Eigenhändig ist ein Testament dann, wenn der Erblasser dieses selbst handschriftlich verfasst hat. Neben dem eigenhändigen Testament gibt es in der Schweiz das öffentliche Testament, welches erst dann Gültigkeit erlangt, sobald es von einer Urkundsperson (meist Notar) beurkundet wurde. Ein eigenhändiges Testament kann also alleine und ohne eine dritte Person errichtet werden. Außerdem haben Sie jederzeit die Möglichkeit den Inhalt zu ändern oder das gesamte Testament zu widerrufen. Widerrufen Sie das Testament und setzen keine neue letztwillige Verfügung auf, so gilt für Ihr Erbe die gesetzliche Erbfolge.
Inhalte des eigenhändigen Testaments
Da es die Aufgabe des Testaments ist, darüber zu verfügen, wer nach dem Tod des Erblassers was bekommen soll, ist klar, dass diese Erklärung der Inhalt des Testaments ist. Der Erblasser kann unterschiedliche Vermögenswerte verschiedenen Personen vererben. Dabei herrscht Testierfreiheit und es können auch Personen zu Erben gemacht werden, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind. Auch juristische Personen wie Vereine und gemeinnützige Organisationen können mit einem Teil des Erbes bedacht werden.
Aber Achtung: die Testierfreiheit wird teilweise durch das Gesetz eingeschränkt. So ist es nicht möglich, eine pflichtteilsberechtigte Person durch ein eigenhändiges Testament von den Erben auszuschließen. Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlossen werden. Erst wenn etwaige Pflichtteilsansprüche von der gesamten Erbmasse subtrahiert wurden, erhält man die freie Quote, die nach dem Willen des Erblassers verteilt werden darf. Neben der Verfügung über das Vermögen, muss deutlich hervorgehen, dass es sich um ein Testament handelt. Außerdem muss erkennbar gemacht werden, wer das Testament wann verfasst hat.
Eigenhändiges Testament Formvorschriften
Grundsätzlich steht jedem Mensch in der Schweiz die Möglichkeit offen ein eigenhändiges Testament zu errichten. Damit dieses gültig und rechtsverbindlich ist, müssen die Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament eingehalten werden. Werden die Formvorschriften missachtet, hat dies zur Folge, dass das Testament angefochten werden kann und damit ggf. ungültig wird. Um dies zu vermeiden, halten Sie sich an die folgenden Formvorschriften:
- Das Testament muss nicht nur eigenhändig geschrieben werden. Vielmehr ist wichtig, dass es handschriftlich verfasst wird. Bedeutet umgekehrt, dass Ausdrucke oder teilweise auf dem Computer erstellte eigenhändige Testamente nicht den Formvorschriften entsprechen. Das hat den Hintergrund, dass die Handschrift eine Beweisfunktion erfüllt. Im Zweifel wird von einem Gutachter ein Handschriftenabgleich durchgeführt. Des Weiteren soll dies verhindern, dass eine Vorlage ausgedruckt und unüberlegt unterschrieben wird.
- Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden.
- Ein eigenhändiges Testament ist stets mit Datum und Ort der Errichtung zu versehen. Diese Angaben sind ebenso wichtig wie die Unterschrift.
Der Gesetzgeber hat es wie folgt in Art. 505 ZGB formuliert:
“Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.”
Abgrenzung zum öffentlichen Testament
Die Formvorschriften des öffentlichen Testaments gestalten sich etwas anders. Hier ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Erblasser das Testament selbst per Hand schreibt. Dafür muss die Verfügung von einer Urkundsperson (meist Notar) und zwei Zeugen beurkundet werden. Auch hier muss der Erblasser unterschreiben und Ort bzw. Datum müssen vermerkt werden. Der
Notar prüft lediglich die Form. Das öffentliche Testament ist in Art. 499 ff. ZGB geregelt.