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Eigenhändiges Testament § Inhalt, Änderungen & Kosten

Ein Testament ist die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu modifizieren und selbst zu bestimmen, wer nach dem Tod was erben soll. Eine besondere Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Dieses zeichnet sich durch seine Einfachheit und Flexibilität aus. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie in einem eigenhändigen Testament verfügen dürfen, welche Formvorschriften gelten, ob und wie Änderungen möglich sind und welche Kosten auf Sie zukommen können. Ausserdem finden Sie am Ende unseres Beitrags eine Vorlage für ein eigenhändiges Testament.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein eigenhändiges Testament?

Ein eigenhändiges Testament ist eine letztwillige Verfügung von Todes wegen. In diesem kann der Erblasser bestimmen, welche Erben das vorhandene Vermögen nach seinem Tod bekommen soll. 

Dabei ist er in seiner Entscheidung (die Erben zu bestimmen) frei und muss sich lediglich an die Gesetze halten – konkret: den Pflichtteil der Erben beachten und die Formvorschriften einhalten. Das Testament tritt an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge.

Eigenhändig ist ein Testament dann, wenn der Erblasser dieses selbst handschriftlich verfasst hat. Neben dem eigenhändigen Testament gibt es in der Schweiz das öffentliche Testament, welches erst dann Gültigkeit erlangt, sobald es von einer Urkundsperson (meist Notar) beurkundet wurde. Ein eigenhändiges Testament kann also alleine und ohne eine dritte Person errichtet werden. Ausserdem haben Sie jederzeit die Möglichkeit den Inhalt zu ändern oder das gesamte Testament zu widerrufen. Widerrufen Sie das Testament und setzen keine neue letztwillige Verfügung auf, so gilt für Ihr Erbe die gesetzliche Erbfolge.

Inhalte des eigenhändigen Testaments

Da es die Aufgabe des Testaments ist, darüber zu verfügen, wer nach dem Tod des Erblassers was bekommen soll, ist klar, dass diese Erklärung der Inhalt des Testaments ist. Der Erblasser kann unterschiedliche Vermögenswerte verschiedenen Personen vererben. Dabei herrscht Testierfreiheit und es können auch Personen zu Erben gemacht werden, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind. Auch juristische Personen wie Vereine und gemeinnützige Organisationen können mit einem Teil des Erbes bedacht werden.

Aber Achtung: die Testierfreiheit wird teilweise durch das Gesetz eingeschränkt. So ist es nicht möglich, eine pflichtteilsberechtigte Person durch ein eigenhändiges Testament von den Erben auszuschliessen. Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlossen werden. Erst wenn etwaige Pflichtteilsansprüche von der gesamten Erbmasse subtrahiert wurden, erhält man die freie Quote, die nach dem Willen des Erblassers verteilt werden darf. Neben der Verfügung über das Vermögen, muss deutlich hervorgehen, dass es sich um ein Testament handelt. Ausserdem muss erkennbar gemacht werden, wer das Testament wann verfasst hat.

Eigenhändiges Testament Formvorschriften

Grundsätzlich steht jedem Mensch in der Schweiz die Möglichkeit offen ein eigenhändiges Testament zu errichten. Damit dieses gültig und rechtsverbindlich ist, müssen die Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament eingehalten werden. Werden die Formvorschriften missachtet, hat dies zur Folge, dass das Testament angefochten werden kann und damit ggf. ungültig wird. Um dies zu vermeiden, halten Sie sich an die folgenden Formvorschriften:

  • Das Testament muss nicht nur eigenhändig geschrieben werden. Vielmehr ist wichtig, dass es handschriftlich verfasst wird. Bedeutet umgekehrt, dass Ausdrucke oder teilweise auf dem Computer erstellte eigenhändige Testamente nicht den Formvorschriften entsprechen. Das hat den Hintergrund, dass die Handschrift eine Beweisfunktion erfüllt. Im Zweifel wird von einem Gutachter ein Handschriftenabgleich durchgeführt. Des Weiteren soll dies verhindern, dass eine Vorlage ausgedruckt und unüberlegt unterschrieben wird.
  • Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden.
  • Ein eigenhändiges Testament ist stets mit Datum und Ort der Errichtung zu versehen. Diese Angaben sind ebenso wichtig wie die Unterschrift.
Der Gesetzgeber hat es wie folgt in Art. 505 ZGB formuliert: “Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unter­schrift zu versehen.”

Abgrenzung zum öffentlichen Testament

Die Formvorschriften des öffentlichen Testaments gestalten sich etwas anders. Hier ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Erblasser das Testament selbst per Hand schreibt. Dafür muss die Verfügung von einer Urkundsperson (meist Notar) und zwei Zeugen beurkundet werden. Auch hier muss der Erblasser unterschreiben und Ort bzw. Datum müssen vermerkt werden. Der Notar prüft lediglich die Form. Das öffentliche Testament ist in Art. 499 ff. ZGB geregelt.
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Änderungen eines eigenhändigen Testaments

Ein Vorteil des eigenhändigen Testaments ist, dass dieses flexibel und ohne grossen Aufwand geändert werden kann. Je früher das Testament errichtet wird, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich die Lebenssituation des Erblassers derart verändert, dass auch das Testament angepasst werden muss. Sie können das eigenhändige Testament jederzeit und ohne Absprache mit Dritten ändern. Grundsätzlich gilt, dass stets das “neuste / jüngste” Testament gültig ist. Das ist der Grund, warum das Datum stets auf dem eigenhändigen Testament vermerkt werden muss. Sollte das Datum fehlen, aber trotzdem festgestellt werden könne, welches wann geschrieben wurde, zählt das Neuere (durch die alternative Altersermittlung bestimmt).

Sie können Ihr eigenhändiges Testament ändern oder widerrufen. Änderungen werden schon dadurch wirksam, dass bestimmte Regelungen gestrichen oder ersetzt werden. Wichtig ist, dass diese Änderungen deutlich gekennzeichnet und ebenfalls unterschrieben werden. Auch das Datum muss – wegen der oben aufgeführten Gründe – aufgeschrieben werden. Konkret bedeutet das: jede Änderung muss die allgemeinen Formvorschriften des eigenhändigen Testaments erfüllen (eigenhändig, Unterschrift, Datum und Ort).

Kosten für ein eigenhändiges Testament

Es ist prinzipiell möglich ein Testament zu errichten, ohne dass dabei Kosten anfallen. Die Kosten für ein eigenhändiges Testament können also 0 CHF betragen. Es ist jedoch in jedem Fall ratsam, einen kleinen Geldbetrag in die Hand zu nehmen, um sich um zwei Dinge zu kümmern:

  • Anwalt für Erbrecht: dieser stellt sicher, dass die Formvorschriften erfüllt sind und das Testament inhaltlich tatsächlich Ihrem letzten Willen entspricht. Er / sie kann das Testament prüfen oder gemeinsam mit Ihnen ausformulieren.
  • Aufbewahrung: damit das Testament nach Ihrem Tod in die Tat umgesetzt werden kann, muss es gefunden werden. Dies können Sie dadurch sicherstellen, dass Sie es entweder von einer Institution (Bank, Behörde) aufbewahren lassen oder einen Eintrag im Testamentenregister vornehmen.

Eigenhändiges Testament vs. öffentliches Testament

Da das Nottestament nur in Ausnahmefällen zulässig ist, muss die Entscheidung, wenn es um die Art des Testaments geht, zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament gefällt werden. Beide Arten von Testamenten sind vor dem Gesetz grundsätzlich gleich – bedeutet: ein öffentliches Testament gilt nicht “mehr oder weniger” als ein Eigenhändiges. Der Vorteil des öffentlichen Testaments liegt schlicht darin, dass durch dieses ein Notar sicherstellt, dass die Formvorschriften eingehalten wurden und zwei Zeugen die Urteilsfähigkeit des Erblassers bestätigen. Andererseits entstehen dabei gesonderte Notarkosten.

Vorteile eines eigenhändigen Testaments:

Der Hauptvorteil des eigenhändigen Testaments ist, dass dieses leicht, schnell und kostenlos Zuhause erstellt werden kann. Sie können Ihr eigenhändiges Testament also alleine errichten und es wird wirksam. Trotzdem lohnt sich eine anwaltliche Prüfung oder Beratung immer. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie Ihr eigenhändiges Testament jederzeit ändern können. Eine Änderung des Erbvertrags oder eines öffentlichen Testament hingegen ist nicht ganz so einfach.

Nachteile eines eigenhändigen Testaments:

Der Nachteil des eigenhändigen Testaments ist, dass dieses nicht überprüft werden muss und meist von einem juristischen Laien formuliert wird. Formvorschriften können verletzt werden. Es kann dazu kommen, dass zum Beispiel der Pflichtteil nicht beachtet wird oder dass inhaltlich widersprüchliche Regelungen getroffen werden. Dies hat zur Folge, dass das Testament anfechtbar wird und nicht oder nur teilweise gültig ist. Ausserdem wird die Urteilsfähigkeit und Testierfähigkeit des Erblassers nicht von einer dritten Person bestätigt.

Eigenhändiges Testament Vorlage

Auf der Suche nach einem Muster für ein eigenhändiges Testament? Tatsächlich gibt es im Internet viele Vorlagen für ein eigenhändiges Testament. Diese Muster sind jedoch nur bedingt zu empfehlen, da das Testament eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, die in jedem Fall an Ihre Lebenssituation angepasst werden muss. Eine Vorlage für ein eigenhändiges Testament kann Ihnen helfen, einen Überblick darüber zu erhalten, wie eine solche Verfügung aufgebaut werden kann. Denken Sie auch unbedingt daran, dass der Computer nicht das Medium ist, mit welchem Sie Ihr eigenhändiges Testament erstellen sollten. Die eigenhändigen Testament Formvorschriften besagen, dass es vollständig handschriftlich verfasst werden muss. Sie können mithin keine Vorlage downloaden, anpassen, ausdrucken und mit Ihrer Unterschrift versehen. Ein solches Dokument entfaltet keine erbrechtliche Bindungswirkung.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Das eigenhändige Testament ist leicht zu errichten. Dies sollte Sie nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Verletzung von Formvorschriften ungültig werden kann. Auch eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt, wenn Sie das Testament selbst formulieren. Das hat den entscheidenden Nachteil, dass Fehler im eigenhändigen Testament häufig erst dann entdeckt werden, wenn es eigentlich schon zu spät ist. Deshalb ist es ausgesprochen ratsam, sich als Erblasser auch bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Dieser kennt sich mit dem Schweizer Erbrecht aus und unterstützt Sie bei der Einhaltung der Formvorschriften und der gesetzlichen Grenzen. Ebenso stellt der Anwalt sicher, dass die Verfügung Ihrem tatsächlichen Willen entspricht und es nicht zu Missverständnissen kommen kann.

Ausserdem zeigt Ihnen Ihr Anwalt für Erbrecht auf, welche Möglichkeiten Sie beim Erben / Vererben allgemein haben. Ist das eigenhändige Testament für Sie die beste Form Ihr Erbe zu planen? Kommt eventuell ein Erbvertrag in Betracht? Wurden alle Ansprüche auf den Pflichtteil beachtet und die freie Quote richtig berechnet? Es gibt viele Aspekte zu beachten, um schlussendlich die Sicherheit zu erlangen, das Erbe rechtssicher geplant zu haben. Sollten Sie einen Anwalt für ein Testament benötigen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser ist es ganz einfach kompetente Rechtsanwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe zu finden. Egal ob es darum geht, gemeinsam ein Testament zu formulieren, Ihr eigenhändiges Testament prüfen zu lassen oder Ihre Fragen zum Erbrecht zu klären. Vereinbaren Sie kostenlos einen unverbindlichen Beratungstermin.

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FAQ: Eigenhändiges Testament

Das Gesetz schreibt nicht vor, wo und wie Sie Ihr eigenhändiges Testament aufbewahren. Sie können es bei sich zu Hause aufbewahren. Der Vorteil ist, dass dies keine Kosten verursacht und einfach möglich ist. Problematisch ist, dass das eigenhändige Testament gefunden werden muss, um Wirkung zu entfalten. Der sicherste Weg Ihr eigenhändiges Testament aufzubewahren ist, es bei einer Bank oder amtlichen Behörde zur Aufbewahrung einzureichen. Alternativ kann das Testament auch beim Testamentenregister gemeldet werden. Dort wird jedoch lediglich der Aufbewahrungsort dokumentiert. Für beide Varianten fällt eine kleine Gebühr an.
Ein eigenhändiges Testament wird dann wirksam, wenn Sie es unterschreiben und datieren. Voraussetzung ist natürlich, dass die Form eingehalten wurde. Die Wirksamkeit erlischt dann, wenn Sie das Testament eigenhändig widerrufen oder zerstören. Änderungen des eigenhändigen Testaments führen nur dazu, dass sich das Testament inhaltlich verändert. Es wird dadurch nicht unwirksam. Es gibt keine gesetzliche Frist, die dafür sorgt, dass ein eigenhändiges Testament nach einer bestimmten Zeit erneuert werden muss.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit Ihr Testament zu zerstören. Durch die Zerstörung des Testaments verliert dieses an rechtlicher Bindungswirkung. Das bedeutet, dass nach dem Zerstören des Testaments die gesetzliche Erbfolge gilt, sofern Sie keine anderweitige letztwillige Verfügung verfasst haben. Anstatt das Testament zu vernichten, können Sie es auch teilweise oder vollständig widerrufen. Änderungen sind ebenfalls möglich, müssen jedoch klar gekennzeichnet, handschriftlich verfasst und mit Datum inkl. Unterschrift versehen werden.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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