Das öffentliche Testament hat im Vergleich zum eigenhändigen Testament einige Vorteile und wird immer beliebter. Es ist rechtssicher und weniger leicht anzufechten. Das kann Erbstreitigkeiten zwischen den Erben im Voraus verhindern. Dabei gibt es einige Dinge, auf die Sie achten sollten, wenn Sie ein öffentliches Testament für Ihre Nachlassplanung in Betracht ziehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das öffentliche Testament ausmacht, welche Regelungen getroffen werden können, welche Formvorschriften gelten, wie der Ablauf bei der Erstellung des öffentlichen Testaments ist und mit welchen Kosten Sie rechnen können.
Das öffentliche Testament ist eine von drei Formen, in welchen in der Schweiz ein Testament errichtet werden kann – teilweise wird das öffentliche Testament auch notarielles Testament genannt.
Gesetzlich normiert ist das öffentliche Testament in Art. 499 ff. ZGB. Neben dem öffentlichen Testament gibt es das eigenhändige Testament und das Nottestament. Das Besondere am öffentlichen Testament ist, dass dieses von einer Urkundsperson in Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet wird.
Besonders lohnenswert ist das öffentliche Testament dann, wenn der Erblasser nicht lesen und/oder schreiben kann. Diese Situation tritt gehäuft auf, wenn der Erblasser sehr alt oder schwer krank ist. Es gibt die Möglichkeit ein eigenes Testament zu verfassen (alleine oder mit Anwalt für Erbrecht) und beurkunden zu lassen oder das Testament vom Notar aufschreiben zu lassen. Letzteres ist erfahrungsgemäss deutlich zeit- und kostenintensiver.
Der Vorteil eines öffentlichen Testament ist, dass dieses beurkundet wurde. Aber was bedeutet das? Zum Zeitpunkt der Unterschrift sind der Notar oder Urkundsbeamte und zwei weitere Zeugen anwesend. Diese bestätigen, dass bei der Unterzeichnung Testierfähigkeit seitens des Erblassers vorliegt. Die Testierfähigkeit ergibt sich aus der Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit des Erblassers. Urteilsfähig ist er, wenn er in der Lage ist, vernünftige Entscheidungen zu treffen. Fehlt die Testierfähigkeit, so kann kein Testament errichtet werden.
Hintergrund ist, dass es möglich ist, das Testament anzufechten, sollten nach dem Tod Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Diese ist rückwirkend schwer zu beweisen und somit kann es bei einer Anfechtung eines eigenhändigen Testaments zu erheblichen Erbstreitigkeiten zwischen den Erben kommen. Dementsprechend ist die Rechtssicherheit eines öffentlichen Testaments in der Praxis höher, obwohl eigenhändiges Testament und öffentliches / notarielles Testament vor dem Gesetz auf einer Stufe stehen.
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass der Inhalt des Testaments öffentlich wird – könnte man meinen, wenn man “öffentliches Testament” hört. Dem ist nicht so. Der Inhalt des Testaments ist in der Praxis meist lediglich dem Erblasser selbst und dem beurkundenden Notar bekannt. Selbst die anwesenden Zeugen haben kein Recht darauf zu erfahren, was genau im Testament verfügt wird. Der Erblasser muss sich dahingehend nicht rechtfertigen oder erklären und das Testament bleibt wirksam, sofern gegen keine gesetzlichen Vorschriften verstossen wird (z.B. Nichtbeachtung des Pflichtteils, Sittenwidrigkeit usw.). Der Inhalt des öffentlichen Testaments wird erst im Todesfall / Erbfall den betreffenden Erben eröffnet.
Inhaltlich unterscheidet sich das öffentliche Testament in keinster Weise von einem eigenhändigen Testament. Auch das öffentliche Testament bestimmt, wer nach dem Tod des Erblassers was erben soll. Der Erblasser ist hier in seiner Entscheidung frei und kann nach bestem Wissen und Gewissen über seinen Nachlass bzw. die Auswahl der Erben verfügen. Einschränkungen gibt es nur dort, wo sie das Gesetz vorsieht.
Sollte kein Testament verfasst werden, so tritt nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht lediglich Erbansprüche in bestimmter Höhe für bestimmte Verwandte vor. Mit einem öffentlichen Testament hingegen können Sie auch Personen zu Erben, die nicht mit Ihnen verwandt sind – Freunde, Vereine, gemeinnützige Organisationen und so weiter. Achten Sie darauf, dass die Regelungen, die Ihr notarielles Testament fixiert, eindeutig und unmissverständlich sind. Das beugt Erbstreitigkeiten zwischen den Erben vor und gibt Ihnen die Sicherheit, dass nach Ihrem Tod nur den Menschen der Nachlass zukommt, die etwas davon bekommen sollen.
Damit das öffentliche Testament wirksam beurkundet werden kann, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Sollten gegen diese Regeln verstossen werden, kann das zur Folge haben, dass das Testament nicht rechtswirksam beurkundet wurde. Deshalb hier eine Checkliste, an der Sie sich bei der Beurkundung Ihres öffentlichen Testaments orientieren können:
Halten Sie diese Grundregeln ein, so steht der Beurkundung Ihres öffentlichen Testaments nichts mehr im Wege.
In Zürich ist es beispielsweise so, dass die Notarkosten maximal 1% des Netto-Vermögens ausmachen, aber mindestens 200 CHF pro Stunde betragen. Besprechen Sie dies am besten im Voraus mit dem Notar Ihrer Wahl. Dieser kann fix einschätzen, welcher Aufwand und welche Kosten für das öffentliche Testament auf Sie zukommen.
Bedenken Sie weiterhin, dass eine kleine Gebühr für die Verwahrung Ihres öffentlichen Testaments anfallen kann. Diese ist entscheidend, denn nur wenn Ihr Testament nach Ihrem Tod gefunden wird, geht Ihr Vermögen an die richtigen Erben.
Bei einem öffentlichen Testament spielt der Anwalt für Erbrecht nur eine untergeordnete Rolle. Es gibt Anwälte, die gleichzeitig Notare sind und somit das öffentliche Testament nach ihrer Beratung sofort beurkunden können. Doch in den meisten Fällen sind Notar und Anwalt unterschiedliche Personen. Bedenken Sie jedoch, dass der Notar neutral ist und nicht überprüft, ob der Inhalt Ihres öffentlichen Testaments auch Ihrem tatsächlichen letzten Willen entspricht. Vielmehr überprüft der Notar, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und ob Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift urteilsfähig sind. Eine inhaltliche Kontrolle durch einen Anwalt macht somit in jedem Fall Sinn. Nachträgliche Änderungen des öffentlichen Testaments sind zwar möglich, aber mit erneuten Kosten und Aufwand verbunden.
Ihr Anwalt für ein Testament kann Ihnen bei der Formulierung eines rechtssicheren Testaments helfen und dafür sorgen, dass in diesem nur Regelungen getroffen werden, die Sie sich für Ihre Nachlassplanung wünschen. Ausserdem prüft auch der Anwalt die formale Richtigkeit und steht Ihnen bei etwaigen Fragen bezüglich des Erbrechts in der Schweiz zur Verfügung. Das schafft Sicherheit und Sie können den vollen Gestaltungsspielraum nutzen, den Ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt. Sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht benötigen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach einen kompetenten Rechtsbeistand in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin. In diesem können voraussichtlich anfallende Kosten, erste Fragen und die weitere Vorgehensweise geklärt werden.
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