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Öffentliches Testament § Inhalt, Kosten & mehr

Das öffentliche Testament hat im Vergleich zum eigenhändigen Testament einige Vorteile und wird immer beliebter. Es ist rechtssicher und weniger leicht anzufechten. Das kann Erbstreitigkeiten zwischen den Erben im Voraus verhindern. Dabei gibt es einige Dinge, auf die Sie achten sollten, wenn Sie ein öffentliches Testament für Ihre Nachlassplanung in Betracht ziehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das öffentliche Testament ausmacht, welche Regelungen getroffen werden können, welche Formvorschriften gelten, wie der Ablauf bei der Erstellung des öffentlichen Testaments ist und mit welchen Kosten Sie rechnen können.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein öffentliches Testament?

Das öffentliche Testament ist eine von drei Formen, in welchen in der Schweiz ein Testament errichtet werden kann – teilweise wird das öffentliche Testament auch notarielles Testament genannt. 

Gesetzlich normiert ist das öffentliche Testament in Art. 499 ff. ZGB. Neben dem öffentlichen Testament gibt es das eigenhändige Testament und das Nottestament. Das Besondere am öffentlichen Testament ist, dass dieses von einer Urkundsperson in Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet wird.

Besonders lohnenswert ist das öffentliche Testament dann, wenn der Erblasser nicht lesen und/oder schreiben kann. Diese Situation tritt gehäuft auf, wenn der Erblasser sehr alt oder schwer krank ist. Es gibt die Möglichkeit ein eigenes Testament zu verfassen (alleine oder mit Anwalt für Erbrecht) und beurkunden zu lassen oder das Testament vom Notar aufschreiben zu lassen. Letzteres ist erfahrungsgemäss deutlich zeit- und kostenintensiver.

Vorteil des öffentlichen Testaments

Der Vorteil eines öffentlichen Testament ist, dass dieses beurkundet wurde. Aber was bedeutet das? Zum Zeitpunkt der Unterschrift sind der Notar oder Urkundsbeamte und zwei weitere Zeugen anwesend. Diese bestätigen, dass bei der Unterzeichnung Testierfähigkeit seitens des Erblassers vorliegt. Die Testierfähigkeit ergibt sich aus der Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit des Erblassers. Urteilsfähig ist er, wenn er in der Lage ist, vernünftige Entscheidungen zu treffen. Fehlt die Testierfähigkeit, so kann kein Testament errichtet werden.

Hintergrund ist, dass es möglich ist, das Testament anzufechten, sollten nach dem Tod Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Diese ist rückwirkend schwer zu beweisen und somit kann es bei einer Anfechtung eines eigenhändigen Testaments zu erheblichen Erbstreitigkeiten zwischen den Erben kommen. Dementsprechend ist die Rechtssicherheit eines öffentlichen Testaments in der Praxis höher, obwohl eigenhändiges Testament und öffentliches / notarielles Testament vor dem Gesetz auf einer Stufe stehen.

Ist der Inhalt des Testaments “öffentlich”?

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass der Inhalt des Testaments öffentlich wird – könnte man meinen, wenn man “öffentliches Testament” hört. Dem ist nicht so. Der Inhalt des Testaments ist in der Praxis meist lediglich dem Erblasser selbst und dem beurkundenden Notar bekannt. Selbst die anwesenden Zeugen haben kein Recht darauf zu erfahren, was genau im Testament verfügt wird. Der Erblasser muss sich dahingehend nicht rechtfertigen oder erklären und das Testament bleibt wirksam, sofern gegen keine gesetzlichen Vorschriften verstossen wird (z.B. Nichtbeachtung des Pflichtteils, Sittenwidrigkeit usw.). Der Inhalt des öffentlichen Testaments wird erst im Todesfall / Erbfall den betreffenden Erben eröffnet.

Inhalte des öffentlichen Testaments

Inhaltlich unterscheidet sich das öffentliche Testament in keinster Weise von einem eigenhändigen Testament. Auch das öffentliche Testament bestimmt, wer nach dem Tod des Erblassers was erben soll. Der Erblasser ist hier in seiner Entscheidung frei und kann nach bestem Wissen und Gewissen über seinen Nachlass bzw. die Auswahl der Erben verfügen. Einschränkungen gibt es nur dort, wo sie das Gesetz vorsieht.

Sollte kein Testament verfasst werden, so tritt nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht lediglich Erbansprüche in bestimmter Höhe für bestimmte Verwandte vor. Mit einem öffentlichen Testament hingegen können Sie auch Personen zu Erben, die nicht mit Ihnen verwandt sind – Freunde, Vereine, gemeinnützige Organisationen und so weiter. Achten Sie darauf, dass die Regelungen, die Ihr notarielles Testament fixiert, eindeutig und unmissverständlich sind. Das beugt Erbstreitigkeiten zwischen den Erben vor und gibt Ihnen die Sicherheit, dass nach Ihrem Tod nur den Menschen der Nachlass zukommt, die etwas davon bekommen sollen.

Formvorschriften für ein öffentliches Testament in der Schweiz

Damit das öffentliche Testament wirksam beurkundet werden kann, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Sollten gegen diese Regeln verstossen werden, kann das zur Folge haben, dass das Testament nicht rechtswirksam beurkundet wurde. Deshalb hier eine Checkliste, an der Sie sich bei der Beurkundung Ihres öffentlichen Testaments orientieren können:

  • Bei der Beurkundung müssen vier Personen anwesend sein: die Urkundsperson, zwei Zeugen und Sie.
  • Wer Urkundsperson ist, wird im kantonalen Recht geregelt. In den meisten Fällen ist es jedoch ein Notar oder ein spezieller Beamter.
  • Die zwei Zeugen werden durch den Erblasser bestimmt.
  • Aber Achtung: weder die Urkundsperson noch die zwei Zeugen dürfen mit dem Erblasser verwandt sein und/oder im öffentlichen Testament begünstigt werden.

Halten Sie diese Grundregeln ein, so steht der Beurkundung Ihres öffentlichen Testaments nichts mehr im Wege.

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Detaillierter Ablaufplan: der Weg zum öffentlichen Testament

Wenn es um den Ablauf beim Erstellen eines öffentlichen Testaments geht, kommt es entscheidend darauf an, ob das Testament erst vom Notar verfasst werden muss oder ob es schon im Voraus – in Zusammenarbeit mit einem Anwalt für Erbrecht – erstellt wurde. Vorliegend finden Sie den Ablauf für die Erstellung und Beurkundung durch einen Urkundsperson:

Die Erstellung

  • Meist findet ein Vorgespräch zwischen Urkundsperson und Erblasser statt. Dort werden die Grundsätze des Inhalts (Erben, Nachlassgegenstände, Vermögen etc.) des Testaments besprochen.
  • Anschliessend wird der letzte Wille des Erblassers vom Notar in ein unterschriftsreifes Testament abgefasst.
  • Dieses vorläufige Testament wird dem Erblasser vorgelegt oder auf Wunsch auch verlesen.

Die Beurkundung

  • Das Testament ist korrekt und dem Erblasser in Gänze bekannt.
  • Der Erblasser unterzeichnet sein öffentliches Testament.
  • Anschliessend wird das Testament durch die Urkundsperson ebenfalls unterzeichnet und datiert.
  • Nun erklärt der Erblasser gegenüber der Urkundsperson und den zwei Zeugen, dass es sich bei dem vorliegenden Testament um seine letztwillige Verfügung handelt.
  • Zuletzt unterschreiben die beiden Zeugen das Testament und bestätigen damit, dass…
    • Der Erblasser bestätigt hat, dass es sich tatsächlich um seinen letzten Willen handelt.
    • Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift vorliegt.
    • Sonderfall: sollte ein notarielles Testament vorgelesen werden, bestätigen die Zeugen, dass es verlesen, zur Kenntnis genommen und freiwillig unterzeichnet wurde.

Kosten für ein öffentliches Testament

Die Kosten für ein öffentliches Testament können nicht pauschal eingeschätzt werden. Der Hauptkostenfaktor ist meist das Honorar des Notars, der Ihr öffentliches Testament schlussendlich beurkundet. Wenn Sie Ihr Testament sinnvollerweise mit einem Anwalt für Erbrecht gestalten oder Ihr selbst geschriebenes Testament prüfen lassen, fallen zusätzlich Anwaltskosten an. Diese sind jedoch vergleichsweise gering und fast schon notwendige Ausgaben, um ein rechtssicheres, Ihrem letzten Willen entsprechendes Testament zu errichten. Die Notarkosten sind in kantonalen Gesetzen geregelt und können von Kanton zu Kanton variieren. Dabei richten sich die Kosten für den Notar nach Aufwand und Nettovermögen zum Zeitpunkt der Unterschrift. Der Aufwand wird dadurch erfasst, dass die Abrechnung stundenweise erfolgt. Wie hoch der Stundensatz ist, hängt wiederum vom Vermögen ab.
Kosten in Zürich

In Zürich ist es beispielsweise so, dass die Notarkosten maximal 1% des Netto-Vermögens ausmachen, aber mindestens 200 CHF pro Stunde betragen. Besprechen Sie dies am besten im Voraus mit dem Notar Ihrer Wahl. Dieser kann fix einschätzen, welcher Aufwand und welche Kosten für das öffentliche Testament auf Sie zukommen.

Bedenken Sie weiterhin, dass eine kleine Gebühr für die Verwahrung Ihres öffentlichen Testaments anfallen kann. Diese ist entscheidend, denn nur wenn Ihr Testament nach Ihrem Tod gefunden wird, geht Ihr Vermögen an die richtigen Erben.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Bei einem öffentlichen Testament spielt der Anwalt für Erbrecht nur eine untergeordnete Rolle. Es gibt Anwälte, die gleichzeitig Notare sind und somit das öffentliche Testament nach ihrer Beratung sofort beurkunden können. Doch in den meisten Fällen sind Notar und Anwalt unterschiedliche Personen. Bedenken Sie jedoch, dass der Notar neutral ist und nicht überprüft, ob der Inhalt Ihres öffentlichen Testaments auch Ihrem tatsächlichen letzten Willen entspricht. Vielmehr überprüft der Notar, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und ob Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift urteilsfähig sind. Eine inhaltliche Kontrolle durch einen Anwalt macht somit in jedem Fall Sinn. Nachträgliche Änderungen des öffentlichen Testaments sind zwar möglich, aber mit erneuten Kosten und Aufwand verbunden.

Ihr Anwalt für ein Testament kann Ihnen bei der Formulierung eines rechtssicheren Testaments helfen und dafür sorgen, dass in diesem nur Regelungen getroffen werden, die Sie sich für Ihre Nachlassplanung wünschen. Ausserdem prüft auch der Anwalt die formale Richtigkeit und steht Ihnen bei etwaigen Fragen bezüglich des Erbrechts in der Schweiz zur Verfügung. Das schafft Sicherheit und Sie können den vollen Gestaltungsspielraum nutzen, den Ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt. Sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht benötigen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach einen kompetenten Rechtsbeistand in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin. In diesem können voraussichtlich anfallende Kosten, erste Fragen und die weitere Vorgehensweise geklärt werden.

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FAQ: Öffentliches Testament

Wie viel das öffentliche Testament kostet, hängt vom Einzelfall ab. Es kann nicht pauschal gesagt werden, dass es XY CHF kostet. In allen Kantonen richtet sich die Abrechnung des Notars nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle. So wird beispielsweise in Zürich stundenweise abgerechnet. Der Stundensatz wiederum richtet sich nach dem Nettovermögen zum Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Testaments. Dabei gibt es sowohl eine Ober- als auch eine Untergrenze. Die Kosten für ein öffentliches Testament sind in den meisten Fällen überschaubar, wenn Sie bedenken, wie viel Streit und Probleme diese Form des Testaments verhindern kann.
Grundsätzlich sind das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das Nottestament vor dem Gesetz bzw. vor Gericht gleichgestellt. Es gilt nicht, dass das öffentliche Testament “mehr Wert ist”, als das eigenhändige Testament. Trotzdem hat das öffentliche Testament einen entscheidenden Vorteil: die Urkundsperson bestätigt bei der Beglaubigung Ihres Testaments, dass Sie testier- bzw. urteilsfähig waren, als Sie das Testament unterzeichnet haben. Dieser Umstand lässt sich mithin nur schwer bei einer möglichen Anfechtung widerlegen. Somit bietet das öffentliche Testament die grösstmögliche Rechtssicherheit.
Das öffentliche Testament zeichnet sich dadurch aus, dass es von einer Urkundsperson in der Schweiz beurkundet wird. Die Zuständigkeit ist von Kanton zu Kanton geregelt, wobei ein Notar bzw. Notariat fast immer der richtige Ansprechpartner ist. In einigen Gebieten kann die Beurkundung des Testaments jedoch auch durch andere Beamte erfolgen. Im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt für Erbrecht oder bitten Sie einen Notar in Ihrer Nähe um Auskunft. Schlussendlich entscheidend ist lediglich, dass die beurkundende Person zur Beurkundung berechtigt ist.
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