Das Zentrale Schweizerische Testamentenregister wird vom Notarverband (kurz: SNV) geführt und ist eine offizielle Registerstelle, um letztwillige Verfügungen zu melden.
Damit im Erbfall das Testament bzw. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen gefunden wird, muss diese durch einen Anwalt für Testament, Notar oder eine Behörde dort registriert werden. Die Besonderheit dabei ist, dass das Testament nicht als solches hinterlegt wird. Die Verfügungen befinden sich mithin nicht in Verwahrung, sondern es wird lediglich vermerkt, wo diese aufbewahrt werden.
Grundvoraussetzung für die Eintragung eines Testaments beim ZTR ist:
Würde die Verfügung weiterhin bei einer Privatperson aufbewahrt werden, so könnte es verloren gehen und der Eintrag im Register würde keine zusätzliche Sicherheit bieten. Der Inhalt Ihres Testaments bleibt weiterhin geheim und ist dem Testamentenregister bzw. dessen Mitarbeitern nicht bekannt. Neben letztwilligen Verfügungen können auch andere, wichtige Urkunden dort registriert werden. Beispielsweise:
Übrigens bieten einige Kantone der Schweiz zusätzlich zum zentralen Testamentsregister eigene bzw. eigenständige Testamentenregisterstellen. Für welches Register Sie sich schliesslich entscheiden, ist allein Ihnen überlassen. Wichtig ist allein, dass die Verfügung bei einem anerkannten Verwahrer aufbewahrt wird und es sich um eine vertrauenswürdige Stelle handelt.
Das zentrale Testamentenregister soll die Beweiskraft und Rechtssicherheit, die durch ein Testament geschaffen werden soll, erhöhen. Indem letztwillige Verfügungen bei einer zentralen Stelle gemeldet werden, kann schnell und zuverlässig im Todesfall abgefragt werden, ob es ein Testament gibt oder nicht. Sofern das Testament dort registriert ist, erfahren die Erben so, wo sich dieses Testament befindet.
Der Erblasser / Testator hat somit eine erhöhte Sicherheit, dass im Erbfall die Verfügung gefunden und befolgt wird. Jedoch können nicht nur Privatpersonen (z.B. Erben) auf das Register zurückgreifen. Auch Behörden und Gerichte nutzen das Zentrale Testamentenregister, um letztwillige Verfügungen zuverlässig ausfindig zu machen. Wird ein Testament nicht im Register gemeldet und beispielsweise in einer Schublade im Haus des Erblassers aufbewahrt, so besteht stets das Risiko, dass die Verfügung nicht gefunden wird. In diesem Fall werden die Wünsche des Erblassers nicht beachtet und das Testament entfaltet keine Wirkung. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Nur bekannte Verfügungen können befolgt werden.
Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihrem letzten Willen nach Ihrem Tod entsprochen wird, dann ist die Eintragung im Testamentenregister eine gute Idee. Neben dem Registereintrag per se bietet auch der restliche Ablauf eine besondere Sicherheit. Damit das Testament bzw. der Erbvertrag dort registriert werden kann, müssen Sie sich an den vorgeschriebenen Ablauf halten und die Voraussetzungen des Testamentsregisters halten. Grundsätzlich lässt sich dieser Ablauf in zwei Schritte unterteilen:
Grundlage für den Eintrag im zentralen Testamentenregister ist Ihre letztwillige Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein eigenhändiges Testament, ein öffentliches Testament oder einen Erbvertrag handelt. Ebenso gibt es inhaltlich keine Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Sie können völlig frei verfügen und profitieren uneingeschränkt von den Privilegien der Testierfreiheit. Sobald Ihre Verfügung errichtet ist, muss diese zu einem anerkannten Aufbewahrer gegeben werden. Anerkannte Aufbewahrer können sein:
Eine Aufbewahrung in den eigenen vier Wänden oder bei einer Privatperson ist nicht vorgesehen. In diesen Fällen kann der letzte Wille nicht im Register eingetragen werden. Sobald das Testament sich in Aufbewahrung befindet, muss der Notar, Anwalt oder die Behörde den Aufbewahrungsort beim zentralen Testamentenregister melden. Je nach Sachlage wird wie folgt verfahren:
Sobald dies geschehen ist, haben Sie bzw. der Aufbewahrer Ihre Pflicht erledigt. Der Eintrag besteht ab diesem Zeitpunkt und ist verbindlich. Sofern sich nichts Wesentliches ändert (wesentlich wäre beispielsweise ein Wechsel des Aufbewahrers), müssen Sie sich um nichts Weiteres kümmern. Zusammengefasst werden im ZTR werden folgende Daten hinterlegt:
Gleich ob das Testament eigenhändig oder öffentlich durch einen Notar oder Rechtsanwalt erstellt wurde, die Registrierung im Register ist in jedem Fall empfehlenswert, da es im Erbfall einen schnellen und sicheren Ablauf der Nachlassabwicklung ermöglicht.
Verstirbt der Erblasser, so kann ein Nachforschungsauftrag initiiert werden. Dieser Auftrag kann von jedermann angestossen werden, wobei als Nachweis der entsprechende Todesschein vorgelegt werden muss. Bevor Sie jedoch eine Auskunft über etwaige Eintragungen im Testamentenregister bekommen können, muss die Rechnung des ZTR gezahlt werden. Sofern die Nachforschung erfolgreich war und ein Eintrag gefunden wurde, werden die Depotstelle und die Person, die den Auftrag gestartet hat, informiert. Das Testament bzw. der Erbvertrag wird eröffnet und somit wird dem letzten Willen des Verstorbenen entsprochen. Den Erbvertrag zu ändern ist nicht ohne Weiteres möglich, da eine Änderung immer einvernehmlich passieren muss.
Die Registrierung eines Testaments ist mit Kosten verbunden. Diese Testament Kosten sind jedoch überschaubar und eine gute Investition, wenn Sie bedenken, dass Sie dadurch sicherstellen können, dass Ihre Verfügung gefunden wird. Das Gebührenverzeichnis des zentralen Schweizerischen Testamentenregisters finden Sie auf der offiziellen Website: www.ztr.ch – schauen Sie dort in die Fusszeile (Preisliste als PDF-Download). Zu diesen Gebühren kommen noch die Kosten, die durch die Beratung und/oder Aufbewahrung anfallen. Wie hoch diese sind, kann nicht pauschal gesagt werden. Sprechen Sie im Voraus mit Ihrem Anwalt, Notar oder der entsprechenden Behörde über die auf Sie zukommenden Kosten.
Notare, Anwälte und Behörden sind berechtigt, eine letztwillige Verfügung im Register einzutragen. Für diese Eintragung werden 26 CHF (inkl. MwSt) fällig. Diese Ausgabe wird anschliessend zumeist auf Sie umgelegt. Sollte ein Nachforschungsauftrag durch Anwälte, Notare oder Behörden angestossen werden, so beläuft sich die Gebühr auf 40 CHF (inkl. MwSt).
Privatpersonen haben nicht die Möglichkeit eine Registrierung beim zentralen Testamentenregister vorzunehmen. Dementsprechend gibt es auch keine festgeschriebene Gebühr. Privatpersonen können mithin nur einen Nachforschungsauftrag begehren. Dieser kostet sie 68 CHF (inkl. MwSt). Diese Gebühr muss im Voraus gezahlt werden. Erst nachdem die Zahlung erfolgt ist, wird das Testamentenregister nach dem entsprechenden Eintrag durchsucht.
Ein Anwalt für Erbrecht ist Ihr Ansprechpartner, wenn es darum geht, eine rechtssichere Verfügung von Todes wegen zu errichten. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt mit Expertise im Schweizer Erbrecht wird das Testament konzipiert, entwickelt und schliesslich errichtet. Viele Anwälte für Erbrecht sind gleichzeitig anerkannte Verwahrungstellen und berechtigt, eine letztwillige Verfügung im Testamentenregister anzumelden. Das macht die Prozedur für Sie bedeutend einfacher und Sie erhalten alle Leistungen aus einer Hand: Beratung, Rechtsbeistand und Verwahrung bzw. Registrierung.
Ausserdem hilft Ihnen ein Anwalt für ein Testament, wenn der Sterbefall eingetreten ist und sich die Frage stellt, ob ein Testament errichtet wurde oder nicht. Hier kann der Anwalt – zu vergünstigten Konditionen – einen Nachforschungsauftrag beim Testamentenregister anstossen. Sollte es anschliessend zu Erbstreitigkeiten oder Rechtsunsicherheiten kommen, werden Sie umfassend rechtlich beraten und vertreten. Wenn Sie einen Anwalt für Erbrecht suchen, dann raten wir Ihnen dazu, unsere Anwalts-Suchfunktion zu nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie noch heute kostenlos einen unverbindlichen Erstberatungstermin.
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