Wenn ein Testament nicht mehr gelten soll, dann steht es dem Testator frei, dieses Testament zu widerrufen. Das gilt unabhängig von der Form des gewählten Testaments – sprich: eigenhändiges Testament, öffentliches Testament oder mündliches Testament (Nottestament). Wird die letztwillige Verfügung widerrufen, so gelten die Bestimmungen nicht mehr. Insgesamt kennt das Schweizer Erbrecht drei Möglichkeiten ein Testament zu widerrufen:
Eine entscheidende Fragen beim Widerruf eines Testaments ist, ob das Testament vollständig oder teilweise widerrufen werden soll. Beide Formen sind möglich, müssen jedoch eindeutig vom Testator abgegrenzt werden. Die entsprechende Norm findet sich in Art. 509 Abs. 2 ZGB. In den meisten Fällen wird die letztwillige Verfügung vollständig widerrufen. In Ausnahmefällen kommt es vor, dass nur bestimmte Passagen bzw. Bestimmungen nicht mehr gelten sollen. Dann kann ein Widerruf erklärt werden, der sich nur auf diese Bestimmungen bezieht. Der restliche Inhalt bleibt unangetastet wirksam und die Erbfolge besteht weiterhin aufgrund der nach wie vor gültigen Testaments Abschnitte.
Ein Testament zu widerrufen ist in der Praxis nicht unüblich und dementsprechend regelt das Erbrecht einen Widerruf explizit. Einschlägig sind die Art. 509 bis 511 ZGB. Dort sind die Bestimmungen zum Widerruf aufgeführt. Ein Blick ins Gesetz lohnt sich an dieser Stelle. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Widerruf unkompliziert möglich sein soll. Das hat den Grund, dass der Testator nicht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt werden soll. Es besteht mithin die Möglichkeit, schnell und unkompliziert auf eine veränderte Sachlage zu reagieren – beispielsweise wenn ein Familienstreit dazu führt, dass bestimmte Personen weniger erben sollen, als ursprünglich vorgesehen.
Der Widerruf ist jederzeit möglich. Sprich: Sie können Ihr Testament immer widerrufen. Es gibt keine gesetzlichen Fristen oder Einschränkungen zu beachten. Wichtig ist, dass Sie den Widerruf selbstständig erklären und formal korrekt ausführen. Das Testament kann stets nur durch die Person widerrufen werden, die Verfasser des zu widerrufenden Testaments war. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Der Testator muss verfügungsfähig sein. Die Verfügungsfähigkeit ergibt sich aus der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) und der Volljährigkeit.
Wie bereits angedeutet gibt es drei Möglichkeiten eine letztwillige Verfügung für ungültig erklären zu lassen. Nach Art. 509 Abs. 1 HS 2 ZGB gilt dabei, dass der Widerruf in der Form des zu errichtenden Testaments erklärt werden kann. Das bedeutet, dass Sie ein öffentliches Testament auch durch ein eigenhändiges Testament widerrufen können. Sofern die Vorgaben zum eigenhändigen Testaments eingehalten sind, ist der Widerruf wirksam erfolgt. Damit der Widerruf rechtliche Wirkung entfaltet, müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Die klassische bzw. verbreitetste Form des Widerrufs ist das explizite Erklären des Widerrufs. Rechtsgrundlage ist Art. 509 ZGB. Hier muss der Erblasser erklären, dass das ursprüngliche Testament nicht mehr gelten soll. Die Erklärung muss in der entsprechenden Formvorschrift abgegeben werden. Man ist also nicht an die Formvorschriften des ursprünglichen Testaments gebunden. Andere Einschränkungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. In der Praxis ist es häufig so, dass Art. 509 und Art. 511 ZGB kumuliert Anwendung finden. Der explizite Widerruf wird also in einer neuen Verfügung erklärt. Es bietet sich an, den Widerruf durch einen Satz eindeutig zu erklären: “Sämtliche letztwillige Verfügungen, die ich jemals errichtet habe, sind mit diesem Testament aufgehoben.”.
Eine andere Möglichkeit das Testament zu widerrufen ist das Errichten einer neuen letztwilligen Verfügung. Nach Art. 511 Abs. 1 tritt eine neue Verfügung stets an die Stelle der Alten. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass das neueste Testament stets Gültigkeit besitzt. Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um eine Ergänzung handelt. Diese modifiziert den Inhalt des zu widerrufenden Testaments lediglich. Haben Sie beispielsweise 2019 eine letztwillige Verfügung verfasst und schreiben nun (2021) ein neues Testament, gilt die Verfügung aus 2021. Die gesetzliche Vermutung verdrängt das zeitlich weiter zurückliegende Testament vollständig.
Nach Art. 511 Abs. 2 ZGB gilt diese Vermutung ebenso dann, wenn Sie über eine bestimmte Sache nach der Testamentserrichtung anderweitig verfügen. Kollidieren letztwillige Verfügung und diese neuere Verfügung, so wird dieser Teil des Testaments im Prinzip widerrufen.
Die letzte Form des Widerrufs ist die Vernichtung des Testaments. Nach Art. 510 ZGB gilt eine Verfügung als unwirksam, wenn sie durch den Testator vernichtet wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Urkunde durch physische Einwirkung vernichtet wird. Diese Vernichtung muss ein Ausdruck des Willens sein, das Testament nicht mehr gelten lassen zu wollen. Möglichkeiten, die einen Widerruf begründen, sind:
Ein teilweiser Widerruf durch Vernichtung ist zum Beispiel dann denkbar, wenn nur bestimmte Passagen bzw. Seiten gestrichen werden. Art. 510 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass eine zufällige Vernichtung zu einer anderen Rechtsfolge führt. Eine zufällige Vernichtung liegt beispielsweise vor, wenn das Testament bei einem Brand vernichtet wird. Hier wird der Inhalt des Testaments zwar unter Vorbehalt unwirksam, es können jedoch Schadensersatzansprüche erwachsen. Sollte der Inhalt der Verfügung weiterhin zweifelsfrei festgestellt werden können, bleibt das Testament wirksam. Wird nur ein Teil vollständig vernichtet, so bleibt der weiterhin zweifelsfrei bestimmbare Teil weiterhin wirksam.
Sollten Sie ein öffentliches Testament widerrufen wollen, dann müssen Sie das Original vernichten. Eine Abschrift oder Kopie zu vernichten, sorgt nicht für einen rechtswirksamen Widerruf. Ob die Vernichtung durch einen Dritten zulässig ist, sofern diese vom Testator gewollt bzw. beauftragt wurde, ist in der Rechtspraxis strittig. Es ist mithin ratsam, die Verfügung selbst zu vernichten und nicht vernichten zu lassen. Die Vernichtung des Testaments nach Art. 510 ZGB ist die sicherste Form des Widerrufs. Der Inhalt der alten letztwilligen Verfügung kann im besten Fall gar nicht mehr rekonstruiert werden. Es ist wichtig, dass bei der Vernichtung möglichst alle Urkunden, Kopien und digitalen Abschriften vernichtet werden. Das garantiert die grösste Sicherheit, dass am Widerruf kein Zweifel besteht.
Wird ein Testament korrekt widerrufen, so werden dessen Bestimmungen unwirksam. Im Erbfall gelten die ursprünglichen Regelungen nicht mehr. Es kommt nun also darauf an, ob nach dem Widerruf eine neue Verfügung errichtet wurde oder nicht. Sollte keine anderweitige Verfügung erfolgt sein, so gilt in der Regel das Schweizer Erbrecht bzw. die gesetzliche Erbfolge. Sollte das Testament durch eine neue Verfügung widerrufen worden sein, so gilt selbstverständlich diese ablösende Erklärung. Der Testator kann nach dem Widerrufen jederzeit ein neues Testament errichten oder einen Erbvertrag schliessen. Die neuen Inhalte sind dann wirksam und treten an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge. Die Rechtslage gestaltet sich derart, als hätte es das widerrufene Testament nie gegeben.
Wenn ein Testament widerrufen werden soll, dann ist es dem Testator regelmässig sehr wichtig, dass die alten Bestimmungen nicht weiterhin gelten. Deshalb ist es essentiell, dass der Widerruf rechtlich einwandfrei erfolgt. Geschieht dies nämlich nicht, so öffnet sich Tür und Tor für Erbstreitigkeiten, Unsicherheiten und schlimmstenfalls ein Bestehenbleiben der Verfügung. Ein Anwalt für Erbrecht berät Sie bezüglich des Widerrufs und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Sollte Ihr Testament von einem Anwalt für Erbrecht aufbewahrt werden, hat dieser durch die Treuepflicht nach Art. 394 Abs. 1 OR die Obliegenheit, die Verfügung zu vernichten.
Gleichzeitig berät und unterstützt Sie Ihr Anwalt bei dem Verfassen einer neuen, rechtssicheren Verfügung von Todes wegen. Durch die anwaltliche Beratung stellen Sie die höchstmögliche Rechtssicherheit her und können Ihre Fragen bezüglich der Nachlassplanung fachmännisch klären lassen. Einem willenskonformen, rechtssicheren und rechtskonformen Testament steht damit kein Umstand mehr im Wege. Wenn Sie einen Anwalt für ein Testament benötigen, dann empfehlen wir Ihnen, unsere Anwalts-Suchfunktion zu nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin.
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