Aufhebung eines Erbvertrages
In manchen Fällen soll der Erbvertrag nicht nur geändert, sondern vollständig aufgehoben werden. Auch die Aufhebung ist im Schweizer Erbrecht möglich. Dabei wird der bereits geschlossene Erbvertrag unwirksam und die Ansprüche der Vertragsparteien sind nicht mehr durchsetzbar. Ehemals bestimmte Erben haben keinen Erbanspruch aus dem aufgehobenen Erbvertrag. Damit eine Aufhebung rechtswirksam vorgenommen werden kann, müssen die gleichen Formvorschriften erfüllt werden, die auch bei der Errichtung des Erbvertrages einschlägig waren. Namentlich muss die Aufhebung nach Art. 512 Abs. 1 ZGB notariell beurkundet werden. Damit der Erbvertrag aufgehoben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das schweizer Recht kennt in diesem Kontext drei Aufhebungsmöglichkeiten:
Übereinkunft der Vertragsparteien nach Art. 513 Abs. 1 ZGB
Der Erbvertrag kann dadurch unwirksam werden, dass sich alle Vertragsparteien darauf einigen, dass dies geschehen soll. Es muss erklärt werden, dass es gewollt ist, dass etwaige Rechten und Pflichten, die durch den Erbvertrag begründet werden, nicht mehr gelten sollen.
Enterbung nach Art. 513 Abs. 2 ZGB
Macht sich der Erbe einer Enterbung schuldig, so kann der Erbvertrag nach Art. 513 Abs. 2 ZGB aufgehoben werden. Die Enterbung ist in der Schweiz jedoch nur unter hohen Voraussetzungen möglich. Enterbungsgründe sind im Gesetz in den Artikeln 477 ff. und 480 ZGB geregelt. Nur wenn einer dieser Gründe vorliegt, kann ein Erbe enterbt werden. Dabei verliert der Erbe sogar seinen Anspruch auf den Pflichtteil (zumindest im Fall der Strafenterbung). Begeht der Vertragspartner beispielsweise gegenüber dem Erblasser eine schwere Straftat, so kann eine Enterbung erklärt werden.
Rücktritt vom Erbvertrag nach Art. 514 ZGB
Es ist nicht unüblich, dass in einem Erbvertrag gewisse Pflichten vereinbart werden, die die Erben zu Lebzeiten einhalten müssen. Sollten Sie diese Pflichten verletzen oder vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen, ist der Erblasser berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall ist der Erbvertrag unwirksam und die Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar.
Änderungen im Voraus ermöglichen: Änderungsklausel im Erbvertrag
Wie Sie sehen ist eine Erbvertrag Änderung nur unter gewissen Voraussetzungen überhaupt möglich. Der Erblasser ist durch den Erbvertrag vertraglich gebunden und verliert – im Vergleich zum Testament – Flexibilität. Wenn Sie trotz Erbvertrag etwas freier Verfügen möchten, gibt es in der Schweizerischen Rechtspraxis eine aussergesetzliche Lösungsmöglichkeit: die Vereinbarung eines Änderungsvorbehaltes im Erbvertrag.
Der Änderungsvorbehalt ist nicht gesetzlich geregelt, darf jedoch im Zuge der Vertragsfreiheit vereinbart werden. Wie weit der Änderungsvorbehalt im Erbvertrag reichen darf, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Nach herrschender Meinung darf der Vorbehalt nicht so weit gehen, dass der Erblasser alles verfügen kann, was er möchte. In diesem Fall wäre der ursprüngliche Sinn und Zweck des Erbvertrages aufgehoben und es hätte ebensogut ein Testament als Verfügungsform gewählt werden können. Zwei Beispiele:
Zulässiger Änderungsvorbehalt
Der Erblasser hat die Möglichkeit auch nach Abschluss des Erbvertrages einen weiteren Erben zu bestimmen. Dieser “neue” Erbe tritt neben die bereits vertraglich bestimmten Erben und hat einen gleichwertigen Erbanspruch.
Unzulässige Änderungsvorbehalt:
Der Erblasser hat die Möglichkeit einen bereits vertraglich bestimmten Erben willkürlich aus dem Erbvertrag zu streichen. Dieser Erbe würde seinen gesamten Erbanspruch verlieren, ohne dass er / sie etwas dagegen tun könnte.
Kosten einer Änderung des Erbvertrages
Wenn Sie eine Änderung im Erbvertrag durchsetzen möchten, entstehen dabei gezwungenermassen Kosten. Das liegt daran, dass die Änderungen in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wie die Errichtung des ursprünglichen Erbvertrages. Das bedeutet, dass auch die Änderungen notariell beurkundet werden müssen. Folglich fallen bei der Änderung Kosten für den Notar an. Wie hoch die Notargebühren in Ihrem Fall sind, kann nicht pauschal abgeschätzt werden. Zumeist erfolgt die Abrechnung nach Aufwand und Stunden. Sprechen Sie im Zweifel im Voraus mit dem Notar Ihres Vertrauens. Dieser wird Ihnen eine Kostenschätzung zukommen lassen.
Zusätzlich zu den Notarkosten ist es in vielen Fallkonstellationen sinnvoll sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Dieser prüft die Erbvertrag Änderungen inhaltlich und stellt sicher, dass das neu Vereinbarte Ihrem Willen entspricht und rechtssicher formuliert wurde. Auch der Anwalt rechnet nach Stunden und Aufwand ab. Ebenso ist eine Kostenschätzung im Voraus möglich.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Ein Erbvertrag hat eine höhere Bindungswirkung als ein Testament und sollte dementsprechend auch besonders gut überdacht werden. Änderungen und Aufhebungen sind nur in eingeschränktem Mass möglich, sodass sich der Erblasser frühzeitig verbindlich verpflichtet. Damit der Erbvertrag Ihrem tatsächlichen Willen entspricht, ist die Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht in der Regel ratsam. Dieser unterstützt Sie beim Verfassen der Verfügung und kann Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die Sie haben, wenn Änderungen bezüglich des Inhalts des Erbvertrages vorgenommen werden sollen.
Weiterhin können Sie mit Ihrem Anwalt für Erbrecht alle erbrechtlichen Fragen und Möglichkeiten der letztwilligen Verfügung von Todes wegen besprechen. Das sorgt dafür, dass Ihr Nachlass noch zu Lebzeiten Ihrem Willen entsprechend und rechtssicher geplant wird. So werden Erbstreitigkeiten im Voraus verhindert. Sollte es doch zu Auseinandersetzungen wegen einer Erbsache kommen, dann vertritt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht, um zu Ihrem Recht / Erbteil zu kommen. Wenn Sie einen kompetenten Rechtsbeistand mit dem Schwerpunkt Schweizerisches Erbrecht suchen, dann empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin.