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Erbvertrag ändern § Inhaltsänderungen, Aufhebung & mehr

Der Erbvertrag wird als Verfügungsform immer beliebter und viele Menschen planen auf diesem Wege Ihr Erbe. Doch es lohnt sich rechtzeitig darüber nachzudenken, was passiert, wenn sich der letzte Wille im Laufe der Zeit ändert – beispielsweise weil sich die Familiensituation oder Lebensumstände gewandelt haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob und wie ein Erbvertrag geändert werden kann, wie sich die Änderung im Vergleich zum Testament gestaltet, was es mit der Erbvertrag Aufhebung auf sich hat und welche Kosten für die Änderung eines Erbvertrages anfallen können.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlage des Erbvertrags

Der Erbvertrag ist neben dem Testament die häufigste Art den Nachlass noch zu Lebzeiten zu planen. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch sind die Vorschriften, die für den Erbvertrag gelten, in den Artikeln 512 ff. ZGB geregelt. 

Der Erbvertrag ist ein “normaler” Vertrag im Sinne des Vertragsrechts und wird zwischen mehreren (meist zwei) Vertragsparteien geschlossen. Vertragsparteien sind die Erben und der Erblasser.

Dadurch, dass es sich nicht um eine einseitige Verfügung handelt, ist eine Erbvertrag Änderung oder Aufhebung nicht ohne Weiteres möglich. Das liegt daran, dass der Rechtsverkehr geschützt werden soll und die vertraglichen Vereinbarungen nicht einfach umgangen werden sollen. Das hat den Vorteil, dass die Regelungen, die im Erbvertrag geschlossen werden, für alle Parteien verbindlich sind. Andererseits wird die Testierfreiheit des Erblassers stark eingeschränkt, da er durch den Vertrag gebunden ist. Die Anfechtung des Erbvertrags ist durch verschiedene Klagearten möglich.

Erbvertrag ändern im Vergleich zum Testament

Das Testament hingegen ist eine einseitige Verfügung, die jederzeit durch den Testator widerrufen oder geändert werden kann. Dabei muss der Erblasser keine Rücksicht auf andere Parteien nehmen und kann nach freiem Willen entscheiden, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll (in den Schranken des gesetzlichen Erbrechts). Der Erbvertrag hat damit eine höhere Bindungswirkung. Er kann übrigens auch nicht dadurch geändert werden, dass der Erblasser ein anderslautendes Testament errichtet. Dieses Testament ist unwirksam, da der Erbvertrag die Verfügungsbefugnis beschränkt. Es stellt sich die Frage, ob eine Erbvertrag Änderung überhaupt möglich ist?

Erbvertrag ändern: 2 Varianten

In der Schweiz ist es grundsätzlich möglich, dass der Inhalt eines Erbvertrages geändert wird. Sie haben jedoch bereits gelesen, dass eine solche Änderung an einem Testament prinzipiell schwieriger durchsetzbar ist, als beispielsweise die Änderung eines Testamentes. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob der Erbvertrag nur inhaltlich angepasst oder vollständig aufgehoben werden soll? Je nach Wunsch müssen unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen, die unter Einhaltung des entsprechenden Ablaufs zum gewünschten Ergebnis führen.

Inhaltsänderungen bei einem Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen “normalen” zivilrechtlichen Vertrag. Das bedeutet, dass die allgemeinen Grundsätze und Normen aus dem Vertrags- bzw. Obligationenrecht Anwendung finden. Konkret heisst das, dass die Vertragsparteien frei verfügen dürfen. Andererseits wird der Erbvertrag mit dem Vertragsschluss verbindlich und kann nicht einseitig geändert werden. Der Erblasser kann also nicht seine letztwillige Verfügung nach Belieben verändern.

Einseitige Änderungen sind mithin unzulässig und sollte eine Erbvertrag Änderung vorgenommen werden sollen, dann müssen alle Vertragsparteien dieser Änderung auch zustimmen. Erst mit einer Einigung bezüglich der Änderung und einer dieslautenden Erklärung ist eine Erbvertragsänderung überhaupt möglich. Diese Änderung muss wiederum notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu werden.

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Aufhebung eines Erbvertrages

In manchen Fällen soll der Erbvertrag nicht nur geändert, sondern vollständig aufgehoben werden. Auch die Aufhebung ist im Schweizer Erbrecht möglich. Dabei wird der bereits geschlossene Erbvertrag unwirksam und die Ansprüche der Vertragsparteien sind nicht mehr durchsetzbar. Ehemals bestimmte Erben haben keinen Erbanspruch aus dem aufgehobenen Erbvertrag. Damit eine Aufhebung rechtswirksam vorgenommen werden kann, müssen die gleichen Formvorschriften erfüllt werden, die auch bei der Errichtung des Erbvertrages einschlägig waren. Namentlich muss die Aufhebung nach Art. 512 Abs. 1 ZGB notariell beurkundet werden. Damit der Erbvertrag aufgehoben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das schweizer Recht kennt in diesem Kontext drei Aufhebungsmöglichkeiten:

Übereinkunft der Vertragsparteien nach Art. 513 Abs. 1 ZGB

Der Erbvertrag kann dadurch unwirksam werden, dass sich alle Vertragsparteien darauf einigen, dass dies geschehen soll. Es muss erklärt werden, dass es gewollt ist, dass etwaige Rechten und Pflichten, die durch den Erbvertrag begründet werden, nicht mehr gelten sollen.

Enterbung nach Art. 513 Abs. 2 ZGB

Macht sich der Erbe einer Enterbung schuldig, so kann der Erbvertrag nach Art. 513 Abs. 2 ZGB aufgehoben werden. Die Enterbung ist in der Schweiz jedoch nur unter hohen Voraussetzungen möglich. Enterbungsgründe sind im Gesetz in den Artikeln 477 ff. und 480 ZGB geregelt. Nur wenn einer dieser Gründe vorliegt, kann ein Erbe enterbt werden. Dabei verliert der Erbe sogar seinen Anspruch auf den Pflichtteil (zumindest im Fall der Strafenterbung). Begeht der Vertragspartner beispielsweise gegenüber dem Erblasser eine schwere Straftat, so kann eine Enterbung erklärt werden.

Rücktritt vom Erbvertrag nach Art. 514 ZGB

Es ist nicht unüblich, dass in einem Erbvertrag gewisse Pflichten vereinbart werden, die die Erben zu Lebzeiten einhalten müssen. Sollten Sie diese Pflichten verletzen oder vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen, ist der Erblasser berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall ist der Erbvertrag unwirksam und die Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar.

Änderungen im Voraus ermöglichen: Änderungsklausel im Erbvertrag

Wie Sie sehen ist eine Erbvertrag Änderung nur unter gewissen Voraussetzungen überhaupt möglich. Der Erblasser ist durch den Erbvertrag vertraglich gebunden und verliert – im Vergleich zum Testament – Flexibilität. Wenn Sie trotz Erbvertrag etwas freier Verfügen möchten, gibt es in der Schweizerischen Rechtspraxis eine aussergesetzliche Lösungsmöglichkeit: die Vereinbarung eines Änderungsvorbehaltes im Erbvertrag.

Der Änderungsvorbehalt ist nicht gesetzlich geregelt, darf jedoch im Zuge der Vertragsfreiheit vereinbart werden. Wie weit der Änderungsvorbehalt im Erbvertrag reichen darf, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Nach herrschender Meinung darf der Vorbehalt nicht so weit gehen, dass der Erblasser alles verfügen kann, was er möchte. In diesem Fall wäre der ursprüngliche Sinn und Zweck des Erbvertrages aufgehoben und es hätte ebensogut ein Testament als Verfügungsform gewählt werden können. Zwei Beispiele:

Zulässiger Änderungsvorbehalt
Der Erblasser hat die Möglichkeit auch nach Abschluss des Erbvertrages einen weiteren Erben zu bestimmen. Dieser “neue” Erbe tritt neben die bereits vertraglich bestimmten Erben und hat einen gleichwertigen Erbanspruch.

Unzulässige Änderungsvorbehalt:
Der Erblasser hat die Möglichkeit einen bereits vertraglich bestimmten Erben willkürlich aus dem Erbvertrag zu streichen. Dieser Erbe würde seinen gesamten Erbanspruch verlieren, ohne dass er / sie etwas dagegen tun könnte.

Kosten einer Änderung des Erbvertrages

Wenn Sie eine Änderung im Erbvertrag durchsetzen möchten, entstehen dabei gezwungenermassen Kosten. Das liegt daran, dass die Änderungen in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wie die Errichtung des ursprünglichen Erbvertrages. Das bedeutet, dass auch die Änderungen notariell beurkundet werden müssen. Folglich fallen bei der Änderung Kosten für den Notar an. Wie hoch die Notargebühren in Ihrem Fall sind, kann nicht pauschal abgeschätzt werden. Zumeist erfolgt die Abrechnung nach Aufwand und Stunden. Sprechen Sie im Zweifel im Voraus mit dem Notar Ihres Vertrauens. Dieser wird Ihnen eine Kostenschätzung zukommen lassen.

Zusätzlich zu den Notarkosten ist es in vielen Fallkonstellationen sinnvoll sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Dieser prüft die Erbvertrag Änderungen inhaltlich und stellt sicher, dass das neu Vereinbarte Ihrem Willen entspricht und rechtssicher formuliert wurde. Auch der Anwalt rechnet nach Stunden und Aufwand ab. Ebenso ist eine Kostenschätzung im Voraus möglich.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Ein Erbvertrag hat eine höhere Bindungswirkung als ein Testament und sollte dementsprechend auch besonders gut überdacht werden. Änderungen und Aufhebungen sind nur in eingeschränktem Mass möglich, sodass sich der Erblasser frühzeitig verbindlich verpflichtet. Damit der Erbvertrag Ihrem tatsächlichen Willen entspricht, ist die Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht in der Regel ratsam. Dieser unterstützt Sie beim Verfassen der Verfügung und kann Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die Sie haben, wenn Änderungen bezüglich des Inhalts des Erbvertrages vorgenommen werden sollen.

Weiterhin können Sie mit Ihrem Anwalt für Erbrecht alle erbrechtlichen Fragen und Möglichkeiten der letztwilligen Verfügung von Todes wegen besprechen. Das sorgt dafür, dass Ihr Nachlass noch zu Lebzeiten Ihrem Willen entsprechend und rechtssicher geplant wird. So werden Erbstreitigkeiten im Voraus verhindert. Sollte es doch zu Auseinandersetzungen wegen einer Erbsache kommen, dann vertritt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht, um zu Ihrem Recht / Erbteil zu kommen. Wenn Sie einen kompetenten Rechtsbeistand mit dem Schwerpunkt Schweizerisches Erbrecht suchen, dann empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin.

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FAQ: Erbvertrag ändern

Tatsächlich ist eine Änderung des Erbvertrages in der Schweiz nicht ohne Weiteres möglich. Um inhaltlich Änderungen durchzusetzen, müssen sich die Vertragspartner erneut einig werden. Eine einseitige Änderung – auf alleinigen Wunsch des Erblassers – ist nicht vorgesehen.
Es ist in der Schweiz möglich, dass ein Erbvertrag aufgehoben bzw. für unwirksam erklärt wird. Damit dieser Fall eintritt, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Testator kann – nicht wie beim Testament – frei erklären, dass die Verfügung nicht mehr gelten soll. Auch die anderen Vertragsparteien müssen sich einverstanden erklären. Insgesamt gibt es drei Möglichkeiten, sich von einem wirksam geschlossenen Erbvertrag zu lösen:
  • Durch Übereinkunft beider Vertragsparteien nach Art. 513 Abs. 1 ZGB
  • Durch Enterbung der Erben (hohe Voraussetzungen) nach Art. 513 Abs. 2 ZGB
  • Durch den Rücktritt vom Erbvertrag nach Art. 514 ZGB – sofern der Vertrag nicht ordnungsgemäss erfüllt wird.
Nein, nach dem Schweizerischen Erbrecht ist es nicht möglich, einen Erbvertrag durch ein Testament zu ändern. Dies ist darin zu begründen, dass es sich bei dem Erbvertrag um eine vertragliche Verabredung handelt, die nicht einseitig geschlossen wurde. Das bedeutet, dass der Inhalt des Erbvertrags in der Regel nur dann geändert werden kann, wenn alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen. Errichtet der Erblasser nun ein Testament neben dem Erbvertrag, so ist das Testament unwirksam, da nicht über den Nachlass hätte verfügt werden dürfen. Der Erbvertrag ist mithin rechtlich “bedeutsamer” und kann nicht ohne Weiteres übergangen werden.
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