Aufhebung der Erbunwürdigkeit durch Verzeihung
Die rechtlichen Folgen der Erbunwürdigkeit können aufgehoben werden, indem der Erblasser aufgrund eines vollständigen Kenntnisstandes dem Erbunwürdigen gegenüber verzeiht. Dies kann er dem Erben persönlich oder gegenüber einem Dritten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung (z.B. durch Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft) mitteilen bzw. ausdrücken. Durch diese Verzeihung des Erblassers gilt die Erbunwürdigkeit anschließend als aufgehoben.
So kann ein Anwalt Sie rund um die Erbunwürdigkeit unterstützen
Natürlich ist es nie wünschenswert, sich im Zusammenhang mit einer Erbschaft und der Verfügung von Todes wegen mit dem Ausschluss eines Erben beschäftigen zu müssen. Liegen jedoch bestimmte Umstände vor, ist es wohl unerlässlich, einen Erben als erbunwürdig einzustufen. Um sich als Erblasser dabei gut vertreten zu lassen und die beste Vorgehensweise zu wählen, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Dieser kann sie nicht nur beratend unterstützen, sondern Sie auch über die Auswirkungen der Erbunwürdigkeit aufklären. Auch wenn Sie sich als Erbunwürdiger der Meinung sind, dass die Unwürdigkeit ungerechtfertigt umgesetzt wurde, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für Erbrecht wenden. Er kann die Lage aus rechtlicher Sicht objektiv beurteilen und Ihnen seine Einschätzung geben. Sollte Ihr Zweifel bzw. Ärger gerechtfertigt sein, so kann er Sie dabei unterstützen, gegen die Erbunwürdigkeit vorzugehen.