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Erbunwürdigkeit § Definition, Gründe, Konsequenzen

Wenn es darum geht, dass ein Erbe aufgrund einer Handlung oder Tat kein Erbe erhalten soll, denken viele zuerst an Enterbung. Doch nicht immer muss der Erblasser selbst dafür sorgen, dass der Unwürdige von der Erbschaft ausgeschlossen wird. Unter gewissen Voraussetzungen kann dies auch vom Gesetz vorgesehen sein und auch ohne explizite Erwirkung des Erblassers erfolgen. Unter welchen Umständen in der Schweiz eine Erbunwürdigkeit vorliegt und wie sich diese auf die Erbschaft und die Beteiligten auswirkt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtsgrundlage & Definition der Erbunwürdigkeit

Die rechtlichen Grundlagen zur Erbunwürdigkeit in der Schweiz finden sich vor Allem im Zivilgesetzbuch (ZGB). Dabei beziehen sich die Artikel 540 und 541 ZGB im Speziellen auf die Erbunwürdigkeit. Ersterer geht insbesondere auf die Gründe ein, die zu einer Erbunwürdigkeit führen können.

Artikel 541 ZGB beschäftigt sich mit allgemeinen Regelungen um die Erbunwürdigkeit. Für die Bestimmungen, wem das Erbe des Erbunwürdigen zufallen soll, sind neben Art. 541 ZGB auch Art. 542 ZGB und Art. 547 Abs. 3 ZGB relevant.

Die Erbunwürdigkeit hat, wie der Name schon vermuten lässt, zur Folge, dass ein Erbe unwürdig ist, einen Teil des Nachlasses eines Erblassers zu erhalten. Er erhält also kein Erbe und geniesst demnach auch keinen Pflichtteilsschutz, was bedeutet, dass der Erbunwürdige auch keinen Pflichtteil erhält. Die Erbunwürdigkeit wird von Amtes wegen festgestellt, namentlich im Testament Eröffnungsverfahren. Der Ausschluss an der Nachlass Teilhabe ist zwingend und kann nicht nur zum Teil erfolgen. Kommt es zum Erbfall, wird ein erbunwürdiger Erbe wie ein Vorverstorbener behandelt. An seine Stelle treten seine Nachkommen. Erbunwürdigkeit kann ein Anfechtungsgrund für das Erbvertrag anfechten sein. 

Natürliche sowie juristische Personen können erbunwürdig sein

In der Regel handelt es sich bei Erbunwürdigen um natürliche Personen, die durch ihr Verhalten erbunwürdig werden. Je nach individuellen Umständen und Tatbestand sowie nach Massgabe von ZGB 55 II können aber auch juristische Personen erbunwürdig sein.

Unterschiede zwischen Erbunwürdigkeit und (Straf-)Enterbung

Zwar gibt es für beide Formen des Erbausschlusses ähnliche Voraussetzungen, doch dennoch unterscheidet sich die Erbunwürdigkeit von der Enterbung. Die Erbunwürdigkeit ist die Rechtsfolge, wenn ein Erbe einen vom Gesetz genannten Erbunwürdigkeits-Tatbestand verwirklicht und bewirkt den zwingenden und vollständigen Ausschluss als Erben oder Vermächtnisnehmer an der Nachlass Teilhabe.

Dabei ist die Erbunwürdigkeit vom Rechtsinstitut der (Straf-)Enterbung insofern abzugrenzen, als das die Unwürdigkeit von Gesetzes wegen eintritt und von den Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Enterbung hingegen wird in der Regel vom Erblasser eingeleitet und umgesetzt. Darüber hinaus ist es möglich, einen Erben nur teilweise zu enterben (Teil-Enterbung), während eine Teil-Erbunwürdigkeit nicht möglich ist.

Gründe für eine Erbunwürdigkeit

Damit ein Erbe als erbunwürdig eingestuft werden kann, müssen dafür triftige Gründe vorliegen. Ein herablassendes Verhalten gegenüber dem Erblasser, eine Enttäuschung oder ein Kontaktabbruch sind daher in der Regel kein Grund für die Erbunwürdigkeit eines Erben. Unwürdig, ein Erbe zu erhalten sind Personen die:

  • vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat
  • den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
  • den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
  • eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

Erbunwürdigkeits-Tatbestände:

Die oben genannten Gründe für eine Erbunwürdigkeit lassen sich auch auf konkrete Verbrechen bzw. Beispiele herunterbrechen. Die folgende Übersicht dient Ihnen zum Einblick und besseren Verständnis. Dabei ist zu bedenken, dass in der Regel nicht nur direkte Täter (Allein- und Mittäter), sondern auch Anstifter und Gehilfen erbunwürdig sind.

  • (Versuchtes) Herbeiführen des Erblassertodes: Wenn ein Erbe vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers entweder durch zweckmässig beabsichtigtes, aktives Handeln oder entsprechender Unterlassung) herbeiführt oder herbeizuführen versucht, ist dieser erbunwürdig (ZGB 540 I Z. 1). Dabei ist selbst der blosse Versuch für die Erbunwürdigkeit ausreichend.
  • Herbeiführen der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers: Durch vorsätzliches und rechtswidriges Verursachen und Herbeiführen einer bis zum Tod andauernden Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, wird ein Erbe ebenfalls erbunwürdig. (ZGB 540 I Z. 2). Auch hier gilt: Sowohl das aktive Handeln als auch das Verursachen der Verfügungsunfähigkeit durch unterlassen einer gewissen Handlung führt zur Erbunwürdigkeit, ebenso wie der Versuch (auch bei Misslingen). Beispiele dafür sind die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang oder dauerhaftes Einsperren des Erblassers.
  • Erwirken oder Verhindern der Errichtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen: Wer durch Arglist, Zwang oder Drohung die Errichtung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bewirkt oder verhindert, ist erbunwürdig (ZGB 540 I Z. 3). Die Erbunwürdigkeit kann auch durch unterlassene Aufklärung des Erblassers erfolgen, beispielsweise durch das Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste. Eine entsprechende Pflicht zur Aufklärung kann sich insbesondere aus einem Auftragsrecht oder dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ergeben (BGE 132 III 305). Der Tatbestand greift allerdings nur, wenn der Erblasser infolge des Verhaltens des Erben an der Errichtung bzw. am Widerruf der Verfügung von Todes wegen bis zu seinem Tod gehindert wurde.
  • Beseitigen oder Ungültigmachen einer Verfügung von Todes wegen: Wenn ein Erbe vorsätzlich und rechtswidrig eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beseitigt oder ungültig macht (ZGB 540 I Z. 4), ist dieser ebenfalls dem Erbe nicht würdig. Dabei ist der Zeitpunkt der Handlung sowie die Absicht des Handelnden nicht relevant.
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Folgen und Wirkung der Erbunwürdigkeit:

Wenn ein Erbe eine Tat begeht, die eine Erbunwürdigkeit rechtfertigt, wird diese in mehrerlei Hinsicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dazu gehört der Ausschluss als:

  • gesetzlicher Erbe
  • eingesetzter Erbe
  • Vermächtnisnehmer
  • Auflage Begünstigter
  • Stiftungsdestinatär

Dabei ist aber nur der Erbunwürdige selbst von den Konsequenzen betroffen: Beim erbunwürdigen gesetzlichen Erben beerben dessen Nachkommen den Erblasser, wie wenn der Erbunwürdige vorverstorben wäre. Auch der Pflichtteil entfällt. Ist der Erbunwürdige ein eingesetzter Erbe, so gelangt sein Anteil an die nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers, ausser, der Erblasser hat in seiner Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere Personen genannt, denen die Erbschaft für den Fall der Erbunwürdigkeit des eingesetzten Erben zufallen soll.

Rückerstattung lebzeitiger Zuwendungen:

Hat der Erbunwürdige vom Erblasser Zuwendungen zu Lebzeiten erhalten, die der Anrechnung an seinen Erbteil (Erbvorbezug) oder als Gegenleistungen für einen Erbauskaufvertrag dienen sollen, hat er diese den Erben zurückzuerstatten.

Aufhebung der Erbunwürdigkeit durch Verzeihung

Die rechtlichen Folgen der Erbunwürdigkeit können aufgehoben werden, indem der Erblasser aufgrund eines vollständigen Kenntnisstandes dem Erbunwürdigen gegenüber verzeiht. Dies kann er dem Erben persönlich oder gegenüber einem Dritten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung (z.B. durch Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft) mitteilen bzw. ausdrücken. Durch diese Verzeihung des Erblassers gilt die Erbunwürdigkeit anschliessend als aufgehoben.

So kann ein Anwalt Sie rund um die Erbunwürdigkeit unterstützen

Natürlich ist es nie wünschenswert, sich im Zusammenhang mit einer Erbschaft und der Verfügung von Todes wegen mit dem Ausschluss eines Erben beschäftigen zu müssen. Liegen jedoch bestimmte Umstände vor, ist es wohl unerlässlich, einen Erben als erbunwürdig einzustufen. Um sich als Erblasser dabei gut vertreten zu lassen und die beste Vorgehensweise zu wählen, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuzuziehen. 

Dieser kann sie nicht nur beratend unterstützen, sondern Sie auch über die Auswirkungen der Erbunwürdigkeit aufklären. Auch wenn Sie sich als Erbunwürdiger der Meinung sind, dass die Unwürdigkeit ungerechtfertigt umgesetzt wurde, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für Erbrecht wenden. Er kann die Lage aus rechtlicher Sicht objektiv beurteilen und Ihnen seine Einschätzung geben. Sollte Ihr Zweifel bzw. Ärger gerechtfertigt sein, so kann er Sie dabei unterstützen, gegen die Erbunwürdigkeit vorzugehen.

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FAQ: Erbunwürdigkeit

Damit ein Erbe als erbunwürdig eingestuft werden kann, müssen triftige Gründe vorliegen. Zu diesen Gründen zählen (Versuchtes) Herbeiführen des Erblassertodes, Herbeiführen der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, Erwirken oder Verhindern der Errichtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie das Beseitigen oder Ungültigmachen einer Verfügung von Todes wegen.
Ja, die rechtlichen Folgen der Erbunwürdigkeit können mittels Verzeihung durch den Erblasser aufgehoben werden. Dieser muss aufgrund eines vollständigen Kenntnisstandes dem Erbunwürdigen gegenüber verzeiht.
Grundsätzlich ist nur Erbunwürdige selbst von den Konsequenzen betroffen: Beim erbunwürdigen, gesetzlichen Erben beerben dessen Nachkommen den Erblasser, wie wenn der Erbunwürdige vorverstorben wäre. Für den erbunwürdigen eingesetzten Erben treten die gesetzlichen Erben des Erblassers an dessen Stelle ein, ausser der Erblasser hat eine Ersatzverfügung zugunsten der Nachkommen des Erbunwürdigen getroffen.
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