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Erbengemeinschaft § Infos, Formen & Rechte

Wenn ein Verstorbener sein Vermögen mehreren Personen hinterlässt, bilden diese Erben miteinander eine Erbengemeinschaft. Hat der Erblasser vor seinem Ableben ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst, so sind die Erben darin bestimmt – ansonsten entscheidet die gesetzliche Erbfolge, wer erbt und dementsprechend (bei mehreren Erben) Teil der Erbengemeinschaft ist. Im folgenden Artikel werden alle wichtigen Aspekte rund um die Erbengemeinschaft in der Schweiz behandelt. Dabei werden beispielswese Themen wie die Gemeinschaft der Erben bei einer Liegenschaft, die Rechte sowie Fragen zur Vollmacht  und zur anfallenden Steuer auf die Erbschaft ausführlich erläutert.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was bedeutet Erbengemeinschaft?

Wenn ein Erblasser stirbt und mehrere Erben hinterlässt, so bilden diese nach dem Erbrecht in der Schweiz automatisch eine Erbengemeinschaft. Dabei ist es unerheblich, ob nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach der gewillkürten Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag geerbt wird: Sobald ein Erblasser mehrere Erben hat, bilden diese gemeinsam eine Erbengemeinschaft.

Doch wie funktioniert diese Gemeinschaft der Erben allgemein, worauf muss bei Immobilien geachtet werden und wie funktioniert das Erben mit Grundstück? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden geklärt.

Der Erbengemeinschaft liegt Art. 602 ZGB zugrunde. Dieser besagt, dass

  • sie besteht, bis die Erbschaft geteilt wird.
  • bis zur Erbteilung eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten besteht.
  • die Gemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaft sind und diese bis zur Teilung gemeinsam verwalten.
  • auf Begehren eines Miterben zur Aufteilung ein gesetzlicher Vertreter durch die Behörde bestellt werden kann.

Formen der Erbengemeinschaft

In der Schweiz gibt es insgesamt drei Formen, die eine Erbengemeinschaft annehmen kann. Diese drei Formen sind die fortgesetzte , die reduzierte und die Erben-Gemeinderschaft. Welche Form der Gemeinschaft im Einzelnen entsteht, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Unter anderem eine Rolle spielen kann, ob die Erben eine Liegenschaft teilen müssen, um die Gemeinschaft aufzulösen. Wie sich die verschiedenen Formen voneinander unterscheiden, werden wir uns im Folgenden ansehen.

  • Fortgesetze Erbengemeinschaft: Die fortgesetzte Erbengemeinschaft entsteht dann, wenn die Erben einstimmig dafür sind, die Erbteilung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. In der Realität kommt es recht häufig vor, dass diese Form über Jahre hinweg bestehen bleiben. Dies kommt vor allem dann vor, wenn es keiner der Erben mit der Erbteilung sonderlich eilig hat.
  • Reduzierte Erbengemeinschaft:  Diese Erbengemeinschaft liegt dann vor, wenn bereits Miterben ausgeschieden sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Miterbe bereits ausbezahlt wurde. Die übrigen Erben bilden weiterhin gemeinsam eine Gemeinschaft und führen diese in reduzierter Form weiter.
  • Erben-Gemeinderschaft: Hier wird die Erbteilung ähnlich wie bei der fortgesetzten Erbengemeinschaft auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Allerdings bilden die Mitglieder hier eine sogenannte Gemeinderschaft, in der sie gemeinsam ihre wirtschaftlichen Interessen am Vermögen vertreten.

Vorschriften über die Teilung der Erbschaft

Wenn ein Erblasser mehrere Erben hat, entsteht die Gemeinschaft automatisch. Die Erbengemeinschaft löst sich auf, wenn die Teilung der Erbschaft abgeschlossen ist. Solange die Erbschaft noch nicht geteilt ist, sind alle Erben gemeinsam die Gesamteigentümer der Erbschaft; Sie bilden eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Wenn Sie weitere Fragen zur Gemeinschaft der Erben und den Vorschriften über die Teilung der Erbschaft haben, steht Ihnen ein Rechtsanwalt für Erbrecht gerne zur Seite. Einen passenden Ansprechpartner finden Sie über die Anwaltssuche von Erbrechtsinfo.ch.

Rechte und Pflichten der Erben

Alle Miterben haben dieselben Rechte und Pflichten. Bei einer Erbengemeinschaft hat ein Erbe allein an einzelnen Teilen der Erbschaft kein Recht. Alle Vertreter haben nur gemeinsam das Recht, über den Nachlass zu verfügen. Selbst, wenn ein Erblasser einem Erben einen bestimmten Gegenstand aus der Erbschaft zugewiesen hat, ist dieser bis zur abgeschlossenen Erbteilung Eigentum der gesamten Gemeinschaft. Art. 602 ZGB und Art. 604 ZGB beschäftigen sich näher mit den Rechten und Pflichten der Erben einer Erbengemeinschaft.

Solange die Erbteilung nicht abgeschlossen ist, können die Erben nur gemeinsam über die Erbschaftssachen verfügen. Hierbei gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Möchte ein Vertreter Immobilie verkaufen, müssen alle Miterben einverstanden sein. Weil eine Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft gilt, hat der Gesetzgeber keine weiteren Vorschriften als das Einstimmigkeitsprinzip getroffen. Ausnahmen davon, dass die Erben die Erbschaft gemeinsam verwalten müssen, sind folgende:

  • Der Konto Zugriff kann auf einen Miterben mittels einer Vollmacht übertragen werden, sodass dieser auch allein auf das Erbengemeinschaft Konto zugreifen kann.
  • Die Vertreter können einem Dritten eine Erbengemeinschaft Konto Vollmacht ausstellen.
  • Liegen alle Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR vor, so ist es einem Miterben erlaubt, die Erbengemeinschaft allein zu vertreten.

In Ausnahmefällen ist es einem einzelnen Erben erlaubt, ohne die Zustimmung der anderen Miterben zu handeln. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Erbengemeinschaft durch Unterlassen einer Handlung Schaden droht. Kann dieser Schaden nur durch sofortiges Handeln eines Erben abgewendet werden, so darf dieser im Interesse aller ohne deren Zustimmung agieren.

Die Erbengemeinschaft kann nicht sofort mit ihrer Entstehung über ein Erbe verfügen. Sie muss so lange warten, bis die zuständige Behörde die Erbscheine ausgestellt hat. Ein Erbschein kann entweder für alle Erben zusammen ausgestellt werden oder ein einzelner Erbe beantragt einen so genannten Teilerbschein. Bei der Erbengemeinschaft mit gesetzlicher Erbfolge dauert die Erbschein Ausstellung in der Regel nicht sehr lange. Ist die Gemeinschaft der Erben durch ein Testament oder einen Erbvertrag entstanden, müssen sich die Erben bis zur Erbschein Ausstellung etwas länger gedulden.

Was gibt es steuerlich zu beachten?

Bei der Steuer ist es wichtig zu wissen, dass die Erbengemeinschaft nicht zusammen besteuert wird, sondern die Erben einzeln. Sie müssen jeweils für ihren Erbteil Steuern abführen. Hierbei sind die Einkünfte gerechnet ab dem Todestag des Erblassers bis zur Erbteilung, also der Auflösung der Erbengemeinschaft, massgebend. Wann die Gemeinschaft der Erben beim Hausverkauf Steuern zahlen muss, hängt davon ab, in welchem Verhältnis die Erben zu dem Erblasser stehen. Für direkte Nachkommen beispielsweise wurde die Erbschaftssteuer in den meisten Kantonen gänzlich abgeschafft. Wenn Sie sich näher über das Thema Steuererklärung informieren möchten oder weitere Fragen haben, ist Ihnen einen Anwalt für Erbrecht von Erbrechtsinfo.ch gern behilflich.

Wie haften die Erben?

Nach Art. 603 Absatz 1 ZGB haften die Erben einer Erbengemeinschaft für die Schulden des Erblasser gemeinsam. Das bedeutet, dass jeder Erbe sowohl für die Erbschaftsschulden als auch für die Erbgangsschulden allein haftbar gemacht werden kann. Die Haftbarkeit bezieht sich auf das ganze Erbe und nicht nur auf die eigene Quote.

Vermögen bei zahlungsunfähig schützen

Ist ein Erbe zahlungsunfähig, kann dies für die anderen Erben unangenehme Folgen haben. Um sich zu schützen, haben sie die Möglichkeit, sofort nach dem Erbgang Massnahmen zu verlangen, die ihr eigenes Vermögen schützen. Näheres hierzu regelt Art. 604 Absatz 3 ZGB.

Was bedeutet der Dreissigste?

Der Dreissigste fällt den Erbengemeinschaftskosten zur Last und ist eine Unterhaltsforderung von Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit diesen in einem Haushalt gelebt haben. Sie können verlangen, dass ihnen noch ein weiterer Monat aus den Mitteln der Erbschaft Unterhaltskosten gewährt werden. Dieser Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Nachlass zur Deckung der Forderung ausreicht. Art. 606 ZGB regelt den 30. folgendermassen:

„Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.“

Was ist der Lidlohn?

Art. 334 ZGB besagt, dass volljährige Kinder und Grosskinder eine angemessene Entschädigung verlangen können wenn sie ihren Eltern oder Grosseltern während des Wohnens in einem gemeinsamen Haushalt ihre Arbeitskraft oder einen Teil ihrer Einkünfte zugewendet haben. Diese Entschädigung nennt man Lidlohn. Der Lidlohn zählt zu den Erbschaftsschulden; allerdings nur, wenn der Nachlass durch die Zahlung des Lidlohns nicht überschuldet wird. Der Anspruch auf den Lidlohn verjährt nicht, er muss allerdings spätestens bei der Erbteilung angemeldet werden.

Was bedeutet partielle Erbteilung?

Nach dem Erbrecht in der Schweiz gibt es insgesamt drei Arten der Erbteilung. Zum einen zählt hierzu die Auflösung der Erbengemeinschaft durch vollständige Teilung des Nachlasses. In diesem Fall der Aufteilung löst sich die Gemeinschaft automatisch auf, sobald die Erbteilung abgeschlossen ist. Darüber hinaus gibt es noch zwei weitere Arten der Erbteilung: die subjektiv-partielle Erbteilung und die objektiv-partielle Erbteilung. Auf den Unterschied der beiden werden wir im Folgenden eingehen.

Objektiv-partielle Teilung

Die objektiv-partielle Erbteilung zeichnet sich dadurch aus, dass alle Erben in der Gemeinschaft verbleiben, obwohl sie schon einen Teil des Nachlasses untereinander aufgeteilt haben. Eine objektiv-partielle Erbteilung kommt in der Realität recht häufig vor, wenn sich alle Erben über die partielle Teilung des Nachlasses einig sind und keiner etwas dagegen hat, noch länger in der Gemeinschaft zu verbleiben.

Subjektiv-partielle Teilung

Bei der subjektiv-partiellen Erbteilung kommt es zur Abfindung einer oder mehrerer Erben. Die restlichen Erben verbleiben in der Erbengemeinschaft und halten diese bis zur vollständigen Erbteilung aufrecht.

Erbengemeinschaft Grundbuch Eintragung

Bei allen drei möglichen Fällen der Erbteilung muss die Erbengemeinschaft dem Grundbuchamt einen schriftlichen Erbteilungsvertrag einreichen. Möchte die Erbengemeinschaft im Grundbuch die Erbfolge eintragen lassen, fällt hierfür eine Gebühr an. Die Erbengemeinschaft Grundbuch Eintragung ist deswegen wichtig, weil die Erben erst über ein Grundstück beziehungsweise eine Immobilie verfügen können, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Für die Erbengemeinschaft Grundbuch Eintragung muss ein Erbschein vorgelegt werden.

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Warum kann eine Teilung aufgeschoben werden?

In der Schweiz kann die Aufteilung aus mehreren Gründen aufgeschoben werden und die Erbengemeinschaft weiter bestehen bleiben. Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie im Bedarfsfall gerne individuell zur Erbteilung beraten. Auch, wenn Sie Hilfe bei anderen erbrechtlichen Themen wie beispielsweise der Unternehmensnachfolge, Schenkungen und Vermögensübertragungen (Immobilien übertragen) oder dem Willensvollstrecker haben, finden Sie auf Erbrechtsinfo.ch Den richtigen Ansprechpartner.

Gesetzliche Vorschrift

Eine Möglichkeit, die Aufteilung aufzuschieben, ist eine gesetzliche Vorschrift. Wenn ein Erbe die Aufschiebung der Erbteilung wünscht, kann er diese durch einen Richter anordnen lassen. Der Richter stimmt dem Antrag allerdings nur zu, wenn durch das Nichtaufschieben der Erbteilung ein Schaden für die Erbengemeinschaft entstehen würde. Näheres hierzu regelt Art. 604 Absatz 2 ZGB. Die gesetzliche Vorschrift verlangt eine Aufschiebung der Aufteilung dann, wenn ein Kind unterwegs ist, aber noch nicht geboren wurde. Muss dieses ungeborene Kind bei der Erbteilung berücksichtigt werden, so muss sie verschoben werden. Art. 605 ZGB regelt dies näher.

Erblasserische Anordnung

Des Weiteren kann die Aufteilung auf Wunsch des Erblassers aufgeschoben werden. Gemäss Art. 608 Absatz 1 ZGB kann ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag eine Aufschiebung der Erbteilung anordnen. Hiervon ausgenommen sind die Pflichtteile pflichtteilsberechtigter Erben. Diese können eine partielle Erbteilung verlangen.

Vertragliche Vereinbarung unter den Miterben

Sind alle Erben einer Erbengemeinschaft einverstanden, können Sie den Aufschub der Aufteilung vereinbaren. Sie bilden dann nach dem Erbrecht in der Schweiz eine fortgesetzte Erbengemeinschaft. In der Realität kommt eine solche fortgesetzte Gemeinschaft der Erben sehr häufig vor. Diese muss allerdings von der oben beschriebenen Gemeinderschaft unterschieden werden.

Wie kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden?

Eine Erbengemeinschaft kann in der Schweiz auf mehrere Arten aufgelöst werden. Wer eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, kann dies entweder durch eine Erbauseinandersetzung, die Auszahlung der Miterben, den Verkauf an Dritte und die sogenannte Teilungsversteigerung. Im Folgenden erfahren Sie, wie die Erbengemeinschaft Auflösung in den einzelnen Fällen von statten geht.

Erbauseinandersetzung

Bei der Erbauseinandersetzung kommt es zur Auflösung durch vollständige Teilung der Erbmasse. Hierzu müssen alle Erben einer Erbengemeinschaft einen Auseinandersetzungsvertrag aufsetzen. In diesem regeln sie genau, wer was bekommt. Sobald die Verteilung des Erbes abgeschlossen ist, wird die Gemeinschaft der Erben automatisch aufgelöst.

Auszahlung der Miterben

Eine Erbengemeinschaft auflösen ist auch durch die Auszahlung der Miterben möglich. Wichtig ist, dass sich bei der Auszahlung alle Erben einig sind. Wird ein Erbe ausgezahlt, ist er nicht länger Teil der Gemeinschaft der Erben.

Verkauf an Dritte

Bei der Auflösung durch den Verkauf an Dritte, einigen sich die Erben dazu, das Erbe an eine dritte Person zu veräussern. Auch hier müssen alle Miterben einverstanden sein. Im Anschluss wird der Verkaufspreis des Erbes unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Im Anschluss hieran gilt die Gemeinschaft der Erben als aufgelöst.

Teilungsversteigerung

Wenn die Erbengemeinschaft eine Liegenschaft veräussern muss, um die Erbteilung vorzunehmen, kann es zu Erbstreitigkeiten kommen. Sind sich die Miterben nicht einig, kann es daher zu einer Teilungsversteigerung kommen. Der Erlös der Teilungsversteigerung wird dann unter den mit Erben aufgeteilt. Daraufhin gilt die Erbengemeinschaft als aufgelöst.

Wann sollte eine Erbengemeinschaft aufrechterhalten und wann aufgelöst werden?

Grundsätzlich ist eine Erbengemeinschaft dazu bestimmt, durch die Erbteilung aufgelöst zu werden. Ziel der Gemeinschaft ist also die Liquidierung der Erbmasse. Sollte einer der Miterben zwischenzeitlich versterben, wodurch neue Erben hinzukommen, wird die Erbteilung immer komplizierter. Daher ist es grundsätzlich ratsam, die Auflösung so schnell wie möglich vorzunehmen. In einigen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, eine Weile mit der Erbteilung zu warten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine zum Nachlass gehörende Immobilie vermietet werden soll oder der Verkauf bereits für einen späteren Zeitpunkt geplant ist.

Kann man aus einer bestehenden Erbengemeinschaft aussteigen?

Der Austritt aus der Gemeinschaft in der Schweiz ist jedem Erben zu jeder Zeit gestattet. Wer eine Auszahlung wünscht, kann seinen Anteil am Erbe von den anderen Erben einfordern. Diese müssen die Auszahlung des Miterben dann veranlassen, indem sie darüber entscheiden, wie die Erbschaft aufgeteilt werden soll. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Vertrages. Sollten sich die Erben nicht einig werden, kann der Miterbe seinen Austritt aus der Erbengemeinschaft beziehungsweise seinen Erbteil einklagen.

Was passiert bei Tod eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft?

Wenn ein Miterbe stirbt, so nehmen dessen Erben seinen Platz ein. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung hat oder seine Erben nach der gesetzlichen Erbfolge erben.

Kann man eine Erbschaft ablehnen?

Jeder Erbe hat nach dem Erbrecht in der Schweiz das Recht, das Erbe abzulehnen. Hierzu gibt es eine Frist von drei Monaten, die mit dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt. Wann es sinnvoll ist, eine Erbschaft abzulehnen, hängt von den gegebenen Umständen ab. Ist ein Nachlass verschuldet, empfiehlt sich die Ausschlagung der Erbschaft. Bei weiteren Fragen berät Sie ihr Rechtsanwalt für Erbrecht gerne.

Verkauf und Vermietung des Erbes einer Erbengemeinschaft

Möchte eine Erbengemeinschaft eine Liegenschaft veräussern beziehungsweise entschliesst sich eine Erbengemeinschaft zum Hausverkauf, so hat sie verschiedene Möglichkeiten. Entweder können die Miterben die Liegenschaft selbst verkaufen oder sie beauftragt einen Makler. Wichtig zu wissen ist, dass auf einen eventuellen Gewinn Steuern entrichtet werden müssen. Die Erbengemeinschaft hat ausserdem die Möglichkeit, eine Immobilie zu vermieten, anstatt sie zu verkaufen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn alle Erben einverstanden sind. Ausserdem darf die Gemeinschaft nicht vergessen, die Bruttomieteinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.

  • Eigenmietwert: Sollte ein Miterbe in der Immobilie leben, so muss dieser den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der Eigenmietwert ist definiert als Mietwert für selbst genutzte Liegenschaften beziehungsweise als potentieller Mietzins, der bei einer Vermietung erzielt werden würde.
  • Stockwerkeigentum: Das Stockwerkeigentum ist die Umwandlung von Gesamteigentum im Miteigentum. Dies bedeutet konkret: Möchte eine Erbengemeinschaft eine Liegenschaft nicht verkaufen, sondern vermieten, so kann sie die verschiedenen Wohnungen der Immobilie untereinander in Miteigentum aufteilen.

Erbengemeinschaft bei Landwirtschaft

Eine Erbteilung bei Landwirtschaften ist wesentlich komplizierter als eine normale Teilung innerhalb einer Erbengemeinschaft. Das bäuerliche Erbrecht in der Schweiz sieht vor, dass landwirtschaftliche Betriebe bei der Erbteilung nicht aufgeteilt werden, sodass keine Existenzen in Gefahr gebracht werden. Deswegen soll nach dem bäuerlichen Erbrecht ein landwirtschaftlicher Betrieb von einem Erben übernommen werden, der vom Erblasser bestimmt wurde. Hierbei soll diese Person den Betrieb komplett erhalten. Das grösste Problem bei dieser Regelung ist, dass sich die anderen Erben benachteiligt fühlen. Wenn es hier zu Streitigkeiten kommt, muss ein Gericht entscheiden.

Wie können Sie bei Streitigkeiten unter den Erben handeln?

Leider kommt es im Erbfall immer häufiger zu Erbstreitigkeiten unter den Miterben. Bahnt sich ein Erbstreit an, ist es immer sinnvoll, einen Anwalt für Erbrecht zu Rate zu ziehen, der einen unterstützt. Wenn es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu einem Erbstreit kommt, haben die Erben unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten.

Erbteilungsklage

Die sogenannte Erbteilungsklage bietet einem Erben die Möglichkeit, aus einer Erbengemeinschaft auszutreten. Durch die Erbteilungsklage wird die Auszahlung eines Erbteils über den gerichtlichen Weg verlangt. Dieser Schritt sollte gut überlegt sein, da die Folge häufig eine entzweite Familie ist.

Recht auf Tilgung der Schulden

Art. 610 Absatz 3 ZGB räumt jedem Erben einer Erbengemeinschaft das Recht ein, die Tilgung der Schulden vor der Erbteilung zu verlangen. Liegt ein Schuldentilgungsbegehren vor, muss trotz eventueller Teilungsklage mit der Teilung gewartet werden. Erst müssen die Schulden getilgt oder sichergestellt werden.

Erbenvertreter

Eine weitere Möglichkeit ist es, eine sogenannte Erbenvertretung zu beauftragen. Hierzu muss ein Erbe diesen Wunsch bei der Zivilrechtsverwaltung äussern. Diese kann dann über die Einsetzung einer Erbenvertretung bestimmen. Die Erbenvertretung ist dann mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt.

Einsatz eines Mediators

Wenn eine Erbengemeinschaft merkt, dass sich ein Erbstreit anbahnt, empfiehlt sich der Gang zum Mediator. Ein Mediator ist darauf spezialisiert, zwischen den Miterben zu vermitteln und auf die Interessen aller Rücksicht zu nehmen. So kann in vielen Fällen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, ohne dass es zum Äussersten kommt.

Versteigerung des Erbes

Zu einer Versteigerung kann es kommen, wenn innerhalb einer Gemeinschaft keine Einigung erzielt werden kann. Häufig gibt es bei dem Hausverkauf solche Uneinigkeiten, dass sich die Gemeinschaft der Erben nicht einig werden kann. Wird eine Auflösung aufgrund anhaltender Uneinigkeiten unmöglich, droht die Versteigerung von Immobilien beziehungsweise Liegenschaften.

Welche Kosten gibt es bei der Erbengemeinschaft zu beachten?

Die Kosten belaufen sich vor allem auf die Kosten für die Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages. Diese Kosten lassen sich am besten dann klein halten, wenn die Erben nur einen Teilauseinandersetzungsvertrag aufsetzen. Dieser beschränkt sich auf die Nachlassgegenstände, für die eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich ist. Wie hoch die Kosten für die Erbauseinandersetzung sind, hängt von dem Geschäftswert des Nachlasses ab.

Wie kann ein Anwalt beim Thema Erbengemeinschaft helfen?

Innerhalb einer Erbengemeinschaft kommt es leider häufig zu Streitigkeiten und Uneinigkeit, die das familiäre Zusammenleben schwer belasten können. Der Gesetzgeber hat jedoch eindeutige Erbrechtsvorschriften konstatiert, die eingehalten werden müssen. Deshalb raten wir Ihnen dringend dazu, einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, sollten Sie Teil einer Erbengemeinschaft sein. Dieser berät Sie hinsichtlich Ihrer Erbansprüche und verrät Ihnen, welche Pflichten mit diesen einhergehen. Eine rechtliche Auskunft schafft in jedem Fall Klarheit über das weitere Vorgehen. Ihr Erbrechtsanwalt unterstützt Sie weiterhin bei allen Fragen, die aufkommen.

Um die Erbengemeinschaft (teilweise oder ganz) aufzulösen, muss ein Erbteilungsvertrag geschlossen werden. Auch bei diesem hilft Ihnen Ihr Anwalt, sodass ein rechtssicheres Dokument verfasst werden kann, welches anschliessend notariell beurkundet wird. Sind alle Erben ausgezahlt bzw. das Erbe vollständig geteilt, so sind die wichtigsten Erbangelegenheiten geklärt. Sollten Sie in einer solchen Situation sein, empfehlen wir, unverzüglich kostenlos Kontakt zu einem Anwalt für Erbrecht aufzunehmen und ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren. Auch wenn es (noch) keinen Streit innerhalb der Erbengemeinschaft gibt, ist Vorsicht stets besser als Nachsicht

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FAQ: Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft wird in der Schweiz getrennt besteuert. Das bedeutet, dass jeder Erbe seinen Erbanteil selbst versteuern muss. Es gibt also keine Steuer, die pauschal auf die gesamte Erbmasse erhoben wird. Wie hoch die Erbschaftssteuer in der Schweiz ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab. Die direkten Nachfahren – also Kinder – des Erblassers müssen in den meisten Kantonen gar keine Steuer abführen. Das macht das Erben in der Schweiz besonders attraktiv. Selbstverständlich gehören auch Erträge aus einem Hausverkauf oder ähnliches zur Erbschaft, die wiederum mit versteuert werden müssen.
Die Erbengemeinschaft hat den Zweck die Erbmasse des Erblassers zu liquidieren. Bedeutet: Vermögenswerte in Geld umwandeln bzw. die anderen Erben auszahlen, sollte beispielsweise ein Haus behalten werden wollen. Die Erbengemeinschaft kann zu einem komplizierten, rechtlichen Konstrukt werden, weshalb Sie die Erbteilung so schnell wie möglich vornehmen sollten. Innerhalb der Erbengemeinschaft gibt es spezielle gesetzliche Regelungen / Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Ein Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie den Überblick über die Rechte und Pflichten der Erben zu behalten.
Eine Erbengemeinschaft entsteht in der Schweiz immer dann, wenn der Erblasser mehr als einen Erben hat. Entweder hat dieser im Voraus seinen Nachlass durch ein Testament / eine Willenserklärung aufgeteilt oder es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Demnach sind die Verwandten des Verstorbenen zu einer bestimmten Erbquote am Erbe zu beteiligen. Unmittelbar nach dem Tod bilden diese Erben eine so genannte Erbengemeinschaft, die solange fortbesteht, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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