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Enterbung anfechten § Ablauf, Wirkung & mehr

Immer wieder kommt es in Familien zu so schwerwiegenden Streitigkeiten, Uneinigkeiten oder Enttäuschungen, dass das Wort „Enterbung“ fällt. Meist droht dabei die ältere Generation den potenziellen Erben, sie von der Erbschaft auszuschliessen und sie zu enterben. Doch tatsächlich ist es nicht so einfach, einen pflichtteilsgeschützte Erben zu enterben, denn nur wenn ein triftiger Grund vorliegt, können diese Erben von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Daher sind Enterbungen, die in der Verfügung von Todes wegen festgehalten sind, sind häufig nicht rechtens und können angefochten werden. Welche Möglichkeiten betroffene Erben haben, eine Enterbung anzufechten und wie sich dies umsetzen lässt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Anfechtung der Enterbung

Aus rechtlicher Sicht stützt sich die Anfechtung einer Enterbung insbesondere auf die Grundlagen des Erbrechts im Zivilgesetzbuch der Schweiz (ZGB). Nach Art. 479 ZGB ist die Enterbung ungültig, wenn der Erblasser im Testament keinen Enterbungsgrund angegeben hat.

Auch wenn die Gründe nicht schwerwiegend oder persönlich genug sind, sieht das Schweizer Erbrecht keine gültige Möglichkeit, den Erben zu enterben und rechtfertigt eine Anfechtung.

Demnach ist eine Enterbung gemäss Art. 477 ZGB nur dann gültig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahestehende Person eine schwere Straftat begangen hat oder die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Je nachdem, welche Vorgehensweise der Enterbte beim Enterbung anfechten wählt, haben noch weitere Artikel des ZGB Relevanz. So greift für die Herabsetzungsklage Art. 522 ff. des ZGB.

Definition der Enterbung:

Die Enterbung bezeichnet den Ausschluss eines pflichtteilgeschützten Erbens aus der Erbschaft. Das bedeutet, dass dieser keine Erbschaft erhalten sollen, auch keinen eigentlich vom Gesetz vorgesehenen Pflichtteil. Es kommt vor, dass zum Beispiel Eltern ihre Kinder enterben wollen. Dies ist nicht grundlos möglich. Wenn der Erblasser beispielsweise seinen Ehegatten begünstigen und aus diesem Grund die anderen Erben ausschliessen will, reicht dies als Grund nicht aus. Im Erbrecht der Schweiz gibt es zwei Arten der Enterbung: Die Präventiventerbung und die Strafenterbung. Von einer Präventiventerbung spricht man, wenn eine Person enterbt wird, die überschuldet ist. Bei einer Strafenterbung will der Erblasser seinen Erben für etwas „bestrafen“, weil dieser beispielsweise seine familienrechtlichen Pflichten schwer vernachlässigt hat.

Wann kann die Enterbung angefochten werden?

Möchte ein Erblasser einen pflichtteil geschützten Erben von der Erbschaft ausschliessen und ihm so sogar seinen gesetzlichen Pflichtteil entziehen, muss dafür ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund muss nicht nur im Testament angeführt werden, sondern auch begründet und bewiesen werden. Ist dies nicht der Fall und es handelt sich um lose Anschuldigungen oder Vermutungen, recht das nicht für eine gültige Enterbung aus. Auch weniger schwerwiegende Gründe rechtfertigen keine Enterbung. Hat ein Erblasser dennoch einen solchen Grund als Enterbung Auslöser gewählt oder ist dieser aus der Luft gegriffen und entspricht nicht der Wahrheit, so kann der betroffene Erbe bzw. Enterbte die Enterbung anfechten. Gründe, die eine Enterbung nicht rechtfertigen sind zum Beispiel:

  • Religion
  • Politik
  • Beruf
  • Nichterfüllung der Erwartungen
  • Vorstellungen des Erblassers
  • Kontaktabbruch
  • Geschäftlicher Streit
  • Familienstreit
  • Aussage vor Gericht gegen Erblasser
  • Das Kind steht nach der Scheidung auf der Seite eines Elternteils

Auch wenn der Erbe aufgrund seiner Schulden enterbt wurde, aber zum Zeitpunkt der Erbschaft seine Schulden beglichen hat, kann er verlangen, dass die Enterbung rückgängig gemacht wird. Allerdings nur, wenn keine Verlustscheine mehr bestehen oder deren Wert nicht höher ist als ein Viertel des Erbteils.

Ablauf der Anfechtung in der Praxis

Wurden Gründe angegeben, die vor Gericht für eine Enterbung nicht ausreichen oder nicht der Wahrheit entsprechen, hat der Enterbte die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Dabei bestehen mehrere Möglichkeiten, eine Enterbung anzufechten bzw. diese im Vorfeld bereits zu verhindern. Je nach Anfechtungsgrund, kann der Betroffene eine Herabsetzung oder eine Ungültigkeitsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erheben.

Anfechtung der Enterbung mittels Herabsetzungsklage:

Die Herabsetzungsklage ist ein Rechtsmittel, welches Erben zur Verfügung steht, wenn ein Erblasser mit seiner Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag, Ehevertrag) ihren rechtlich zwingenden Pflichtteil verletzt hat, also auch bei einer unrechtmäßigen Enterbung. In diesen Fällen können sie mit einer Herabsetzungsklage beim Gericht den verletzten, ihnen zustehenden, erblichen Pflichtteil einklagen. Ziel der Herabsetzungsklage ist es, dass die jeweiligen Anteile der übrigen Erben herabgesetzt werden und der betroffene Erbe den fehlenden Teil seines Erbes herausbekommt.

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Das Erheben einer Herabsetzungsklage ist generell zehn Jahre ab der Testamentseröffnung möglich, sofern der Enterbte nichts von der Verletzung seines Pflichtteils wusste. Einzureichen ist die Klage an dem Gericht, das am letzten Wohnsitz des Erblassers liegt. Je nach Kanton kann es zur Herabsetzungsklage bestimmte Regelungen geben. In der Regel kommt bei einer Herabsetzungsklage entweder das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) oder das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zur Anwendung. Das summarische Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) kann aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nicht zur Anwendung kommen.

Anfechtung der Enterbung mittels Ungültigkeitsklage:

Mit einer Ungültigkeitsklage kann eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) für ungültig erklärt werden. Demnach dient sie zur Anfechtung eines Erbvertrages oder eines Testaments. Je nach individuellen Umständen des Einzelfalls ist das Erheben einer Ungültigkeitsklage unterschiedlich lange möglich. Die relative Frist bis zur Verwirkung beträgt ein Jahr, die absolute Frist zehn Jahre und bei Bösgläubigkeit 30 Jahre. Der Gerichtsstand, der in das Verfahren involviert wird, ist grundsätzlich immer der am Wohnsitz des Erblassers.

Die Ungültigkeitsklage zählt zu den erbrechtlichen Verfahren und ist je nach Streitwert ein vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) oder ein ordentliches Verfahren (Art. 219 ff. ZPO). Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches wird das Verfahren rechtshängig. Das bedeutet, dass die Klage nicht noch einmal bei einem Gericht eingereicht werden kann. Nach Ausstellung der Klagebewilligung muss die Klage innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Ansonsten entfällt die Rechtshängigkeit wieder. Sofern der Sachverhalt liquid (verfügbar) und die Rechtslage eindeutig ist, kann in klaren Fällen das summarische Rechtsschutzverfahren zur Anwendung kommen. Dabei bleibt die Rechtshängigkeit gewahrt, sofern die Eingabe basierend auf einem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht innerhalb eines Monats neu eingereicht wird. Als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gilt dann das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 ZPO).

Folgen einer Anfechtung der Enterbung

Wenn der Enterbte aufgrund eines unzureichenden oder unwahren, angegebenen Grundes eine die Enterbung anficht verfolgt er natürlich das Ziel, seinen Erbanteil zu erhalten und nicht von der Erbschaft ausgeschlossen zu werden. Mit einer entsprechenden Klage kann die Verletzung des Pflichtteils geltend gemacht werden. Die Beweislast für die Richtigkeit des Enterbungsgrundes tragen in diesen Fällen die von der Enterbung profitierenden Miterben. Können sie den Grund nicht glaubhaft darlegen bzw. beweisen und der Klage des Enterbten wird stattgegeben, steht ihm sein gesetzlicher Pflichtteil zu. Die Enterbung wird damit quasi aufgehoben. Der Enterbten erhält jedoch „nur“ den Pflichtteil.

Auswirkungen auf die Erbengemeinschaft

Wenn ein Enterbter die Enterbung anfechten möchte, wirkt sich das auch auf eine bestehende Erbengemeinschaft aus. Insbesondere durch die zeitliche Verzögerung, die das Verfahren um die Anfechtung mit sich bringt, spielt dabei eine Rolle. Die beanspruchte Zeit ist für Erbengemeinschaften meist weniger vorteilhaft, da diese grundsätzlich möglichst zügig aufgelöst werden sollten. Je mehr Zeit vergeht, bis die Gemeinschaft aufgelöst wird, desto höher ist das Risiko, dass sich die Aufteilung des Erbguts verkompliziert, beispielsweise durch das Versterben eines Miterben. Möchte der Betroffene die Enterbung anfechten, müssen alle anderen Erben erst einmal abwarten, wie der Anspruch des Klägers von Gericht gewertet wird, bevor die Aufteilung der Erbschaft abgeschlossen und die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann.

Erfolgsaussichten zum Enterbung anfechten:

Wer die Enterbung anfechten will, sollte sich im Voraus darüber informieren, ob der angegebene Enterbungsgrund schwerwiegend und berechtigt war. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Fachmann zu Rate zu ziehen. Ist dies der Fall, so sollten die Erfolgsaussichten nicht schlecht sein, da die Gründe, die eine Enterbung rechtfertigen ohnehin sehr beschränkt sind.

So kann ein Anwalt Sie bei der Anfechtung einer Enterbung unterstützen

Natürlich ist es nie wünschenswert, sich im Zusammenhang mit einer Erbschaft und der Verfügung von Todes wegen mit ein Enterbung beschäftigen zu müssen. Sollten Sie allerdings zu Unrecht enterbt worden sein, sollten Sie das auch keinesfalls auf sich sitzen lassen! Sehen Sie die Enterbung als nicht gerechtfertigt, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden, die individuellen Umstände objektiv beurteilen und einschätzen kann und Sie dabei unterstützen, die Enterbung anzufechten. Er weiß welche Mittel Ihnen aus rechtlicher Sicht zur Verfügung stehen und welche Methode sich in Ihrem Einzelfall am besten eignet. Schließlich kann er Ihnen dabei helfen, die gewählte Option umzusetzen.

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FAQ: Enterbung anfechten

Die Enterbungsgründe müssen schwerwiegend sein und entweder im Zusammenhang mit einer schweren Straftat oder groben Vernachlässigung der familiären Pflichten im Zusammenhang stehen.
Die Beweislast für die Richtigkeit des Enterbungsgrundes tragen in diesen Fällen die von der Enterbung profitierenden Miterben. Können sie den Grund nicht glaubhaft darlegen bzw. beweisen und der Klage des Enterbten wird stattgegeben, steht ihm sein gesetzlicher Pflichtteil zu.
Wenn der betroffene Erbe die Enterbung nicht anficht, passiert quasi nicht und die Enterbung bleibt aufrecht.
Ein Beitrag unserer Online-Redaktion
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