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Pflichtteilsverzicht § Varianten, Konsequenzen und mehr

In den meisten Fällen nehmen die Erben die Erbschaft, die ihnen zusteht, an. Doch dazu sind sie nicht verpflichtet! Der Verzicht auf das Erbe kann durchaus sinnvoll sein und seine Vorteile mitbringen. Entschliesst sich der Erbe dazu, auch auf seinen Pflichtteil zu verzichten, so spricht man von einem Pflichtteilsverzicht. Dieser kann in verschiedenen Varianten vereinbart werden und kann an verschiedene Vereinbarungen geknüpft sein. Welche Möglichkeiten dabei bestehen, wie der Pflichtteilsverzicht umgesetzt wird und welche Konsequenzen er hat erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage & Allgemeines zum Pflichtteilsverzicht

Die rechtliche bzw. gesetzliche Grundlage zum Pflichtteilsverzicht findet sich im Zivilgesetzbuch der Schweiz. Dort wird das Thema insbesondere in den Artikeln 495 – 497 ZGB behandelt. Für den Pflichtteil im Allgemeinen sind ausserdem die Artikel 470 und 471 ZGB relevant.

Die Bestimmungen zur Erbfolge sind in den Artikeln 457, 458 und 462 festgeschrieben. Bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht haben zudem die Artikel 533 und 522 des ZGB Relevanz.

Um die Erbschaft anders zu regeln, als vom Gesetz vorgesehen, können der Erblasser und der künftige Erbe einen Erbvertrag abschliessen. In diesem können die Erben ganz oder teilweise auf ihre Erbansprüche verzichten, auch wenn sie von Gesetzes wegen pflichtteilsgeschützt sind und ihnen ein Pflichtteil zustünde. Ein solcher Vertrag bzw. Verzicht auf Erbe sollte immer gut durchdacht und geplant werden und alle Beteiligten mit einbeziehen. Anders als das Testament kann ein Erbvertrag nur mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien geändert oder wieder aufgehoben werden. Daher sollte der Erbvertrag sorgfältig formuliert werden. Zudem benötigt er eine Urkundsperson sowie zwei Zeugen um Rechtsgültigkeit zu erlangen.

Voraussetzungen für einen Pflichtteilsverzicht:

Ein Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, kann ein Erbe allerdings immer noch auf sein Erbe verzichten. In diesem Fall spricht man allerdings von einer Erbausschlagung und nicht von einem Verzicht auf Pflichtteil zu Lebzeiten. Für den Pflichtteilsverzicht kann es verschiedene Beweggründe geben. Je nach familiärer Konstellation können schützende Absichten Ausschlaggeber sein oder aber auch gegenwärtige Investitionen und Projekte, für die eine mögliche Abgeltung verwendet werden kann.

Wie erfolgt ein Pflichtteilsverzicht?

Der Erbverzicht inkl. Pflichtteil erfolgt immer zu Lebzeiten des Erblassers. Ist der Erbfall bereits eingetreten, so kann ein Erbe nicht mehr auf das Erbe verzichten, sondern muss diese ausschlagen, wenn er es nicht annehmen möchte (Art. 566 ff. ZGB). Ein angefallener Erbteil kann auch an einen Miterben oder einen Dritten abgetreten werden (Art. 635 ZGB). Der Vertrag zum Pflichtteilsverzicht muss wie ein Erbeinsetzungsvertrag öffentlich und in Anwesenheit zweier Zeugen beurkundet werden. Ansonsten können beim Pflichtteilsverzicht verschiedene Varianten gewählt und vereinbart werden:

  • Partieller Pflichtteilsverzicht oder umfassender Verzicht auf Pflichtteil
  • Verzicht auf Erbe für sich allein oder für sich und seine Nachkommen
  • Verzicht auf Pflichtteil mit oder ohne Begünstigung eines anderen
  • Verzicht auf Pflichtteil gegen Entgelt oder ohne Entgelt.

Varianten des Pflichtteilsverzichts anhand von Beispielen:

Die verschiedenen Varianten des Pflichtteilsverzichts haben wir zur Veranschaulichung hier für Sie erläutert:

  • Partieller Pflichtteilsverzicht: Möchte ein Pflichtteilsberechtigter nicht vollständig auf seinen Pflichtteil verzichten, kann dieser einen partiellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der partielle Pflichtteilsverzicht bezieht sich lediglich einzelne Nachlassgegenstände. Beispielsweise wenn das Elternhaus an einen Nachkommen vererbt werden soll, ohne dass dieser den anderen dafür auszahlen muss.

Erbverzichtsvertrag

  • Kinder aus erster Ehe: Dabei verzichten beispielsweise Ehepartner, die in zweiter Ehe miteinander verheiratet sind, gegenseitig auf ihr Erbrecht inklusive den Pflichtteil. In der Regel begünstigt dies die Nachkommen jedes Ehegatten aus erster Ehe. Dabei handelt es sich um einen Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung.
  • Unterstützung zwischen Geschwistern: Ist zum Beispiel eines von mehreren Geschwistern bereits sehr wohlhabend während ein anderes in knappen finanziellen Verhältnissen lebt, so kann ein grossmütiger Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung des einen zugunsten des anderen eine wertvolle Unterstützung darstellen. Insbesondere nachdem die gesetzliche Unterstützungspflicht unter Geschwistern aufgehoben wurde.
  • Ausgleichung umgehen: Auf das Erbe inkl. den Pflichtteil zu verzichten kann ebenfalls Sinn machen, wenn der Erbe im Gegensatz zu den übrigen Erben bereits grössere Zuwendungen zu Lebzeiten erhalten hat. Damit kann der Verzichtende die gesetzliche Ausgleichungspflicht gegenüber den künftigen Miterben umgehen, sofern der Erblasser dem zustimmt.

Erbverzichtsvertrag mit Erbeinsetzung:

  • Gut abgesicherte Ehefrau: Wenn ein Unternehmer beispielsweise seine einzige Tochter zur Alleinerbin macht und sie später die Unternehmensführung übernimmt kann es sinnvoll sein, dass die Ehefrau auf ihren Pflichtteil verzichtet, um ihr nicht im Weg zu stehen und da sie durch güterrechtliche Ansprüche und Lebensversicherungen vermutlich ohnehin ausreichend abgesichert ist.
  • Nachkommen schützen: Will ein überschuldeter pflichtteilsgeschützter Erbe seine Nachkommen schützen, kann dieser mit einem Erbverzicht zugunsten seiner Nachkommen den künftigen Zugriff seiner Gläubiger auf den ihm sonst zufallenden Vermögensteil verhindern. Allerdings können diese dies dann allenfalls nach den speziellen Bestimmungen des SchKG anfechten.

Erbauskaufvertrag:

  • Kapitalbedarf zu Lebzeiten: Erfolgt der Verzicht auf Pflichtteil nicht unentgeltlich, sondern erhält der verzichtende Erbe eine Gegenleistung zu Lebzeiten, so handelt es sich um einen sogenannten Erbauskauf (Unterform des Erbverzichts). Möchte beispielsweise ein Sohn auswandern und erhält von seinem Vater durch den Abschluss eines Erbvertrags 100’000 Franken und damit quasi ein vorgezogenes Erbe. Im selben Erbvertrag verzichtet er dafür auf seine Erbansprüche inkl. Pflichtteilsansprüche dem Vater gegenüber.

Wirkung und Konsequenzen des Pflichtteilsverzichts:

Verzichtet ein Erbe auf seinen Pflichtteil, so hat dies zur Folge, dass der Verzichtende beim künftigen Erbgang nicht mehr als Erbe betrachtet wird. Damit entfallen auch seine formelle Erbenstellung sowie alle Informations- und Mitwirkungsrechte bei der Regelung des Nachlasses, die ihm als Erbe zustehen würden. Ebenso entfällt die gesetzliche Ausgleichungspflicht des Verzichtenden und ihn trifft auch keine Haftung für die Schulden des Erblassers. Der reine Erbverzicht ist ein Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung. Bei Erbauskaufverträgen erhält der Verzichtende hingegen eine Abgeltung. Diese kann als Ersatz gesehen werden, eine tatsächliche Wert Näherung ist jedoch schwierig, da nur schwer einzuschätzen ist, wie sich das Vermögen des Erblassers weiterentwickelt und wie sich demnach die Höhe des Pflichtteils und des Erbes überhaupt verändern würde.

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Anfechtung des Pflichtteilsverzicht

Bei Erbverzicht Verträgen kann es vorkommen, dass der Verzichtende den Vertrag im Nachhinein rückgängig machen will und diesen anfechtet. Dabei wird oft mit Unkenntnis oder falschen Vorstellungen über die Vermögenshöhe des Erblassers und damit dem eigenen Erbanteil, auf den verzichtet wurde argumentiert. Auch wenn bei entgeltlichen Erbverzichten die Gegenleistung nicht dem exakten Wert des künftigen Erbes entsprechen muss (kann im Voraus auch nur schwer abgeschätzt werden) empfiehlt es sich, im Erbverzichtsvertrag die ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, dass der Verzicht bzw. die Höhe des vereinbarten Entgelts definitiv gilt – ohne Rücksicht auf den aktuellen und den künftigen Stand des Vermögens des Erblassers.

Auf was sollte beim Pflichtteilsverzicht geachtet werden?

Bevor sich die Beteiligten zu einem Erbverzichtsvertrag entschliessen, sollte sich insbesondere der verzichtende intensiv mit den Vorteilen und Nachteilen des Pflichtteilsverzichts auseinandersetzen und keine voreiligen Entscheidungen treffen. Da in der Regel nur schwer abschätzbar ist, auf was der Erbe beim Erbverzicht zu Lebzeiten tatsächlich verzichtet, weil sich die Vermögens Umstände des Erblassers bis zu dessen Tod noch grundlegend ändern können, kann dazu keine allgemein gültige Aussage getroffen werden. 

Besteht das Risiko, dass der Erbe später Schulden erbt, so kann der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu Lebzeiten eine gute Option sein. Allerdings ist auch hier nicht vor der Gefahr gewahrt, dass der Verzicht auf Erbe einen erheblichen Nachteil für den Pflichtteil Verzichtenden bringt. Daher ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen, der die individuellen Umstände berücksichtigen und mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten evaluieren kann.

So kann ein Anwalt Sie beim Pflichtteilsverzicht unterstützen

Auf das Erbe inklusive des Pflichtteils zu verzichten kann durchaus gute Gründe haben. Dennoch sollte der Verzicht sorgfältig überlegt und abgewogen werden, da das Ausmass der Auswirkungen nicht unbedingt vorhersehbar ist. So kann es sein, dass der Erbe auf ein viel grösseres Vermögen verzichtet, als er zum Zeitpunkt des Pflichtteilsverzichts vermutet. Um die individuellen Gegebenheiten auch objektiv zu erörtern, kann es hilfreich sein, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, der die Situation auch aus rechtlicher Sicht beurteilen kann. Zudem weiss er, welche Variante des Erbverzichts sich am besten für Sie und Ihre Wünsche eignen würde.

Als Fachmann kann er Sie über jegliche Sonderregelungen des Erbverzichts aufklären, um beispielsweise zu verhindern, dass durch Ihren Erbverzicht auch Ihre Nachkommen vom Erbe ausgeschlossen werden. Auch bei der notwendigen korrekten Erklärung des Erbverzichts kann ein Anwalt für den Pflichtteil unterstützend wirken und spätere unnötige Streitigkeiten und Problemen vorbeugen. Er hilft Ihnen je nach Bedarf bei der Aufsetzung eines Erbverzichtsvertrages oder erstellt eine Erbverzichtserklärung.

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FAQ: Pflichtteilsverzicht

Möchte ein Pflichtteilsberechtigter nicht vollständig auf seinen Pflichtteil verzichten, kann dieser einen partiellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dieser bezieht sich dann lediglich auf einzelne Erbsachen.
Nein, ein Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, kann der Erbe die Erbschaft mittels Erbausschlagung ausschlagen.
Der Unterschied zwischen einem reinen Verzicht auf Erbe und einem Erbauskauf liegt in der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit des Pflichtteilsverzichts. Beim Erbauskauf erhält der Erbe für seinen Verzicht auf den Pflichtteil eine Abfindung bzw. Entschädigung. Je nach Höhe und Umständen kann dies als vorgezogenes Erbe gesehen werden. Im Unterschied dazu erfolgt der normale Erbverzicht gänzlich unentgeltlich. Dementsprechend erhält der verzichtende Erbe nichts für den Erbverzicht.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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