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Testament erstellen § Voraussetzung, Formvorschriften & mehr

Wer ein Testament erstellen möchte, muss sich mit der eigenen Vergänglichkeit auseinandersetzen. Auch wenn dies kein leichter Schritt ist, sollte man ihn nicht vor sich herschieben: Die rechtzeitige Erstellung einer letztwilligen Verfügung verhindert ebenso wie ein Erbvertrag, Erbstreitigkeiten und stellt sicher, dass Ihrem letzten Willen entsprochen wird. Die letztwillige Verfügung ist somit eine wichtige Vorsorge für den Todesfall. Im nun folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen auf, worauf Sie bei der Erstellung des letzten Willen achten sollten, welche grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Testament verfassen zu können, wie sie mit den Pflichtteilen der Erben umgehen müssen, welche Vorteile es hat, einen Willensvollstrecker einzusetzen und vieles mehr.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Testament erstellen – Rechtslage & Allgemeines

Der Gesetzgeber hat in Art. 481 Zivilgesetzbuch (ZGB) klar definiert, dass ein künftiger Erblasser mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) innerhalb der Schranken der sogenannten Verfügungsfreiheit frei über sein Nachlass für den Todesfall verfügen kann. Rechtsexperten sehen diesen Paragraphen als sogenannte Schlüsselnorm im Schweizer Erbrecht an.

Denn gemäss dieses Abschnittes ist es allen Personen über 18 Jahren, die über eine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit verfügen (Testierfähigkeit) freigestellt, im Zuge der Erstellung einer letztwilligen Verfügung über ihren Nachlass im Todesfall zu verfügen.

Somit hat jede Person, die als Testierfähig angesehen werden kann, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ein Anrecht darauf, ein Testament erstellen zu lassen, oder dies persönlich zu tun. Es steht somit jenen Personen zu, ihren Nachlass zu regeln und aktiven Einfluss auf die Aufteilung der Erbschaft zu nehmen. Jedoch sollte schon an dieser Stelle angemerkt werden, dass der künftige Erblasser nicht vollkommen Frei über seinen Nachlass verfügen kann und somit gesetzliche Erben sowie deren Pflichtteile in jedem Fall zu berücksichtigen sind.

Testament erstellen – Rechtsfolgen auf Erbfolge

Wer sich für die Nachlassregelung durch eine letztwilligen Verfügung entscheidet, sollte auch die Rechtsfolgen der Erstellung kennen. Denn in dem Moment, in dem eine letztwilligen Verfügung erstellt wird, hat diese Vorsorge für den Todesfall, Folgen für die Erbfolge. Mit rechtsgültiger Erstellung der letztwilligen Verfügung tritt die sogenannte gewillkürte Erbfolge in Kraft und gesetzliche Erben erhalten je nach Ausgestaltung des letzten Willens nicht mehr den vollen Erbteil, sondern gegebenenfalls nur noch den geschützten Pflichtteil. Es ist somit in jedem Fall anzuraten, sich im Zuge einer rechtlichen Beratung ausführlich zu informieren, um so gesetzliche Ansprüche korrekt zu bedenken.

Wer sollte ein Testament verfassen?

Die Meinungen, wann man ein Testament verfassen sollte, gehen teils weit auseinander. Grundsätzlich ist die Testamentserrichtung auch in jungen Jahren schon sinnvoll. Sobald es etwas zu vererben gibt, sollte man sich Gedanken machen, wem man seinen Besitz im Falle des eigenen Todes zukommen lassen möchte und entsprechend Vorsorge leisten. Wer kein Testament verfassen möchte, läuft Gefahr, dass sein Besitz über die gesetzliche Erbfolge in die falschen Hände gerät. Unverheiratete Paare in langen Beziehungen sollten ebenfalls über ein Testament nachdenken, weil der Partner in der gesetzlichen Erbfolge nicht bedacht wird.

Voraussetzungen für ein Testament

Um in der Schweiz ein rechtsgültiges Testament errichten zu können, muss der Testator (künftige Erblasser) zum einen mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Diese Voraussetzung wird unter dem Oberbegriff Testierfähigkeit zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es rechtliche Voraussetzungen die den freien Willen kennzeichnen. Der künftige Erblasser muss also zwingend:

  • mind. 18 Jahre sein
  • Über eine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit verfügen
  • aus freiem Willen das Testament verfassen
  • Sich der Folgen der letztwilligen Verfügung im Klaren sein
  • Die Grenzen seiner Verfügungsfreiheit kennen und berücksichtigen

Allgemein gesagt muss ein Testator somit, im rechtlichen Sinne fähig sein, seinen letzten Willen unbeeinflusst Kund zu tun und hierbei gesetzlich geschützte Ansprüche (Pflichtteil) berücksichtigen.

Bewertung der Testierfähigkeit bei Zweifeln

Grundsätzlich kann es immer dazu kommen, dass die Testierfähigkeit eines Erblassers angezweifelt wird. Häufig tritt dieser Fall dann ein, wenn einschränkende Erkrankungen wie zum Beispiel eine Demenzerkrankung, die Handlungs- wie auch Urteilsfähigkeit in Zweifel ziehen. Hier kann im Vorfeld der Testamentserstellung mittels ärztlicher Begutachtung die Testierfähigkeit durchaus bestätigt werden. Werden keine vorbeugenden Massnahmen ergriffen, so obliegt es letztlich dem Gericht im Zuge des Erbgangs, ob der hinterlassene letzte Wille als gültig oder aufgrund mangelnder Testierfähigkeit als ungültig angesehen werden muss.

Formvorschriften für ein gültiges Testament

Will man ein Testament verfassen, so gilt es nicht nur die grenzen der eigenen Verfügungsfreiheit zu beachten, sondern auch grundlegende Formvorschriften, die je nach Art der letztwilligen Verfügung unterschiedlich vom Gesetzgeber definiert werden. Im Folgenden widmen wir uns den wichtigsten Verfügungsarten und deren vorgegebenen Formen.

Warum sind Formvorschriften beim Testament verfassen einzuhalten?

Die Formvorschriften sind vom Gesetzgeber vorgegeben und müssen streng eingehalten werden. Nur so entfaltet das Testament nach dem Tod des Erblassers seine Gültigkeit und der verfügte letzte Wille kann berücksichtigt werden.

Eigenhändiges Testament (handschriftliches)

Das sogenannte eigenhändige Testament muss von Erblasser handschriftlich verfasst werden und den freien Willen des Testators klar und unmissverständlich wiedergeben. Zudem muss es vollständig von Hand geschrieben sein, eine klare Benennung von Ort und Datum der Erstellung beinhalten und die Unterschrift des künftigen Erblassers enthalten. Eine Beglaubigung durch einen Notar oder eine Bezeugung ist für diese Verfügungsart nicht zwingend nötig.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (zB. Notar) und zwei Zeugen errichtet und öffentlich beurkundet. Wer eine solche letztwilligen Verfügung erstellen lassen möchte, muss für die Urkundsperson und die Zeugen einiges beachten. Unter anderem dürfen diese mit dem Erblasser nicht in gerader Linie verwandt sein oder in dem Testament selbst bedacht werden. Die Zeugen kennen den Inhalt des Testaments nicht, sondern bezeugen durch ihre Unterschrift lediglich die Urteilsfähigkeit des Erblassers.

Nottestament (Mündliches Testament)

Das Nottestament ist, wie der Name schon sagt, nur für den Notfall gedacht. Hier kann der letzte Wille zwei Zeugen mündlich erklärt werden, wenn für eine schriftliche letztwilligen Verfügung keine Zeit mehr bleibt. Das mündliche Testament muss im direkten Anschluss von einem der beiden Zeugen niedergeschrieben und von beiden Zeugen unterfertigt dem zuständigen Gericht übermittelt werden. Zudem verfällt die Gültigkeit des Nottestaments binnen 14-tägiger Frist nach Auslaufen der Notlage.

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Was kann im Testament geregelt werden?

Der Gesetzgeber definiert in den Abschnitten Art. 470-480 des zivilen Gesetzbuches (ZGB) klar, welche Möglichkeiten der Verfügung von Todes Wegen ein künftiger Erblasser in seinem Testament vornehmen kann. Kernaussage dieser Abschnitte des Gesetzes ist, der Erblasser darf geschützte Erbansprüche (den Pflichtteil) nicht verletzten oder ungerechtfertigt schmälern. Über die darüber hinausgehenden verfügbaren Teile des Vermögens, darf er hingegen frei verfügen.

Das bedeutet, der Erblasser muss in jedem Fall die Pflichtteile seiner gesetzlichen Erben berücksichtigen. Er kann somit nicht, all sein Vermögen einem eingesetzten Erben hinterlassen. Dies wäre nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Erben sich als erbunwürdig erweisen oder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Enterbung gegeben sind und dieser Ausschluss aus der Erbfolge im Testament eindeutig verfügt wird. Was also kann ein Erblasser in seinem Testament regeln?

  • Einsetzung von Erben
  • Einrichtung von Vermächtnissen
  • Verfügungen hinsichtlich der Aufteilung der Erbmasse
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers
  • Verfügungen hinsichtlich der eigenen Bestattung
  • Verfügungen hinsichtlich Auflagen an bestimmte Erbgegenstände
  • Reduktion von Pflichtteilsansprüchen soweit diese gerechtfertigt sind
  • Ausschluss aus dem Erbenkreis (Enterbung) soweit dies gerechtfertigt ist

Zusammengefasst kann also gesagt werden, das ein Erblasser in seinem Testament unterschiedlichste Verfügungen hinterlassen kann. Er kann seinen Erben auftragen, in welcher Form und wo die Bestattung zu erfolgen hat. Er kann grundsätzlich nicht erbberechtigte Personen als Erben einsetzen, Vermächtnisse erteilen, die Aufteilung der Erbmasse definieren und gesetzliche Ansprüche schmälern oder ausschliessen. Zudem kann ein Erblasser einen sogenannten Willensvollstrecker in seinem Testament benennen, der im Todesfall den Erbgang verwaltet und die Wahrung des letzten Willens garantieren soll.

Kann ich mit einem Testament Angehörige enterben?

Gesetzlich Erbberechtigte können in der Schweiz nur enterbt werden, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt. Die Enterbung ist also nur in bestimmten Fällen. Wer Angehörige enterben möchte, muss in jedem Fall einen Grund angeben. Wenn der Enterbte das Testament anfechtet, müssen im Zweifelsfall die Gerichte entscheiden. Die Enterbungsgründe in der Schweiz müssen schwerwiegend, rechtswidrig und schuldhaft sein.

Hohe Anforderung an Enterbung

So gerne manche Erblasser einzelne Erben auch enterben möchten, der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an eine vollständige Enterbung. Oftmals erfordert es juristische Bewertungen, ob die Enterbung zulässig ist oder nicht.

Benötige ich für mein Testament einen Notar oder Rechtsanwalt?

Abhängig von der Art der letztwilligen Verfügung, ist eine Erstellung ohne Anwalt oder Notar möglich oder eben auch nicht. Grundsätzlich gilt, für die Erstellung eines handschriftlichen oder Nottestaments ist nicht zwingend juristischer Beistand oder eine notarielle Beglaubigung nötig. Ein öffentliches Testament hingegen muss zwingend von fachkundiger Seite errichtet und von einem Notar beglaubigt werden.

So kann ein Anwalt beim Testament erstellen helfen

Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie bereits im Vorfeld der Nachlassplanung eingehend über die unterschiedlichsten Testamentsarten und deren Besonderheiten informieren und Ihnen so bei der Nachlassplanung beratend zur Seite stehen. Er klärt für Sie, ob gewünschte Inhalte der letztwilligen Verfügung rechts sind, zeigt Ihnen auf wie diese formuliert werden sollte und prüft für Sie bei Bedarf ob Grundlagen für Reduktionen des Pflichtteilsanspruchs oder Enterbungen erfüllt sind. 

Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt für Sie die Erstellung der letztwilligen Verfügung übernehmen oder das handschriftliche Testament auf mögliche Form- oder Verfügungsfehler hin prüfen. Zudem ermöglicht der Rechtsanwalt eine schnelle und für Sie komfortable Einmeldung beim zentralen Testamentenregister oder aber auch die Aufbewahrung ihrer letztwilligen Verfügung. Der Anwalt trägt somit Sorge dafür, dass Ihre letztwilligen Verfügung rechtssicher und verbindlich ist. So kommt nur denjenigen Leuten Ihr Erbe zu, die es auch erhalten sollen.

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FAQ: Testament erstellen

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten ein Testament zu erstellen. Die am häufigsten gewählten Formen sind das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament. Das eigenhändige Testament kann selbst handschriftlich erstellt werden und ist auch ohne die Beurkundung durch einen Notar wirksam. Das öffentliche Testament hingegen wird ebenfalls selbst verfasst, dann aber von einem Notar beurkundet.
Grundsätzlich haben Sie das Recht und die Möglichkeit ein Testament ohne Notar zu schreiben. Dieses Testament ist nicht weniger und nicht mehr rechtswirksam wie ein beglaubigtes Testament. Die Aufgabe des Notars besteht darin, das Testament auf formale Korrektheit zu überprüfen. Bedeutet: wird es beglaubigt, so ist es rechtsverbindlich formuliert, drückt aber nicht zwangsläufig Ihren tatsächlichen Willen aus. Deshalb sollten Sie – neben dem Notar – stets einen Anwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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