Die rechtliche Grundlage zur Enterbung in der Schweiz findet sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) insbesondere in den Artikeln 477 bis 480.
Artikel 477 ZGB bezieht sich dabei auf die Enterbungsgründe, 478 auf die Wirkung der Enterbung. Der Artikel 480 greift die Umsetzung und damit in Verbindung stehende Gesetze auf. Für die Enterbung im Zusammenhang mit verschuldeten Erben, hat auch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Relevanz (Art. 115, 149 und 265).
Es können nur jene Erben enterbt werden, die pflichtteilsgeschützt sind, da bei einer Enterbung pflichtteilsgeschützten Erben sein Pflichtteil entzogen. Pflichtteilsgeschützt sind Nachkommen und Ehegatten sowie Eltern, falls keine Nachkommen vorhanden sind.
Die Enterbung bezeichnet den Ausschluss eines pflichtteilgeschützten Erbens aus der Erbschaft. Das bedeutet, dass dieser keine Erbschaft erhalten sollen. Auch der Pflichtteil bei Enterbung ist davon betroffen. Wie zu Beginn bereits erwähnt, ist dies nicht grundlos möglich. Wenn der Erblasser beispielsweise seinen Ehegatten begünstigen und aus diesem Grund die anderen Erben ausschliessen will, reicht dies als Grund nicht aus. Nur wenn eine Person gegenüber dem Erblasser oder einem Angehörigen familienrechtliche Pflichten schwer vernachlässigt und verletzt hat, kann diese enterbt werden. Um Pflichterben wie zum Beispiel Kinder enterben zu können braucht es nicht nur einen triftigen Grund, sondern auch eine Begründung im Testament. Bestenfalls werden dabei vorliegende Beweise bzw. Beweismittel für die Verfehlungen oder Taten der zu enterbenden Person angeführt.
Immer wieder hört man, dass ein Kind enterbt werden könne, wenn es sich beispielsweise zu wenig um die Eltern kümmere oder mit ihnen zerstritten sei. In der Regel ist dies aber für eine Enterbung zu wenig, denn Kontaktverweigerung oder Streit sind keine ausreichenden Gründe. Um festzulegen, wann eine Enterbung erfolgen kann, muss berücksichtigt werden, dass es im Erbrecht der Schweiz zwei Arten von Enterbungen gibt: Die Präventiventerbung und die Strafenterbung.
Von einer Präventiventerbung spricht man, wenn eine Person enterbt wird, die überschuldet ist. Unter diesen Umständen darf der Erblasser dem verschuldeten Erben die Hälfte des Pflichtteils entziehen. Der entsprechende Teil muss dann aber dessen Kindern vermacht werden. Bei einer Strafenterbung will der Erblasser seinen Erben für etwas „bestrafen“, weil dieser beispielsweise seine familienrechtlichen Pflichten schwer vernachlässigt hat. Um eine Strafenterbung durchzusetzen, muss demnach ein schwerwiegender Grund bzw. Tatbestand vorliegen. Es muss also einer der folgenden Enterbungsgründe erfüllt sein:
Der plichtteilgeschützte Erbe muss gegen den Erblasser oder gegen eine ihm nahestehende Person eine schwere, vom Strafrecht erfasste, Tat begangen haben. Dabei ist die Nähe der Beziehung zwischen dem Erblasser und der von der Straftat betroffenen Person entscheidend. Was hier als schweres Verbrechen gesehen werden kann, hängt von den individuellen Umständen ab. Die Straftat muss den Erblasser allenfalls persönlich schwer treffen. Demnach ist ein Verbrechen gegenüber einer Drittperson, die dem Erblasser nicht nahesteht, kein Grund für eine Enterbung. Beispiele für eine schwere Straftat, die eine Enterbung rechtfertigen, sind:
Ebenfalls Grund für eine Strafenterbung kann die schwere Verletzung einer sich aus dem Familienrecht ergebenden Rechtspflicht durch den Erben darstellen, wenn dieser widerrechtlich und schuldhaft gehandelt hat. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Missachtung der Unterstützungspflichten der Verwandten und die Pflichten zwischen Ehegatten. Werden bloss moralische Familienpflichten verletzt, also beispielsweise der Kontakt zu den Eltern abgebrochen, ist dies kein Grund für die Enterbung eines Pflichterbens. Beispiele hierfür können sein:
Eine enterbte Person kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch eine Herabsetzungsklage geltend machen. Der Pflichtteil bei Enterbung „entfällt“. Der dadurch „verbleibende“ Teil der Erbschaft fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers. Die Nachkommen des Enterbten sind von der Enterbung nicht betroffen und behalten den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Auch eine Teilenterbung ist möglich. Die Präventiventerbung ist immer nur eine Teilenterbung.
Die Enterbung ist nur in den wenigsten Fällen wirklich so durchsetzbar. Es gibt aber weitere Möglichkeiten, den Erbteil eines pflichtteilsgeschützten Erben möglichst klein zu halten. Am einfachsten ist die Reduktion der gesetzlichen Erbquote auf den Pflichtteil. Ein Anwalt für den Pflichtteil kann bei der Berechnung des Pflichtteil helfen. Pflichtteilserben, deren Ansprüche nicht erfüllt wurden, ihren Pflichtteil einfordern. Ausserdem können Enterbte die Enterbung anfechten, wenn kein triftiger Grund für sie vorliegt, sie nicht begründ- bzw. beweisbar oder gar völlig aus der Luft gegriffen ist.
Natürlich ist es nie wünschenswert, sich im Zusammenhang mit einer Erbschaft und der Verfügung von Todes wegen mit ein Enterbung beschäftigen zu müssen. Haben Sie als Erblasser jedoch den Wunsch, einen Pflichtteil geschützten Erben von der Erbschaft auszuschliessen, so sollten Sie sich Ihren Entschluss nicht nur gut überlegen, sondern auch überprüfen, ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall auch aus rechtlicher Sicht sicher besteht. Dabei kann Sie ein kompetenter Anwalt unterstützen.
Dieser kann die individuellen Umstände objektiv beurteilen und einschätzen, ob eine Enterbung gültig wäre. Auch wenn Sie sich als Enterbter ungerecht behandelt fühlen bzw. die Enterbung als ungerechtfertigt sehen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Er kann die Lage aus rechtlicher Sicht objektiv Beurteilen und Ihnen seine Einschätzung geben. Sollte Ihr Zweifel bzw. Ärger gerechtfertigt sein, so kann er Sie dabei unterstützen, die Enterbung anzufechten.
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