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Testierfähigkeit § Rechtslage, Definition & mehr

Der Begriff der Testierfähigkeit wird häufig verwendet, ohne dass dabei klar ist, was genau damit gemeint ist. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Person testierfähig ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und was passiert, sollte die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments nicht vorliegen. Ausserdem verraten wir Ihnen, wie Sie Erbstreitigkeiten vermeiden, indem Sie eine spezielle Form des Testaments wählen, bei der die Testierfähigkeit von unabhängigen Parteien bezeugt wird.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage & Definition der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, der in der Schweiz genauso geläufig ist, wie in Deutschland und Österreich. Nur wer Testierfähig ist, kann ein Testament errichten bzw. sein Erbe rechtssicher und wirksam planen. Der Begriff ist in Artikel 467 ZGB legal-definiert.

Das bedeutet, dass der Gesetzgeber genau vorschreibt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Person testierfähig ist. Ist eine Person nicht testierfähig, spricht man im Fachjargon von Testierunfähigkeit. Man unterscheidet in der Schweiz zwischen drei Formen des Testaments:

Die Testierfähigkeit wird bei Variante eins und drei angenommen. Das öffentliche Testament hingegen bietet eine besondere Sicherheit, da dieses in Anwesenheit einer Urkundsperson (Notar) und zwei Zeugen geschlossen wird. Diese müssen bezeugen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war. Dies kann Erbstreitigkeiten und Versuche der Anfechtung im Voraus verhindern. In den meisten Fällen ist die Testierfähigkeit gegeben, wobei Fälle, in welchen sich über die Testierfähigkeit gestritten wird, kompliziert sind. Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit vermutet, sodass bewiesen werden muss, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments keine Testierfähigkeit vorgelegen hat. Diesen Beweis rückwirkend zu erbringen, ist schwer.

Warum ist die Testierfähigkeit entscheidend?

Sollte ein Testament errichtet werden und der Erblasser war zum Zeitpunkt der Unterschrift Testierunfähig, so kann das Testament angefochten werden. Gleiches gilt übrigens für alle anderen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen (z.B. Erbvertrag). Die Anfechtung kann bewirken, dass das Testament aufgehoben wird.

Voraussetzungen für Testierfähigkeit in der Schweiz:

Wie bereits oben beschrieben, legt der Gesetzgeber selbst fest, wann eine Person testierfähig ist. Dies können Sie in Art. 467 ZGB nachlesen. Dort sind die Voraussetzungen für die Testierfähigkeit genannt. Damit Sie testierfähig sind, müssen zwei grundlegende Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen einerseits volljährig sein und andererseits urteilsfähig. Was das genau bedeutet, erfahren Sie jetzt:

Volljährigkeit

Die erste Voraussetzung für die Testierfähigkeit ist die Volljährigkeit. Diese hat man in der Schweiz mit dem 18. Lebensjahr erreicht. Hier liegt regelmässig nicht das Problem, wenn es um die Einschätzung der Testierfähigkeit des Erblassers geht. Kaum jemand kümmert sich um die Verwaltung seinem Erbe, wenn er noch nicht volljährig ist. Sollte dies doch der Fall sein, so kann das Testament angefochten werden. Die Volljährigkeit ergibt sich selbstverständlich aus dem Geburtstag der Person und dem Zeitpunkt, zu welchem das Testament errichtet wurde. So lässt sich leicht nachvollziehen, ob die Person volljährig war oder nicht.

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Urteilsfähigkeit

Die Urteilsfähigkeit ist meist der problematische Punkt. Nur wer urteilsfähig ist, ist testierfähig und kann dementsprechend eine letztwillige Verfügung abgeben. Was genau Urteilsfähigkeit bedeutet, steht ebenso im Gesetz. Werfen Sie einen Blick auf Art. 16 ZGB:

„Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln“.

Diese negative Formulierung lässt Fragen offen. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass sich die Urteilsfähigkeit wiederum aus zwei Aspekten zusammensetzt:

  • Die Fähigkeit, einen Willen zu bilden. Dies setzt voraus, dass die Person grundsätzlich sein Vermögen kennt und um die Möglichkeit weiss, dass dieses an die Erben übergehen kann / soll.
  • Die Fähigkeit, den Willen umzusetzen. Der Erblasser muss den gefassten Willen auch umsetzen können. Dies geschieht entweder durch eine wörtliche Äusserung oder das Niederschreiben des Testaments.

Gründe für eine eingeschränkte Testierfähigkeit

Wie in Artikel 16 ZGB aufgelistet, gibt es Gründe, die dafür sorgen, dass eine Person nicht urteilsfähig und damit auch nicht testierfähig ist. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Wille nicht frei gebildet und/oder nicht frei geäussert werden kann. Ist eine Person beispielsweise geistig behindert oder von psychischer Störung betroffen, die eine vernünftige Entscheidung unmöglich machen, kann das dazu führen, dass das Testament angefochten werden kann. Besonders häufig gibt es in diesem Zusammenhang Probleme, wenn eine Person (der Erblasser) unter Demenz leidet. Diese Art von Störung der Wahrnehmung und Erinnerung führt meist zu Testierunfähigkeit. Hier muss ein Gericht oder Gutachten im Einzelfall entscheiden.

Besonders problematisch wird es dann, wenn dritte Personen Einfluss auf den Willen des Erblassers genommen haben. In diesen Fällen muss im Einzelfall entschieden werden, ob diese Beeinflussung die Urteilsfähigkeit des Erblassers beeinträchtigt hat. Hat dieser beispielsweise die Äusserungen des Dritten kritisch hinterfragt und anschliessend selbst abgewogen, so schränkt die Beeinflussung die Urteilsfähigkeit nicht ein. Übernimmt der Erblasser hingegen unreflektiert und aus Unwissenheit die Meinung / den Willen der dritten Person, so kann die Urteilsfähigkeit durchaus eingeschränkt sein.

Testament wegen fehlender Testierfähigkeit anfechten:

Ist die Testierfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden, so kann das Testament oder eine anderweitige letztwillige Verfügung angefochten werden. Dies gilt es im Voraus zu verhindern. Ist die Anfechtung des Testaments erfolgreich, so wird der gesamte Inhalt des Testaments für ungültig erklärt. Es stellt sich die Frage, wie die Erbfolge sich in einer solchen Konstellation gestaltet? Wird eine letztwillige Verfügung von Todes wegen angefochten und es gibt keine anderweitige Verfügung, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das hat den Nachteil, dass diese in keinster Weise an den Willen des Erblassers angepasst ist. Unter anderem deshalb ist es so wichtig, das Testament rechtssicher zu verfassen und ggf. die Urteilsfähigkeit durch ein öffentliches Testament positiv bestätigen zu lassen. Im Zweifel muss andernfalls das Gericht oder ein Gutachten rückblickend über die Testierfähigkeit des Erblassers entscheiden.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Sollten Sie Ihr Erbe planen wollen, dann lohnt es sich einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren. Dieser ist Experte für das Schweizer Erbrecht und kennt sich mit den Besonderheiten bezüglich der Urteils- bzw. Testierfähigkeit aus. Besonders wichtig ist daneben auch, dass das Testament an sich rechtssicher und eindeutig formuliert ist. Auch dabei unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht. Sollten Sie sich für ein öffentliches Testament entscheiden, so gibt es die Möglichkeit, dass der Notar, der die Verfügung beglaubigt, diese verfasst, oder Sie kümmern sich selbst mit Ihrem Anwalt im Voraus darum. Üblicherweise ist die Beratung durch einen Anwalt schon deshalb sinnvoll, da dieser Sie interessengeleitet beraten kann, während der Notar lediglich objektiv prüft, ob das Testament den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Auch bei Zweifeln an der Testierfähigkeit eines Erblassers sollten Sie sich als Erbe an einen Anwalt für Erbrecht wenden. Dieser kann einschätzen, ob die Anfechtung der letztwilligen Verfügung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Das kann im Voraus hohen Aufwand und immense Kosten vermeiden. Sollte die Anfechtung Aussicht auf Erfolg haben, kann der Anwalt eine Klage bei Gericht einreichen oder ein Gutachten beauftragen. Benötigen Sie einen Anwalt für Erbrecht, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Kontaktieren Sie den Anwalt Ihrer Wahl kostenlos und vereinbaren Sie ein erstes, unverbindliches Beratungsgespräch.

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FAQ: Testierfähigkeit

Sollten Sie ein Testament errichten, während Sie nicht testierfähig sind, so kann das Testament angefochten werden. Die Anfechtung führt dazu, dass das Testament für ungültig erklärt wird. Nun kommt es darauf an, ob Sie zu einem früheren Zeitpunkt – zu welchem Sie noch testierfähig waren – eine anderweitige Verfügung abgegeben haben oder nicht. Ist dem so, so gilt die erste Verfügung. Ist dem nicht so, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das kann bedeuten, dass Personen, die mit dem Testament Erben geworden wären, nun nicht mehr Erben sind.
Sie sind nicht testierfähig im Sinne des Schweizer Zivilgesetzbuches, wenn Sie entweder unter 18 Jahren sind oder Ihre Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Typische Gründe für die Einschränkung der Urteilsfähigkeit sind das Vorhandensein von geistiger Erkrankung (z.B. Demenz), psychischer Störung oder Rauschzuständen. Haben Sie beispielsweise eine grosse Menge Alkohol konsumiert und sind dementsprechend nicht mehr in der Lage vernünftige Entscheidungen zu treffen, so können Sie in diesem Zustand kein rechtswirksames Testament errichten.
Die Testierfähigkeit einer Person wird grundsätzlich vermutet. Das bedeutet, dass die Beweislast dahingehend gestaltet ist, dass bewiesen werden muss, dass eine Person nicht testierfähig war. Für den Fall, dass Sie ein öffentliches Testament errichten, wird die Testierfähigkeit durch die Urkundsperson selbst und zwei Zeugen bestätigt. Im Zweifel muss die Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit im Nachgang durch das Gericht oder ein Gutachten festgestellt werden.
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