Wann verjährt die Herabsetzungsklage?
Wie bei Klagen allgemein üblich, besteht auch die Möglichkeit, eine Herabsetzungsklage einzureichen, nur für einen gewissen Zeitraum. Erlangt ein Erbe die Kenntnis über die Verletzung seines Pflichtteils hat er ein Jahr lang Anspruch auf Herabsetzung und kann eine Herabsetzungsklage erheben. Generell gilt außerdem eine Frist von zehn Jahren, nach deren verstreichen es nicht mehr möglich ist, eine Herabsetzungsklage einzureichen. Diese Verwirkungsfrist beginnt ab der Eröffnung des Testaments zu laufen.
Wo muss die Herabsetzungsklage eingereicht werden?
Je nachdem, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, richtet sich auch die Zuständigkeit eines Gerichts. In einigen Kantonen der Schweiz muss außerdem vor der Erhebung der Herabsetzungsklage ein Schlichtungsgesuch eingebracht werden. Daher sollten sich betroffene Erben immer über die Rechtslage im Kanton des vormaligen Wohnortes informieren. Das Rechtsbegehren der Herabsetzungsklage müssen Sie genug bestimmt verfassen. Und dabei erwähnen, welche Zuwendung an welchen Erben Sie herabsetzen möchten.
Ablauf der Herabsetzungsklage
In der Regel kommt bei einer Herabsetzungsklage entweder das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) oder das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zur Anwendung. Das summarische Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) kann aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nicht zur Anwendung kommen.
Streitwert des Herabsetzungsverfahrens:
Der massgebliche Streitwert ist abhängig vom potenziellen Prozessgewinn der klagenden Partei. Der Streitwert entspricht daher entweder dem jeweiligen Pflichtteil oder dem Betrag, um welcher die Zuwendung des Beklagten in Folge der Klage herabgesetzt wird.
Rückleistung und Wahlrecht des Herabsetzungspflichtigen:
Wenn der Herabsetzungsklage stattgegeben wird und die Herabsetzung von Vermögenszuwendungen unter Lebenden erfolgt ist, entsteht eine Rückleistungspflicht nach Bereicherungsgrundsätzen, deren Vollzug im selben Verfahren umgesetzt werden muss (ZGB 528). Der Herabsetzungspflichtige hat dabei das Wahlrecht, entweder die Sache zu nehmen bzw. zu behalten und dem Pflichtteilserben den entsprechenden Betrag über seinen Anteil daran, also den Herabsetzungsbetrag, auszubezahlen, oder diesem die Sache zu überlassen und den Wert seines Anteils in Geldform einzufordern.
Kosten der Herabsetzungsklage:
Die Kosten für einer Herabsetzungsklage setzen sich aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten, der sog. Parteientschädigung, zusammen. In der Regel sind diese je Kanton geregelt. Für die Höhe der anfallenden Kosten und Gebühren ist auch der Aufwand und Streitwert des Falls ausschlaggebend. In den meisten Kantonen können die Gebühren und Anwaltskosten auf den Webseiten der Gerichte kalkuliert, berechnet und abgeschätzt werden. Um eine erste Abschätzung der finanziellen Belastung einer Herabsetzungsklage abschätzen zu können, ist eine frühzeitige Konsultation ratsam. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass der Nachlass die Kosten deckt bzw. dass das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag stimmig ist und eine Klage überhaupt Sinn macht.
So kann ein Anwalt Sie bei der Herabsetzungsklage unterstützen
Wenn ein nahestehender Mensch verstirbt, ist dies meist eine sehr emotionale Situation für die Hinterbliebenen. Daher bleiben oft wenig Zeit und Nerven für eine genaue Auseinandersetzung mit der Erbschaft. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, einen spezialisierten Fachanwalt zu Rate zu ziehen, der Sie bei der Prüfung der Erbschaft und allen damit in Verbindung stehenden Regelungen unterstützt. Der Rechtsanwalt weiß, ob und wenn ja welchen gesetzlichen Erbanspruch Sie haben und ob dieser im individuellen Einzelfall erfüllt wurde. Sollte der Erblasser Ihren Pflichtteil nicht beachtet haben, so besteht eventuell die Möglichkeit, eine Herabsetzungsklage zu erheben. Dabei kann Sie ein Anwalt beraten und unterstützen, Ihren Anspruch geltend zu machen.