Möglichkeiten Kinder zu enterben und vom Pflichtteil auszuschließend
Die entscheidende Frage, die sich nun stellt, ist, welche Gründe überhaupt eine Enterbung des Kindes rechtfertigen können. Die Gründe, aus denen man ein Kind enterben kann, sind in Art. 477 und Art. 480 ZGB abschließend aufgeführt. Nur wenn ein dort beschriebener Fall eintritt, kann das Kind auch vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. In allen anderen Fällen ist die Enterbung schwebend unwirksam und kann durch den Enterbten für unwirksam erklärt werden. Im Erbrecht spricht man von zwei Arten der Enterbung:
- Strafenterbung nach Art. 477 ZGB
- Präventiventerbung nach Art. 480 ZGB
Die Enterbung tritt dabei nicht von Amtes wegen oder Gesetzes wegen ein. Das bedeutet, dass Sie explizit erklären müssen, dass das Kind / die Kinder enterbt werden sollen. Diese Erklärung ist stets schriftlich in Form einer letztwilligen Verfügung abzugeben und muss ausreichend begründet sein (s. Art. 279 Abs. 1). Die Enterbung tritt also auch dann nicht ein, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt, der Erblasser jedoch nicht erklärt, dass die Person enterbt werden soll.
Strafenterbung von Kindern
Die Strafenterbung ist in Art. 477 ZGB geregelt. Dort sind zwei Gründe normiert, die den Erblasser berechtigen, Kinder zu enterben. Die Aufzählung ist abschließend und andere Gründe sollen nicht vom Gesetz erfasst sein. An dieser Stelle lohnt sich ein Blick ins Gesetz:
- Schuldhaft begangene schwere Straftat (Verbrechen oder Vergehen) gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahe verbundenen Person
- Schuldhaft begangene schwere Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörige (z.B. Unterhaltszahlungen)
Variante 1 ist leicht nachzuweisen und bedarf keine ausführlichen Erklärung. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn das zu enterbende Kind den Erblasser körperliche misshandelt hat. Gleiches gilt, wenn das Kind das Geschäft des Ehepartners des Erblasser ausgeraubt hat oder diesen getötet hat. Als Beweis für das Vorliegen dieses Enterbungsgrundes genügt in der Regel ein rechtskräftiges Urteil. Wenn jedoch nach Variante 2 enterbt werden soll, stellt sich die Frage, was unter der “Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten” zu verstehen ist? Hier kommt es auf den Einzelfall an. Banale Familienstreitigkeit sind keine Enterbungsgrund. Schweizer Gerichte haben in der Vergangenheit beispielsweise bei folgenden Sachverhalten entschieden, dass eine Enterbung möglich ist:
- Wenn der Enterbte Vermögen des Erblassers oder der Familie veruntreut hat und damit für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gesorgt hat.
- Wenn der Enterbte dem Erblasser beispielsweise nach einer schweren Operation die Hilfe versagt hat (z.B. nach Krebstherapie).
- Wenn der Enterbte eine unrichtige bzw. unbegründete Strafanzeige gegen den Erblasser oder nahe Angehörige angestrengt hat.
- Wenn der Enterbte den Erblasser (in diesem Fall) Ehepartner verlassen hat und anschließend nicht den finanziellen Versorgungspflichten nachgekommen ist – sprich: keinen Unterhalt gezahlt hat.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und ein Gericht muss im Einzelfall entscheiden, ob die Pflichtverletzung “schwer” genug wiegt oder nicht.
Verzeihung durch den Erblasser
Es gibt die Möglichkeit, dass der Erblasser die Tat (Straftat oder Pflichtverletzung) verzeiht. Dabei muss die Verzeihung explizit oder konkludent (durch Handlung) erklärt werden. Geschieht dies, so entfällt der Enterbungsgrund und Sie können das Kind nicht enterben. Eine konkludente Verzeihung kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie erneut eine gemeinsame Hausgemeinschaft wieder aufnehmen. Die Verzeihung kann jederzeit erfolgen – zwischen der Tat und dem Tod des Erblassers.
Präventiventerbung von Kindern
Eine weitere Möglichkeit der Enterbung von Kindern ergibt sich aus Art. 480 ZGB. Die Präventiventerbung kann gegenüber Nachkommen ausgesprochen werden. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Kinder, die so enterbt werden soll, müssen zum Zeitpunkt des Erbgangs verschuldet sein. Die Schulden bzw. ein Verlustschein müssen fällig und derart hoch sein, dass mehr als ¼ des Erbteils an die Gläubiger übergehen würde. Diese Art der Enterbung soll verhindern, dass Familienvermögen verloren geht, weil ein Erbe verschuldet ist.
Aber Achtung: sollten die Voraussetzungen der Präventiventerbung vorliegen, darf das Erbe nicht auf null reduziert werden. Man spricht hier von einer Teilenterbung. In diesen Fallkonstellationen ist vorgesehen, dass der Anspruch auf den Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden darf. Die eine Hälfte des Pflichtteils muss weiterhin an den Erben übergehen. Die andere Hälfte, die nicht an den eigentlichen Erben geht, wird zwingend auf das Erbe dessen Nachkommen angerechnet. Das bedeutet auch, dass sich durch die Präventiventerbung nicht die freie Quote erhöht. Ein Fallbeispiel:
Sie haben ein Kind A. Dieses Kind hat 10.000 CHF Schulden in Form von fälligen Verlustscheinen. Sein Erbteil (Pflichtteil) beläuft sich auf 15.000 CHF. Mithin müssten ⅔ des Erbes für die Schulden eingesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Präventiventerbung nach Art. 480 ZGB liegen vor. Sie erklären die Enterbung und der Pflichtteil halbiert sich auf 7.500 CHF. Die anderen 7.500 CHF gehen hälftig an die zwei Kinder des A (Ihre Enkel). Gegen die Präventiventerbung kann ebenfalls vorgegangen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dabei wird die Enterbung zu einer Setzung auf den Pflichtteil umgedeutet. In der Praxis macht die Anfechtung dann Sinn, wenn die Verlustscheine zum Zeitpunkt des Erbgangs nicht mehr bestehen oder die Höhe ¼ des Pflichtteils nicht übersteigt.
Rechtsfolge der Enterbung
Die Rechtsfolgen einer Enterbung sind in Art. 478 ZGB geregelt. Das enterbte Kind / die enterbten Kinder haben keinerlei Ansprüche und sind nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sofern die Enterbung rechtmäßig erfolgt ist, kann keine Herabsetzungsklage angestrengt werden. Die Erbteilung erfolgt dann so, als hätte es das Kind bzw. die Kinder nie gegeben. Nach Art. 478 Abs.3 ZGB bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil für die Nachkommen des Enterbten bestehen. Je nach Enterbungsgrund ergibt sich also:
- Strafenterbung: Kind erhält keinen Teil des Nachlasses – auch der Pflichtteil kann nicht eingefordert werden.
- Präventiventerbung: Der Pflichtteilsanspruch kann maximal halbiert werden, wobei die andere Hälfte an die Nachkommen des Enterbten geht.
Kann man Kinder enterben? Abschließende Antwort:
Das Erbrecht ist komplex und umfangreich. Es gilt unterschiedlichste Regeln zu beachten und nicht immer ist eindeutig, ob eine Rechtsgrundlage einschlägig ist oder nicht. Speziell die Enterbung von Kindern ist durch hohe Hürden gekennzeichnet und nur unter strengen Anforderungen überhaupt möglich. Das ist auch der Grund dafür, dass die Enterbung nach Art. 477 ff. ZGB in der Rechtspraxis nur eine untergeordnete Rolle spielt. Verbreiteter ist der Versuch einen Erben durch die Feststellung der Erbunwürdigkeit nach Art. 540 ZGB vom Erbe auszuschließen.