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Ausgleichung § Ausgleichungspflicht & Berechnung

Mit der Ausgleichung soll die Gleichbehandlung der Erben erreicht werden, indem die ihnen zu Lebzeiten zugewendeten grösseren Geschenke bei der Erbteilung berücksichtigt und angerechnet werden müssen. Doch das ist nicht immer so einfach getan, wie es sich liest! Je nach individueller Familien- und Erben Konstellation gelten verschiedene Regelungen. Wie genau eine Ausgleichung also umgesetzt werden kann bzw. muss und wen sie überhaupt betrifft, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage der Ausgleichung in der Schweiz

Die gesetzliche Grundlage zur Ausgleichung in der Schweiz sind im Zivilgesetzbuches (ZGB) zu finden. Auf die Ausgleichung im Speziellen gehen die Art. 626 ff. des ZGB ein. 

Dabei bezieht sich beispielsweise Art. 628 Abs. 1 ZGB auf das Wie bei der Ausgleichung, Abs. 2 geht auf die Bewertung durch den Erblasser ein, Art. 630 ZGB auf den Ausgleichswert und Art. 632 auf die Regelungen bei Gelegenheitsgeschenken. Die Artikel 638 und 639 ZGB widmen sich den Bestimmungen zur Ausgleichung, wenn die Erbschaft „verwendet“ wird.

Generelle Regelungen zur Erbschaft im Allgemeinen sind auch in anderen Passagen des ZGB sowie den Entscheiden des Bundesgerichts (BGE) zu finden. So zum Beispiel die Regelungen zu Schenkungen (BGE 76 II 188). BGE 120 II 417 ff. bezieht sich auf gemischte Schenkungen, BGE 118 II 264 wiederum auf das Wie bei der Ausgleichung und BGE 124 II 102 ff. auf Befreiungen. Auch Paragraphen des Nationalrats (N) können die Ausgleichung betreffen, beispielsweise wenn es um den Gleichbehandlungsgrundsatz (N 46 ff. zu § 16) geht.

Was ist eine Ausgleichung?

Im Erbrecht der Schweiz gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben. Das bedeutet, dass (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Erben zu Lebzeiten unter Umständen dem Nachlass zugerechnet werden müssen. Unter dieser Anrechnung versteht man eine erbrechtliche Ausgleichung. Hat ein Erblasser einen Erben zu Lebzeiten mehr (unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche) Zuwendungen zukommen lassen als den Übrigen, so können diese eine Ausgleichung fordern.

Wen betrifft die Ausgleichung?

Grundsätzlich können alle Erben von einer geforderten Ausgleichung betroffen sein. Sie kann also sowohl die gesetzlichen Erben als auch Nachkommen und eingesetzte Erben treffen.

Wovon ist die Ausgleichungspflicht abhängig?

Die Ausgleichungspflicht ist davon abhängig, ob es sich um gesetzliche Erben, Nachkommen oder eingesetzte Erben handelt.

Gesetzliche Erben

Das ZGB sieht vor, dass die gesetzlichen Erben gegenseitig dazu verpflichtet sind, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Das sind sämtliche Intestaterben, also sowohl die Nachkommen als auch der überlebende Ehegatte, bzw. eingetragener Partner. Da jedoch die gesetzliche Vermutung gilt, dass die zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen nicht der Ausgleichungspflicht unterliegen, muss die Ausgleichung ausdrücklich angeordnet werden. Dies gilt auch bei üblichen Gelegenheitsgeschenken (Art. 632 ZGB). Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausgleichung anzuordnen.

Nachkommen

Jene Erbsachen, die der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schuldenerlass u.a. zugewendet hat, unterliegt der Ausgleichungspflicht, ausser der Erblasser hat ausdrücklich das Gegenteil bestimmt. Im Unterschied zu Art. 626 Abs. 1 des ZGB unterliegen lediglich die Nachkommen der Ausgleichungspflicht bei diesen lebzeitigen Zuwendungen. Überlebende Ehegatten sowie eingetragene Partner gelten demnach nicht als Nachkommen. Gemäss Bundesgericht unterliegen sie daher in diesem Kontext auch nicht der Ausgleichungspflicht. Das Recht eine Ausgleichung durch die Nachkommen zu verlangen, steht ihnen aber dennoch zu. Generell ist sich die Lehre allerdings nicht einig, wie überlebende Ehegatten zu stellen sind. So gehen einzelne Meinungen davon aus, dass er weder ausgleichungspflichtig ist, noch das Recht auf eine Ausgleichung hat.

Eingesetzte Erben

Eingesetzte Erben unterliegen nur dann der Ausgleichungspflicht, wenn dies vom Erblasser angeordnet wurde. Ansonsten sind sie davon nicht betroffen und die Ausgleichung wird nur auf die gesetzlichen Erben angewendet. Wenn ein Erblasser jedoch den gesetzlichen Erbanteil durch eine Verfügung von Todes wegen beeinflusst bzw. verändert, werden die gesetzlichen Erben aus systematischer Sicht des Erbrechts zu eingesetzten Erben. Damit unterliegen die Erben grundsätzlich nicht der Ausgleichungspflicht, ausser es handelt sich dabei wiederum um Nachkommen des Erblassers. Diese sind ebenfalls von der Ausgleichung betroffen, ausser der Erblasser hat die gesetzlichen Erben nicht im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbanteile eingesetzt und sie damit quasi von der Ausgleichungspflicht befreit (BGE 124 III 102 ff.).

Was muss zur Ausgleichung gebracht werden?

Die Ausgleichungspflicht unter Kindern und Enkeln bezieht sich auf jegliche Sachen. Sie müssen alles zur Ausgleichung bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen lassen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schuldenerlass vom Erblasser zuvor erhalten haben. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser seine Nachkommen ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreit hat. Bei solchen Begünstigungen kommen jedoch allenfalls die Vorschriften über die Herabsetzung zur Anwendung.

Die Ausgleichungspflicht unter Erben (Ausgleichungspflicht unter Geschwistern, Ehepartnern, Eltern) betrifft nur jene Vermögenswerte, die sie vom Erblasser mit der ausdrücklichen Auflage zur Ausgleichung erhalten haben. Generell gilt sowohl für die Ausgleichungspflicht unter Geschwistern als auch bei der Ausgleichungspflicht unter Erben, dass lediglich „Grosszuwendungen“ berücksichtigt werden müssen. Gelegenheitsgeschenke müssen nicht zur Ausgleichung gebracht werden.

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Ausgleichsberechnung 

Den ausgleichungspflichtigen Erben steht frei zur Wahl, ob sie die Ausgleichung in dinglicher Form oder durch Anrechnung des Wertes vornehmen wollen. Dieses Wahlrecht haben allerdings nur Pflichterben, Miterben steht es nicht zu. Der Ausgleichungswert entspricht dabei dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbganges, dem Verkaufserlös bei vorheriger Veräusserung (ausser der Verkaufspreis war verhältnismässig zu tief – dann ist der Preis ausschlaggebend, der eigentlich hätte erzielt werden können), bzw. die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erbganges bei einer gemischten Schenkung. Werden die Erbsachen verwendet, die Früchte bezogen oder ein Schaden, so kann der gutgläubige Besitzer bei Realausgleichung Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen verlangen, keinen Ersatz für die Früchte entrichten und ist bei Schaden oder Untergang der Sache nicht ersatzpflichtig.

Bewertung durch den Erblasser

Der Erblasser hat die Möglichkeit, abweichende Anordnungen vorzusehen, zu welchem Wert die zugewendeten Vermögenswerte zu bewerten sind. So kann er beispielsweise vorsehen, dass das zugewendete Haus zum Verkehrswert des Zuwendungs Zeitpunktes auszugleichen ist, selbst wenn es an Wert gewinnt. Damit will der Erblasser den Erben begünstigen was zur Folge hat, dass diese nicht auszugleichen ist, wenn sie den Erbanteil übersteigt.

Herabsetzungsansprüche vorbehalten

Da es sich im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrswert und Ausgleichungswert um ein Quotenvermächtnis handelt, sind Herabsetzungsansprüche der Miterben jedoch vorbehalten.

Ausgleichungsablauf

Das Ausgleichungsziel ist, dass die die ausgleichungspflichtige Zuwendung der Erbmasse hinzugerechnet und dem Ausgleichungsschuldner als Erbteil angerechnet wird. Damit soll die Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben sichergestellt werden. Wenn eine Ausgleichung erfolgt, kann diese entweder als Realausgleichung oder als Idealausgleichung umgesetzt werden. Dabei hängt der Wert davon ab, ob der Gegenstand bereits veräussert wurde, oder nicht. Zur Durchsetzung der Ausgleichung kommt entweder ein vereinfachtes Verfahren oder ein ordentliches Verfahren zum Einsatz. 

Sollte der ausgleichungspflichtige Erbe aufgrund Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Enterbung, Vorversterben oder Erbverzichts ausfallen, so geht die Ausgleichungspflicht auf die Miterben oder Nachkommen über, die an seine Stelle treten. Dabei bleibt die Ausgleichungspflicht selbst dann bestehen, wenn die Zuwendung nicht auf die neu ausgleichungspflichtigen Erben übergegangen ist. Sollte durch die Ausgleichungspflicht der Pflichtteil eines nachrückenden Erben verletzt werden, so hat dieser die Möglichkeit, eine Herabsetzungsklage zu erheben.

Ausgleichung bei gemischten Schenkungen

Unter einer gemischten Schenkung versteht man ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung. Voraussetzung dafür ist jedoch die Kenntnis und das Bewusstsein über dieses Missverhältnis. Der unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung ist grundsätzlich ausgleichungspflichtig, sofern keine dispensierte (befreite) Ausstattungen bei Nachkommen oder fehlender Anordnung bei gesetzlichen Erben vorliegt.

Ausgleichungskosten

Entschliesst sich ein Erbe dazu, die Ausgleichung einzuklagen, so entstehen Gerichtsgebühren sowie Kosten für den Anwalt, der sog. Parteientschädigung. In der Regel sind diese je nach Kanton geregelt. Für die Höhe der anfallenden Kosten und Gebühren ist auch der Aufwand und Streitwert des Falls ausschlaggebend. In den meisten Kantonen können die Gebühren und Anwaltskosten auf den Webseiten der Gerichte kalkuliert, berechnet und abgeschätzt werden. Um eine erste Abschätzung der finanziellen Belastung einer Ausgleichungsklage abschätzen zu können, ist eine frühzeitige Konsultation ratsam. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass der Nachlass die Kosten deckt bzw. dass das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag stimmig ist und eine Klage überhaupt Sinn macht.

So kann ein Anwalt Sie bei der Ausgleichung unterstützen?

Auch wenn Zuwendungen zu Lebzeiten sehr bereichernd sein können, können diese bei der späteren Erbschaft verkomplizieren wirken. Gerade in dieser oft sehr emotionalen Phase fehlen die Nerven für weitere Belastungen rund um die Erbschaft. Daher kann es sinnvoll sein, einen kompetenten Fachanwalt zu Rate zu ziehen, der die Erbschaft und vormalige Zuwendungen auf eine Ausgleichungspflicht untersucht. Je nachdem, ob Sie etwas zur Ausgleichung bringen müssen, oder Anspruch darauf haben, kann Sie der Anwalt dabei unterstützen, Ihr Belangen umzusetzen.

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FAQ: Ausgleichung

Grundsätzlich können alle Erben von einer geforderten Ausgleichung betroffen sein. Eine Ausgleichung kann also sowohl die gesetzlichen Erben als auch Nachkommen und eingesetzte Erben treffen. Bei den einzelnen Personengruppen gibt es jedoch Unterschiede: Nicht jeder Erbe ist in jedem Fall ausgleichungspflichtig.
Den ausgleichungspflichtigen Erben steht frei zur Wahl, ob sie die Ausgleichung in dinglicher Form oder durch Anrechnung des Wertes vornehmen wollen. Dieses Wahlrecht haben allerdings nur Pflichterben, Miterben steht es nicht zu.
Die Ausgleichungspflicht unter Kindern und Enkeln bezieht sich auf jegliche Sachen. Sie müssen alles zur Ausgleichung bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen lassen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schuldenerlass vom Erblasser zuvor erhalten haben, ausser der Erblasser hat sie ausdrücklich befreit. Die Ausgleichungspflicht unter Erben (Ausgleichungspflicht unter Geschwistern, Ehepartnern, Eltern) betrifft nur jene Vermögenswerte, die sie vom Erblasser mit der ausdrücklichen Auflage zur Ausgleichung erhalten haben.
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