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Vorsorgeauftrag § Inhalt, Rechte & Pflichten

Der Vorsorgeauftrag in der Schweiz bietet – ähnlich wie die Patientenverfügung – einer handlungsfähigen Person die Möglichkeit, die eigenen Angelegenheiten im Falle einer zukünftigen Urteilsunfähigkeit im Vorfeld zu regeln und zu gestalten. Mithilfe eines derartigen Auftrages kann eine urteilsfähige Person eine andere Person als Vertreter für ihre Angelegenheiten bestimmen. Der Vorsorgeauftrag wird in Bern, Aargau, St. Gallen und auch in den restlichen Kantonen der Schweiz von der KESB geprüft. Im Folgenden werden alle Fragen zum Vorsorgeauftrag behandelt und aufgezeigt, worauf es bei der Erstellung zu beachten gilt.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ist laut Schweizer Erbrecht eine Verfügung, die es jedem Menschen ermöglicht, die eigene Versorgung für den Fall der Urteilsunfähigkeit sicherzustellen und zu planen. Mittels dieser Verfügung kann jeder eine dritte Person bestimmen, die im Falle des Falls alle notwendigen Angelegenheiten für einen erledigt.

Durch den Vorsorgeauftrag bekommt die ernannte Person das Recht zugesprochen, im Namen der urteilunfähigen zu handeln und alle Angelegenheiten zu regeln. In der Schweiz prüft die KESB Vorsorgeaufträge auf Gültigkeit, sobald sie Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit einer Person erhalten hat. 

Darüber hinaus ist die KESB dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass ein Vorsorgeauftrag eingehalten wird. Es ist für jeden Menschen dringend empfehlenswert, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. So geht man sicher, dass im Falle des Falls für die Regelung der eigenen Angelegenheiten im eigenen Interesse gesorgt ist.

Rechtslage des Vorsorgeauftrag

Zusätzlich zu den oben angeführten Bestandteilen eines Vorsorgeauftrags, sieht das Schweizer Recht nach Art. 360 ZGB vor, dass die beauftragte Person zudem die Vermögenssorge übernimmt und als juristische Vertreter fungiert. Darüber hinaus muss sie nach Annahme des Vorsorgeauftrags, den Pflichten entsprechend den Bestimmungen des Obligationenrechts nachgehen und bei Interessenskonflikten die Erwachsenenschutzbehörde verständigt werden. Gemäß Art. 366 hat die eingesetzte Person außerdem Anspruch auf Entschädigung und kann den Vorsorgeauftrag mit Einhaltung des vorgeschriebenen Frist, jederzeit kündigen.

Unterschied Vorsorgeauftrag und Vollmacht

Eine Vollmacht und ein Vorsorgeauftrag haben ähnliche Wirkungen, unterscheiden sich jedoch vor allem in einem Punkt: Eine Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem sie erteilt wird. Ein Vorsorgeauftrag gilt erst, wenn die beauftragende Person selbst nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln. Diese Form der Verfügung wird also vorausschauend für einen späteren Zeitpunkt erteilt, während eine Vollmacht mit sofortiger Wirkung gültig ist. 

Warum brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ist für den Fall sinnvoll, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Auch jüngere Menschen können beispielsweise durch einen tragischen Unfall schnell urteilsunfähig werden. Im Alter sind es häufig Erkrankungen, die die selbstständige Erledigung aller Angelegenheiten mit der Zeit erschweren und schließlich unmöglich machen. Hier ist es sinnvoll, eine Person des Vertrauens als Stellvertreter zu bestimmen. So kann man sicher sein, dass die eigenen Belange nach den eigenen Wünschen von einer Person des Vertrauens ausgeführt werden. Am besten ist es, für die Erstellung die Hilfe eines Anwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Wann ist ein Vorsorgeauftrag sinnvoll?

Ein Vorsorgeauftrag sorgt für den Fall vor, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Entsprechend sinnvoll ist diese Verfügung für alle volljährigen Personen. Denn ganz gleich wann und aus welchem Grund die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird, mit dem Vorsorgeauftrag ist für den Fall der Fälle vorgesorgt und Ihre Wünsche werden auch nach Verlust der Urteilsfähigkeit berücksichtigt.

Hinterlegung & anfallende Kosten der Aufbewahrung

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das ist sie ihren Vorsorgeauftrag zuhause aufbewahren. Hier ist es allerdings wichtig, dass ihre Angehörigen darüber Bescheid wissen, wo genau ihr Vorsorgeauftrag ist. Schließlich kann er nur so im Ernstfall gefunden werden. Wenn Sie sichergehen möchten, dass der Hinterlegungsort im Zweifelsfall gefunden wird, haben Sie die Möglichkeit, ihn beim Zivilstandesamt zu vermerken. Hierfür wird eine Gebühr von 75 Franken erhoben.

Voraussetzungen & Arten des Vorsorgeauftrags

Damit ein Vorsorgeauftrag rechtshängig ist, muss dieser formgültig erstellt und notariell beurkundet werden. Dabei muss das Dokument von Anfang bis zum Ende eigenhändig niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Die Wirkung tritt anschließend erst in Kraft, wenn eine Urteilsunfähigkeit vorliegt und die Validierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stattgefunden hat. Der Auftrag endet, wenn die Person Ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder verstirbt. Zudem kann die Verfügung in Form eines eigenhändigen oder eines öffentlich beurkundeten Auftrags erfolgen.

Eigenhändiger Vorsorgeauftrag

Zum einen haben Sie die Möglichkeit, einen eigenhändigen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Dieser kann von Hand geschrieben werden. Wichtig ist, dass Sie daran denken, den Vorsorgeauftrag sowohl mit Datum als auch mit Unterschrift zu versehen. Wenn sie im Nachhinein Änderungen vornehmen möchten, können Sie dies jederzeit tun. Sie müssen die Änderungen lediglich handschriftlich einfügen. Wichtig ist, dass sie alle Änderungen klar kennzeichnen und neu mit Datum versehen und unterschreiben.

Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag

Neben dem eigenhändigen gibt es noch den öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag. Dieser wird gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar erstellt und im Anschluss von einem Notar beurkundet. Der Vorteil zum eigenhändigen besteht beim öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag darin, dass der Notar den Vorsorgeauftrag vor der Beurkundung auf Richtigkeit überprüft. Allerdings besteht auch bei einem eigenhändigen Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, diesen von einem Anwalt für Erbrecht prüfen zu lassen.

Inhalt und Wirkungsweise von Vorsorgeaufträgen

Ein Vorsorgeauftrag ist in drei Bereiche unterteilt: die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr. Es ist jedem selbst überlassen, ob er für jeden der Bereiche eine Vertretungsperson bestimmt, eine Person mit zwei Bereichen beauftragt oder ihr gar alle drei Bereiche anvertraut. Näher wird diese Bestimmung in Art. 360 ZGB geregelt. Im Folgenden befassen wir uns nun näher mit den drei einzelnen Bereichen des Vorsorgeauftrags.

Personensorge

Der Bereich der Personensorge kann nur an eine natürliche Person übertragen werden. Die Personenvorsorge  betrifft sowohl das körperliche und geistige als auch das seelische Wohlbefinden eines Menschen. Weil die hier bestimmte Vertretungsperson nach Ihren Wünschen handeln soll, ist es wichtig, dass schriftlich möglichst detailliert festgehalten wird, was Ihre Werte sind und welche Wünsche sie haben.

Vermögenssorge

Im Bereich der Vermögenssorge wird die Verantwortung für das Vermögen an einen Vertreter übertragen. Die Vertretungsperson ist jedoch zu einer sachgerechten Verwendung Ihres Vermögens verpflichtet und muss sich um die Begleichung von Rechnungen und die Deckung Ihrer Lebenskosten kümmern. Anders als die Personensorge kann die Vermögenssorge auch an eine juristische Person übertragen werden, beispielsweise eine Bank.

Vertretung im Rechtsverkehr

Die Vertretung im Rechtsverkehr kann wie die Vermögenssorge entweder an eine natürliche Person oder an eine juristische Person übertragen werden. Der von Ihnen bestimmte Vertreter hat dann das Recht, Sie rechtlich zu vertreten – und zwar gegenüber Behörden, Banken, der Familie und so weiter. Wichtig zu wissen ist, dass die Vertretung im Rechtsverkehr nur alltägliche Geschäfte meint, nicht aber solche für größere Angelegenheiten wie beispielsweise den Verkauf einer Immobilie. Natürlich können Sie auch die Vertretung für solche Geschäfte an die gewählte Person übertragen. Dies müssen Sie im Vorsorgeauftrag allerdings eindeutig festschreiben.

Selbe Vertreter von Vorteil

Es ist sinnvoll, für die Personenvorsorge im Vorsorgevertrag und die Patientenverfügung (falls vorhanden) dieselbe Person als Vertreter zu bestimmen, weil der Bereich der Personensorge im Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung einen ähnlichen Inhalt haben.

Urteilsunfähigkeit – Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht

Liegt ein Vorsorgeauftrag aufgrund von Eintritt der Urteilsunfähigkeit vor, wird diese von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geprüft. Vorrangig gilt es dabei den Schutz von Personen sicherzustellen, die selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Um die Gefährdungssituation abzuwenden, kann die KESB einen Beistand für die betroffene Person einsetzen sowie Betreuungsmaßnahmen anordnen. Für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags, prüft die KESB dessen Rechtsgültigkeit und ob die beauftragte Vertretung geeignet ist, die ihr anvertrauten Aufgaben im Interesse der urteilsunfähigen Person zu übernehmen.

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Urteilsunfähig und kein Vorsorgeauftrag?

Wenn Sie urteilsunfähig werden, aber keinen Vorsorgeauftrag haben, kommt es darauf an, ob Sie einen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben oder alleinstehend sind. Was in welchem Fall genau passiert, werden wir im Folgenden näher erläutern.

Eheleute und eingetragene Partner

Das Schweizer Zivilgesetzbuch geregelt in Art. 374, dass einem Partner ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen zusteht, wenn ein Partner urteilsunfähig wird und kein Vorsorgeauftrag vorliegt. Voraussetzung hierfür ist nach dem genannten Artikel ein gemeinsamer Haushalt oder die regelmäßige Leistung von persönlichem Beistand. Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst:

  1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind
  2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
  3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

Für sogenannte außerordentliche Vermögensverwaltungen, beispielsweise den Verkauf einer Liegenschaft, muss die Zustimmung des KESB eingeholt werden.

Alleinstehende Personen

Was mit alleinstehenden Personen ohne vorsorglicher Verfügung geschieht, die urteilsunfähig werden, wird in Art. 281 ZGB näher geregelt. Demnach versucht die KESB zunächst, einen der nächsten Verwandten als Vertretungsperson einzusetzen. Wenn dies jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen nicht möglich ist, errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft. Dies ist dann der Fall, wenn:

  1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
  2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder
  3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Rechte und Pflichten des Vorsorgebeauftragten

Um die Beauftragung zum Vorsorgeberechtigten gesetzesgemäß ausführen zu können, bedarf es einige Rechte und Pflichten nach Inkenntnissetzung der KESB b zu beachten. Der Vorsorgebeauftragte muss sich in erster Linie im Stande fühlen, die rechtsgeschäftliche Vertretung der urteilsunfähigen Person sowie dessen Geschäfte zu übernehmen und den vereinbarten Weisungen Folge zu leisten. Zur Ausführung des Vorsorgeauftrags erhält die eingesetzte Person eine Urkunde zur Ausweisung und behält sich das Recht inne, seinen Auftrag gemäß der Frist von zwei Monaten zu kündigen.

  • Der Vorsorgebeauftragte muss die KESB davon in Kenntnis setzen, dass ein Vorsorgefall eingetreten ist.
  • Alle im Vorsorgeauftrag festgehaltenen Geschäfte sind vom Vorsorgebeauftragten wahrzunehmen.
  • Der Vorsorgebeauftragte muss die rechtsgeschäftliche Vertretung der urteilsunfähigen Person im vereinbarten Rahmen übernehmen.
  • Der Vorsorgebeauftragte muss sich an die Weisungen im Vorsorgeauftrag halten.
  • Der Vorsorgebeauftragte hat das Recht, seinen Auftrag zu kündigen. Hier gilt eine Frist von zwei Monaten.
  • Der Vorsorgebeauftragte erhält eine KESB Vorsorgeauftrag Urkunde, die ihn als Vorsorgebeauftragten ausweist.

Wie finde ich die richtige Vertretungsperson?

Die richtige Vertretung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zu finden, ist gar nicht so einfach. Am wichtigsten ist natürlich, dass sie der von Ihnen gewählten Personen vertrauen. Schließlich soll diese Person ihre Vertretungen übernehmen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind, ihre Angelegenheiten zu regeln. Es empfiehlt sich also nicht, jemanden im Vorsorgeauftrag einzusetzen, mit dem Sie schon immer Konflikte hatten.

Denken Sie daran, dass ihre Vertretungsperson körperlich und geistig dazu in der Lage sein muss, Ihre Vertretung zu übernehmen. Dementsprechend ist es nicht unbedingt ratsam, eine Person einzusetzen, die wesentlich älter ist als Sie. Wenn Sie denken, die passende Vertretungspersonen gefunden zu haben, suchen Sie unbedingt das Gespräch. Klären Sie gemeinsam alle offenen Fragen und fragen die Person, ob Sie sie als Vertretungsperson einsetzen dürfen.

Vorsorgeauftrag Kosten

Wenn sie sich nicht dazu entschließen, einen eigenhändigen Vorsorgeauftrag zu erstellen, entstehen Kosten. Diese belaufen sich vor allem auf die Notarkosten für die öffentliche Beurkundung. Wie hoch die Kosten im Einzelnen sind, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und hängt auch davon ab, wie viel Zeit der Vorsorgeauftrag in Anspruch nimmt. Wer einen eigenhändigen Vorsorgeauftrag vom Rechtsanwalt für Erbrecht prüfen lassen möchte, muss auch hier mit Kosten rechnen. Hier kann mit dem Rechtsanwalt für Erbrecht entweder eine Pauschale oder eine stundenweise Abrechnung vereinbart werden. Wer den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen lassen möchte, muss hierfür zusätzlich mit einer Gebühr rechnen.

Leistungspakete bei Rechtsschutzversicherung

Oftmals bieten Rechtsschutzversicherungen Leistungspakete, die neben der Erstellung eines Testaments auch die Kosten für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht oder Auftrag übernehmen. Bei frühzeitiger Vorsorge können Sie die anfallenden Kosten in der Regel auf die Gebühren für die Hinterlegung reduziert werden.

Vorsorgeauftrag Vorlage

Wer sich für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags interessiert, sucht häufig im Internet nach einem Muster oder einer Vorlage. Diese dienen allerdings nur der ersten Orientierung und sollten nicht als Grundlage für den eigenen Vorsorgeauftrag übernommen werden, da enthaltene Formfehler zur Unwirksamkeit des Dokuments führen können. Für die rechtskonforme Erstellung sollten Sie sich unbedingt an einen qualifizierten Anwalt für Erbrecht wenden. 

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?

Wenn Sie sich für den Fall absichern möchten, dass Sie später einmal nicht mehr in der Lage sein könnten, Ihre rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst klären zu können, könnte ein Vorsorgeauftrag das Richtige für Sie sein. Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, empfehlen wir stets die Verfügung gemeinsam mit einem Anwalt aufzusetzen. Das hat den Vorteil, dass dieser genau weiss, wie die rechtliche Ausgangssituation ist und wie Ihre Wünsche so formuliert werden, dass am Ende Ihrem Willen genauestens entsprochen wird. 

Darüber hinaus berät Sie Ihr Anwalt für Erbrecht auch zu allen anderen Fragen, die mit dem Thema Erben und Urteilsunfähigkeit einhergehen können. Ausserdem wird Ihr Vorsorgeauftrag von der KESB geprüft. Ihr Anwalt für Erbrecht sorgt dafür, dass Ihre Verfügung anstandslos akzeptiert wird, weil er korrekt formuliert ist und rechtlich eindeutige Handlungsanweisungen gibt… Nutzen Sie unsere praktische Anwalts-Suchfunktion und finden Sie schnell und unkompliziert einen Spezialisten in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen Termin und lassen Sie sich beraten. Die Sicherheit zu wissen, dass diese Angelegenheit rechtssicher und eindeutig geklärt ist, kann im Fall der Fälle Gold wert sein.

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FAQ: Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag dient zur Bestimmung der Vertretung einer urteilsunfähigen Person. Dieses Dokument umfasst grundsätzlich drei Vertretungsbereiche, darunter fallen die Personensorge, die Vertretung im Rechtsverkehr sowie die Vermögenssorge.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie einen Vorsorgeauftrag aufsetzen können: Sie schreiben die Verfügung privat nieder und versehen diese mit Datum und Unterschrift (eigenhändiger Vorsorgeauftrag). Oder. Sie lassen Ihre Verfügung von einem Notar öffentlich beurkunden und prüfen.
Der Vorsorgeauftrag dient zur Prävention und macht in jedem Alter Sinn. Sowohl als alleinstehende Person zur Benennung einer vertrauenswürdigen Vertretungsperson als auch als verheiratetes oder unverheiratetes Paar, sichert das Dokument umfassende Vertretungsrechte im Fall der Fälle.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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