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Erbverzicht § Gründe, Ausgestaltung & Kosten

Ein Erbe ist nicht dazu verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Er hat die Möglichkeit, einen Erbverzicht zu Lebzeiten einzuleiten. Dieser Verzicht auf den Erbanspruch in der Schweiz erfolgt zu Lebzeiten mithilfe eines Erbverzichtsvertrags, während eine Erbausschlagung einen Erbfall voraussetzt. Warum ein Verzicht auf das Erbe der Kinder zugunsten der Eltern durchgeführt wird, warum dazu ein Erbverzichtsvertrag nötig ist und auf was man generell achten sollte, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Bedeutung & Rechtslage des Erbverzichts

Bei einem Erbverzicht in der Schweiz verzichtet ein Erbe bereits zu Lebzeiten auf seinen Erbteil. Dies kann mithilfe eines Erbverzichtsvertrags oder einer Erbverzichtserklärung geschehen. Das Schweizer Zivilgesetzbuch regelt den Erbverzicht dabei unter Art. 495-497 ZGB.

Beinhaltet der Vertrag keine anderen Bestimmungen, fällt nicht nur der Verzichtende selbst beim Erbgang als Erbe ausser Betracht, sondern auch dessen Nachkommen. 

Ist der Erblasser zahlungsunfähig, kann der verzichtende Erbe trotzdem von Gläubigern beansprucht werden, wenn dieser innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers Gegenleistungen aus dessen Vermögen erhält hat. Mit Art. 566 ZGB haben die eingesetzten Erben zudem die Befugnis, die Ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Erbausschlagung bedeutet, dass ein Erbe seinen Erbanspruch gänzlich abtritt.

Was ist der Unterschied zwischen Erbverzicht und Erbauskauf?

Der Unterschied zwischen Erbverzicht und Erbauskauf ist leicht erklärt. Der Erbauskauf ist sozusagen ein Verzicht auf das Erbe gegen Abfindung. Das bedeutet, dass der Erbe, der den Verzicht auf das Erbe  zu Lebzeiten eingeht, hierfür eine Entschädigung erhält. Im Unterschied zu diesem Erbverzicht gegen Abfindung findet der normale Erbverzicht gänzlich unentgeltlich statt: der verzichtende Erbe erhält für den Erbverzicht nichts.

Welches Risiko birgt ein Erbverzichtsvertrag?

Ein Erbverzichtsvertrag birgt immer das Risiko einer späteren Anfechtung. Der Grund hierfür ist häufig, dass der Verzichtende zum Zeitpunkt des Verzichts falsche Vorstellungen über die Höhe des Vermögens hatte und sich im Nachhinein über den Verzicht ärgert. Stellt er später fest, auf was er verzichtet hat, kann es also zu einer Anfechtung des Erbverzichtsvertrages kommen. Um einer solchen Anfechtung entgegenzuwirken, gibt es die Möglichkeit, in den Erbverzichtsvertrag eine Klausel aufzunehmen. Aus dieser Klausel sollte klar hervorgehen, dass der Verzicht auf das Erbe in jedem Fall gilt und zwar unabhängig davon, wie hoch das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist.

Vermeiden Sie vorschnelle Verzichtserklärungen

Allem voran ein vertraglicher Erbverzicht (Erbverzichtsvertrag) ist eine Übereinkunft der Vertragsparteien, die eine hohe Bindungswirkung hat. Nach Eintritt des Todesfalls ist es oftmals unmöglich, den Erbverzicht zurück zu nehmen.

Gründe für einen Erbverzicht

Für einen Verzicht auf das Erbe kann es verschiedene Gründe geben. Zum einen kann es sein, dass ein Erbe selbst sehr vermögend ist und zugunsten anderer, weniger betuchter Erben, auf seinen Erbteil verzichtet. Ein weiterer Grund für einen Erbverzicht ist ein Streit zwischen Erblasser und Erbe, weswegen der Erbe nichts mit dem Vermögen des Erblassers zu tun haben möchte und einen Verzicht aufs Erbe zu Lebzeiten eingeht. Ist ein Erbe sehr alt oder krank und wird in absehbarer Zeit selbst zum Erblasser, kommt ein Erbverzicht ebenfalls in Betracht.

Mehr Wunsch nach Sicherheit

Der Verzicht auf ein Erbe der Nachkommen wird von Eltern vor allem deswegen häufig gefordert, um den Partner ab zu sichern. Der Verzicht zugunsten eines Elternteils bedeutet, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils nicht auf ihren Pflichtteil pochen können. Die Zahlung des Pflichtteils könnte den hinterbliebenen Elternteil nämlich dann in finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem gemeinsamen Haus besteht. Mit dem Erbverzicht zugunsten der Mutter oder dem Erbverzicht zu Gunsten des Vaters gehen die Eltern also sicher, dass sie im Falle des Todes des Partners finanziell abgesichert sind. Die Kinder unterschreiben im Erbverzichtsvertrag quasi, dass sie erst Erben, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Die Kinder wollen ein Wohneigentum

Weil Kinder heutzutage häufig nur noch mit der Hilfe ihrer Eltern selbst Wohneigentum erwerben können, greifen Eltern ihren Kindern hier häufig noch zu Lebzeiten unter die Arme. Bedingung hierfür ist häufig ein Verzicht auf das Erbe  im eigentlichen Erbfall. In der Schweiz gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Kindern bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Erbes auszuzahlen. Beispielsweise kann man hier statt eines Erbvorbezugs auf eine Schenkung zurückgreifen. Wenn sie sich über einen Schenkungsvertrag, einen Erbverzichtsvertrag, die Schenkungssteuer oder die Erbschaftssteuer informieren möchten, ist eine Beratung beim Anwalt für Erbrecht bzw. Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll. 

Wann ist der Verzicht aufs Erbe sinnvoll?

Ein Verzicht auf das Erbe kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein. Wir möchten Ihnen im Folgenden einige Situationen aufzeigen, in denen man über einen Erbverzicht der Nachkommen beziehungsweise der Eltern nachdenken sollte.

Patchworkfamilien

In Patchworkfamilien ist es der Regelfall, dass die Nachkommen aus verschiedenen Familien stammen. Um hier Streitereien oder eine Ungleichbehandlung der Kinder zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein Nachkommen Erbverzicht zu beschliessen. Ausserdem gibt es verschiedene Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass die Vermögensmassen im Todesfall des ersten Partners nicht vermischt werden.

Konkubinatspaare

Für kinderlose Konkubinatspaare ist vor allem ein Erbverzicht der Eltern sinnvoll. Weil Konkubinatspaare kein gesetzliches Erbrecht haben, sind sie selbst im Falle eines Testamentes oder Erbvertrages nicht ausreichend geschützt. Weil Eltern beispielsweise einen Pflichtteil von 50 % haben (wenn deren Kind kinderlos ist), kann ein hinterbleibender Konkubinatspartner in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten kommen.

Spezialsituationen

Über den sinnvollen Verzicht auf das Erbe bei Patchworkfamilien und Konkubinatspaaren hinaus, kann einen Erbverzicht insbesondere dann ratsam sein, wenn Streitereien zwischen zukünftigen Erben zu erwarten sind. Mit einem Verzicht oder einem Verzicht gegen Entschädigung kann ein Erbe abgefunden werden, der sehr wahrscheinlich im späteren Erbfall Probleme machen würde.

Wann erfolgt ein Erbverzicht?

Ein Verzicht muss grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, kann ein Erbe allerdings immer noch auf sein Erbe verzichten. In diesem Fall spricht man allerdings von einer Erbausschlagung und nicht von einem Verzicht auf das Erbe  zu Lebzeiten.

Gültigkeit des Verzicht auf den Erbanspruch

Ein Verzicht auf das Erbe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig. Zum einen muss der Erbverzicht mit Hilfe eines Erbvertrags beim Notar abgeschlossen werden. Zusätzlich müssen zwei Zeugen anwesend sein. Eine Änderung des Erbvertrags ist dann nur noch einvernehmlich möglich. 

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Ausgestaltung des Erbverzichts

Ein Erbverzicht kann verschiedene Formen annehmen. Welche Erbverzicht Form im Einzelfall gewählt wird, ist davon abhängig, was mit dem Erbverzicht zu Lebzeiten bezweckt werden soll. Zum einen kann ein Erbverzicht unentgeltlich erfolgen. Dies ist häufig der Fall, wenn beispielsweise bei Konkubinatspaaren die Eltern auf ihren Erbteil verzichten. Des weiteren kann ein Erbverzicht gegen Entschädigung vollzogen werden. Dies kommt häufig vor, wenn Kinder zugunsten eines Elternteils auf ihr Erbe verzichten. Möglich ist es auch, dass ein Erbe nur auf einzelne Vermögenswerte, beispielsweise teure Gemälde, einen Oldtimer oder eine Ferienwohnung verzichtet. Wer möchte, kann einen Erbverzicht auch an Bedingungen knüpfen, beispielsweise eine Heirat oder eine intakte Beziehung.

Klassische Fallbeispiele für den Verzicht

Die Erbverzichtsklassiker beziehen sich auf Konkubinatspartner und Verwitwete, die eine neue Beziehung eingehen wollen. Im Folgenden nehmen wir diese beiden Erbverzichtsklassiker näher unter die Lupe.

1. Erbverzichtsklassiker

Konkubinatspartner haben kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Selbst, wenn sie sich mit einem Testament oder einem Erbvertrag als Alleinerben einsetzen, haben die Kinder oder auch die Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Dies kann insbesondere dann negative Folgen nach sich ziehen, wenn das Erbe hauptsächlich aus einem gemeinsamen Haus besteht. Um sich hier zu schützen, ist es für das Konkubinatspaar sinnvoll, mit den Eltern und / oder Kindern einen Erbverzicht zu vereinbaren.

2. Erbverzichtsklassiker

Wollen ein Mann und eine Frau, die beide verwitwet sind, erneut heiraten, bietet sich ein Verzicht auf das Erbe an. Mit diesem wird eine Vermischung der Vermögenswerte innerhalb der beiden Familien verhindert. Ein Ehevertrag mit einer vereinbarten Gütertrennung ist hier nicht ausreichend. Ein solcher Vertrag hebt nämlich das Erbrecht nicht auf. Wer hier ganz sichergehen möchte, sollte also einen Erbverzicht vereinbaren. Ihr Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen bei Fragen gern weiter. In unserer Anwaltssuche finden Sie auch den passenden Ansprechpartner, wenn es um die Unternehmensnachfolge, das Erben von Immobilien oder das Nachlassverfahren geht.

Kosten im Zuge des Verzichts auf das Erbe

Die verzichtenden Personen werden mit einer Verfügung darauf hingewiesen, dass der Erbverzicht zu Protokoll genommen wurde. Die anfallenden Kosten trägt in der Regel die Person, die auf das Erbe verzichtet, da die Protokollierung durch sie veranlasst wurde. In der Schweiz betragen die Erbverzicht Kosten im Normalfall Fr. 150.– /Person.

Steuerrechtliche Folgen

Ein Verzicht auf das Erbe zu Lebzeiten kann im Unterschied zur Erbausschlagung im Erbfall steuerliche Konsequenzen haben. Diese möglichen Erbverzicht Folgen ergeben sich daraus, dass ein Erbverzicht zu Lebzeiten zugunsten anderer Erben steuerlich als Schenkung interpretiert wird. Unter Umständen können dann Steuern anfallen, und zwar nicht nur einmal, sondern gleich zweimal: Zum einen kann auf den Erbteil, auf den verzichtet wurde, je nach Verwandtschaftsgrad eine Erbschaftssteuer geschuldet sein. Darüber hinaus kann für die Person, die durch den Verzicht begünstigt wurde, eine Schenkungssteuer anfallen.

Beispiel

Die Höhe der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer ist vor allem abhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis von Erblasser und Erbe. Setzt ein Erblasser beispielsweise seinen Schwager als Erben ein, so gilt hier ein Erbschaftssteuersatz von 33 %. Sollte dieser als Erbe eingesetzte Schwager nun beispielsweise zugunsten der Tochter des Verstorbenen einen Verzicht auf das Erbe vornehmen, fällt nochmals durch den Erbverzicht Schenkungssteuer von 33 % an. Auf diese Weise würden würde ein erheblicher Teil des Erbes an den Start gehen.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Ein Erbverzicht kann in manchen Konstellationen durchaus sinnvoll sein. Jedoch sollten Sie darauf achten, dass der Erbverzicht korrekt erklärt und dokumentiert wird. Andernfalls kann es im Erbfall zu unnötigen Streitigkeiten und Problemen kommen. Deshalb sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht zur Rate ziehen, wenn Sie über einen Erbverzicht nachdenken. Mit Ihrem Anwalt beleuchten Sie Ihre Lebenssituation und er / sie hilft Ihnen einzuschätzen, ob der Erbverzicht das Mittel der Wahl ist. Im Fall von Schulden bietet sich beispielsweise eher eine Erbausschlagung nach Eintritt des Erbfalles an. 

Ausserdem berät Sie Ihr Anwalt für Erbrecht über die Sonderregelungen, die mit dem Erbverzicht einhergehen. So können Sie beispielsweise verhindern, dass durch Ihren Erbverzicht auch Ihre Nachkommen vom Erbe ausgeschlossen werden. Für den Fall, dass Sie tatsächlich einen Erbverzicht erklären möchten, unterstützt Sie Ihr Anwalt in diesem Prozess, indem er einen Erbverzichtsvertrag für Sie ausfertigt oder die Erbverzichtserklärung aufnimmt. Sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht benötigen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und einfach einen kompetenten Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe. Nehmen Sie noch heute kostenlose Kontakt auf und vereinbaren Sie ein erstes, unverbindliches Beratungsgespräch.

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FAQ: Erbverzicht in der Schweiz

Mit dem Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers, verzichtet der Erbe auf seinen Erbanspruch. Wurde zudem vertraglich nichts anderes angeordnet, wirkt sich der Erbverzicht auch auf die Nachkommen aus.
Der Erbverzicht hat zur Folge, dass einem eigentlich rechtmässigen Erbe kein Erbteil im Fall des Todes des Erblassers zusteht. Der Verzicht auf das Erbe kann in der Schweiz durch einen Erbverzichtsvertrag oder eine Erklärung vollzogen werden. Man unterscheidet zwischen einem “bedingungslosen” Verzicht und einem Erbauskauf. Wurde zudem vertraglich nichts anderes angeordnet, wirkt sich der Erbverzicht auch auf die Nachkommen aus.
Ein Erbverzicht ist immer dann sinnvoll, wenn der Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers weiss, dass er auf seinen Erbanspruch verzichten möchte. Dies kann mitunter dann der Fall sein, wenn absehbar ist, dass der Nachlass im Todesfall überschuldet ist oder wenn der Verzichtende künftigen Erbstreits vorbeugen möchte.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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