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Erbfolge bei Gütertrennung § Definition & Vermögen

Die Frage nach einem Güterstand kann sich in verschiedenen Situationen stellen – im Falle eines Todes, bei einer Scheidung oder gar vor der Eheschliessung. Es gibt verschiedene Arten von Güterständen in der Schweiz. In diesem Artikel soll es insbesondere um die Gütertrennung gehen. Hier erfahren Sie, was eine Gütertrennung genau ist, welchen Einfluss sie auf das Erbe hat und wie ein Anwalt Ihnen bei diesem Thema behilflich werden kann.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Definition – Was ist die Gütertrennung?

Bei der Gütertrennung handelt es sich um einen gesetzlichen Güterstand zwischen beiden Ehepartnern, der das Verhältnis der Ehepartner zum jeweiligen Vermögen regeln soll. Durch diese Art von Güterstand werden die Vermögen der beiden Eheleute strikt voneinander getrennt.

Jeder Ehepartner soll sein eigenes Vermögen grundsätzlich behalten – sowohl das Vermögen, das vor der Ehe erworben wurde als auch das Vermögen, das erst nach der Eheschliessung erworben wurde. Neben der Gütertrennung gibt es weitere Güterstände, durch die das Vermögen der Eheleute anders aufgeteilt wird.

Zu den alternativen Güterständen gehören beispielsweise die Errungenschaftsbeteiligung und die Gütergemeinschaft. Bei der Errungenschaftsbeteiligung bleibt das Vermögen, welches die Eheleute vor der Ehe besassen bei den jeweiligen Ehepartnern. Das Vermögen, welches erst während der Ehe erworben wird, wird bei einer Scheidung oder bei dem Tod eines Ehepartners aufgeteilt. Bei einer Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute zum gemeinsamen Vermögen – auch das Vermögen, welches vor der Ehe erworben wurde. Ausgeschlossen sind persönliche Gegenstände (Beispiel: Schmuck oder eine Brille). Bei solchen persönlichen Gegenständen handelt es sich um sogenanntes Eigengut.

Bei den verschiedenen Güterständen ist ausserdem zu beachten, dass lediglich die Errungenschaftsbeteiligung einen gesetzlichen Normalzustand darstellt. Das bedeutet, dass – soweit nichts anderes vereinbart wurde – grundsätzlich eine Errungenschaftsbeteiligung zwischen den beiden Eheleuten angenommen wird. Eine Gütertrennung und eine Gütergemeinschaft müssen hingegen immer zuvor durch einen Ehevertrag festgelegt worden sein.

Welchen Einfluss hat die Gütertrennung auf das Erbe?

Welchen Einfluss die Gütertrennung auf das Erbe hat, hängt insbesondere davon ab, ob eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Verstorbenen vorliegt oder nicht. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gilt nämlich grundsätzlich folgendes: Die Vermögen der beiden Eheleute werden strikt voneinander getrennt. Es gibt keine Errungenschaft mehr, an der der überlebende Ehepartner im Todesfall beteiligt wird. 

Im Falle eines Todes würde das folgendermassen aussehen: bei einer Errungenschaftsbeteiligung würde der Überlebende grundsätzlich immer 50% des Nachlasses aus dem Güterstand erhalten. Weiterhin erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des übrigen Vermögens. Somit würde der Ehepartner schlussendlich 75% des Vermögens erben. Bei der Gütertrennung geht das gesamte Vermögen in den Nachlass. Somit ist der Ehepartner – sofern es keine letztwillige Verfügung gibt – beim Erbe auf die gesetzliche Erbfolge angewiesen.

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Gesetzliche Erbfolge

Wenn keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt, dann greift die gesetzlich geregelte Erbfolge ein. Das bedeutet für das Vermögen des Verstorbenen, dass dieses vollständig in den Nachlass fällt, da der Ehepartner keinen Anspruch auf die Beteiligung einer Errungenschaft hat. Das Vermögen im Nachlass wird durch die Erbfolge unter dem überlebenden Ehepartner und den Eltern oder den Kindern des Verstorbenen wie folgt aufgeteilt:

  • Gegenüber dem 1. Parentel erhält der Ehepartner 50% des Vermögens
  • Gegenüber dem 2. Parentel erhält der Ehepartner 75% des Vermögens
  • Gegenüber dem 3. Parentel erhält der Ehepartner 100% des Vermögens

Testament und Erbvertrag

Weiterhin ist es möglich, dass die Verteilung des Erbes durch ein Testament oder einen Erbvertrag (letztwillige Verfügung) geregelt wird. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Nachlass entgegen der gesetzlich geregelten Erbfolge anders verteilt werden. Eine Änderung des Erbvertrags ist nur einvernehmlich möglich. Der Erblasser bestimmt die Erbquoten selbst und kann so festlegen, dass bspw. der Ehepartner gegenüber den Kindern mehr erhält als die in der gesetzlichen Erbfolge veranschlagten 50% des Vermögens. Jedoch ist hier zu beachten, dass es sogenannte Pflichtteile gibt. Das bedeutet, dass bestimmte Erbanteile gegenüber bestimmten Personen nicht unterschritten werden dürfen:

  • Pflichtteil des Ehepartners: 50% des gesetzlichen Anspruchs aus der Erbfolge dürfen nicht unterschritten werden
  • Pflichtteil der Nachkommen: 75% des gesetzlichen Anspruchs aus der Erbfolge dürfen nicht unterschritten werden
  • Pflichtteil der Eltern: 50% des gesetzlichen Anteils pro Elternteil dürfen nicht unterschritten werden – dieser Pflichtteil muss nur beachtet werden, sofern keine Nachkommen vorhanden sind

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?

Wenn Sie eine Gütertrennung in Betracht ziehen, ist es ratsam, einen Termin mit einem Anwalt zu vereinbaren. Ein Anwalt kann Sie individuell beraten und Sie über sämtliche Vor- und Nachteile informieren, die sehr individuell sein können. Weiterhin kann er Sie im Zweifel auch über andere Güterstände aufklären und mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Lösung finden. Neben der Beratung kann der Anwalt Ihnen beim Aufsetzen eines Ehevertrags, eines Testaments oder eines Erbvertrags unterstützen.

Wenn Sie in der Schweiz einen Anwalt für Erbrecht suchen, dann sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach Anwälte für Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten unverbindlichen Beratungstermin und lassen Sie den Zusammenhang zwischen dem Güterstand der Gütertrennung und deren Einfluss auf das voraussichtliche Erbe in Ihrer individuellen Situation aufdecken.

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FAQ: Erbfolge bei Gütertrennung

Was der überlebende Ehegatte bei einer Gütertrennung erbt, hängt immer davon ab, ob eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, so erbt der überlebende Ehepartner durch die gesetzlich geregelte Erbfolge grundsätzlich 50% des Nachlasses.
Bei einer Gütertrennung fällt das gesamte Vermögen des Verstorbenen in den Nachlass. Die Erbquoten richten sich letztendlich entweder nach einer letztwilligen Verfügung. Hier entscheidet der Erblasser selbst über die Erbquoten. Hierbei muss er jedoch zwingend die Pflichtanteile beachten. Weiterhin können sich die Erbquoten – sofern eine Verfügung nicht vorliegt – nach der gesetzlichen Erbfolge richten. Hierbei können der überlebende Ehepartner, das 1., 2. Und 3. Parentel einen bestimmten Teil des Nachlasses erben.
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Ein Beitrag unserer Online-Redaktion

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