Das gesetzliche Erbrecht sieht neben der gesetzlichen Erbfolge die Möglichkeit der gewillkürten Erbfolge vor. Die gewillkürte Erbfolge tritt dann ein, wenn eine wirksame Verfügung des Todes wegen, also beispielsweise ein Testament oder Erbvertrag, vorliegt.
Bei der gewillkürten Erbfolge müssen allerdings sämtliche Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Nach dem gesetzlichen Erbrecht gibt es ja nach Erbenkonstellation einen bestimmten Anteil eines Nachlasses, der vom Erblasser frei verteilt werden darf. Hier spricht man von der sogenannten freien Quote. Die freien Quoten sind im gesetzlichen Erbrecht beispielsweise wie folgt festgelegt:
1. Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und Nachkommen.
In diesem Fall beträgt der Pflichtteil des Ehepartners ein Viertel und der der Nachkommen drei Achtel der Verlassenschaft. Die frei verfügbare Quote liegt also bei drei Achteln.
2. Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und Eltern.
Den Eltern steht ein Pflichtteil von einem Achtel und dem Ehepartner von drei Achteln zu. Die frei verfügbare Quote beträgt also die Hälfte der Verlassenschaft.
3. Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und Geschwister
Die Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch, der Ehepartner einen von drei Achteln, die frei verfügbare Quote beträgt fünf Achtel.