Herabsetzungsgegenstände
Als Herabsetzungsgegenstände kommen mehrere Umstände in Betracht dazu zählen vordergründig folgende:
- Völlige oder teilweise Aufhebung formal gültiger Verfügungen von Todes wegen; im Falle von Willensmängeln kann der Kläger unter bestimmten Umständen für den Fall der Abweisung der Ungültigkeitsklage eine Herabsetzung anstreben, um keine Frist zu versäumen
- Teilweise Hinzurechnung des Wertes lebzeitiger, unentgeltlicher Zuwendungen: der Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind, der Erbabfindungen und Auskaufsbeträge, der Erbabfindungen und Auskaufsbeträge, der mit Annahme der Gelegenheitsgeschenke frei widerrufbaren oder während der letzten 5 Jahre vor dem Tode ausgefolgten Schenkungen, der zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung entäusserten Vermögenswerte
- Umsetzung des Herabsetzungsrechtes zugunsten verschuldeter Pflichtteilserben
Verschuldete Erben:
Wenn ein Erbe verschuldet ist, kann dieser versucht sein, die Erbschaft auszuschlagen, um zu verhindern, dass die Erbschaft nicht bei den Gläubigern landen. Das Gesetz lässt dies jedoch nicht so einfach zu. Demnach muss der Erblasser entweder seine Verfügungsfähigkeit (Art. 470 ZGB) zulasten des verschuldeten Erben überschritten (Art. 524 Abs. 1 ZGB), oder diesen ungültigerweise enterbt haben (Art. 524 Abs. 2 ZGB). Dem Erben stünde das Recht zur Klage zu, welches er aber trotz Aufforderung der Konkursverwaltung bzw. der Gläubiger mit Verlustscheinen nicht wahrnimmt. Die Konkursverwaltung bzw. die Gläubiger erhalten dann die Aktivlegitimation zur Anhebung der Herabsetzungsklage, soweit dies zur Deckung ihrer Forderungen notwendig ist.
Wirkung der Herabsetzung:
Ziel einer Herabsetzung ist die Auszahlung des Pflichtteils an den pflichtteilsverletzten Erben. So müssen die übrigen Erben, die quasi „zu viel“ des Erbes erhalten haben, die entsprechende Differenz ausgleichen und dem betroffenen Erben seinen Pflichtteil erstatten. Diese Rückabwickelung betrifft alle anderen Erben gleichermaßen, außer es unterliegt lediglich eine einzelne Erbsache der Herabsetzung, die nicht ohne Schädigung oder Wertminderung geteilt werden kann. In diesen Fällen ist die begünstigte Person dazu berechtigt, den Erbteil zu behalten, muss dafür aber den entsprechenden Differenzbetrag ausgleichen und dem von der Pfichtteilsverletzung betroffenen Erben auszahlen. Will oder kann sie dies nicht, besteht auch die Möglichkeit, die Sache zu übergeben und den Mehrbetrag zurückfordern.
Rückleistung und Wahlrecht des Herabsetzungspflichtigen:
Wenn eine Herabsetzung von Vermögenszuwendungen unter Lebenden erfolgt, entsteht gleichzeitig auch eine Rückleistungspflicht nach Bereicherungsgrundsätzen, deren Vollzug angestrebt wird. Dabei hat der Herabsetzungspflichtige das Recht zwischen zwei Optionen zu wählen:
- die Sache zu nehmen bzw. zu behalten und dem Pflichtteilserben den Mehrbetrag über seinen Anteil daran, d.h. den Herabsetzungsbetrag, auszuzahlen
- die Sache dem betroffenen Pflichterben zu überlassen und die Entrichtung seines Wertanteils (verfügbare Quote bzw. jenen Wert, der ihm nach Herabsetzung zukommt) in Geldform zu verlangen
Wann kann eine Herabsetzungsklage erhoben werden?
Das Einreichen bzw. Erheben einer Herabsetzungsklage ist in mehrere Fällen möglich. Dazu gehören Zuwendungen an Erbteilen wie Heiratsgut, Ausstattungsgegenstände oder Vermögensabtretungen, sofern diese nicht der Ausgleichung unterliegen. Auch Erbabfindungen und Auskaufbeträge sowie Schenkungen, können eine entsprechende Klage rechtfertigen, ebenso wie Entäusserungen von Vermögenswerten, die der Erblasser zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.