Erbschaftsklage bei Veräusserung
Wenn sich der Bestand der Erbschaft verändert hat, zum Beispiel durch den Verkauf des Besitzes, gibt es für die Auslieferung von Ersatzwerten eine allgemeine vermögensrechtliche Surrogation (Austausch des Wertes bzw. Gegenstands) mit dinglicher Wirkung. Das hat zur Folge, dass wenn der Scheinerbe den Besitz verkauft und damit neues Eigentum erwirbt, dieses neue Eigentum, oder der Erlös des Verkaufs, wenn damit im Weiteren kein Kauf getätigt wurde, Teil der Erbschaft wird. Es entsteht also ein sogenanntes Sondervermögen, welches herausgefordert werden kann. Ein Anspruch gegen den gutgläubigen Dritten besteht als Erwerber jedoch nicht.
Beispiel zum besseren Verständnis
Person X hat im vergangenen Jahr einem Freund (Person Y) ein wertvolles, antikes Möbelstück anvertraut und zur Aufbewahrung gegeben. Kurz darauf starb Person X. Bei der Auslistung bzw. Erstellung eines Inventars haben die Erben festgestellt, dass das besagte Möbelstück ebenfalls zur Erbmasse gehört. Verfügt Person Y noch über das antike Stück, so können die Erben es von ihr herausverlangen. Hat Person Y hat aber in der Zwischenzeit das antike Stück an eine dritte Person weiterverkauft, so ist dies nicht möglich, da diese dritte Person ein gutgläubiger Erwerber ist. Stattdessen können sie eine Erbschaftsklage gegen Person Y einreichen, die auf die Herausgabe des Verkaufserlöses abzielt.
So kann ein Anwalt sie bei einer Erbschaftsklage unterstützen
Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist für die Hinterbliebenen oft sehr eine emotionale Belastung. Gerade in solchen Fällen ist es daher wünschenswert, sich nicht auch noch mit Streitigkeiten rund um das Erbe auseinandersetzen zu müssen. Leider kommt es bei den Erbschaftsangelegenheiten dennoch häufig zu Uneinigkeiten und Streitereien. Egal wie festgefahren und wie verbittert beide Seiten sind, primär sollte immer versucht werden, sich aussergerichtlich zu einigen und so ein zusätzliches Nerven kostende sowie zeit- und kostenintensive Gerichtsverhandlung zu umgehen.
Dafür ist es ratsam, einen objektiven und fachlich kompetenten Mediator, wie einen Rechtsanwalt, hinzuzuziehen. Lässt sich trotz bemühter Versuche keine Einigung erzielen ist der letzte Ausweg eine Erbteilungsklage. Auch bzw. gerade hierbei kann sie ein Fachanwalt unterstützen Er weiß, auf welche Punkte Sie besonders achten sollten und wie Sie am besten vorgehen, um letztendlich Ihre Rechte und Ansprüche durchsetzen zu können.