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Erbschaftsklage § Rechtslage, Verjährung & mehr

Eine Erbschaftsangelegenheit ist selten eine angenehme Sache. Umso froher sind Betroffene meist, wenn die Erbschaft möglichst reibungslos und ohne Streitigkeiten abgewickelt werden kann. Leider erfüllt sich dieser Wunsch nicht immer und es kommt gerade aufgrund der emotionalen Befangenheit der Betroffenen Uneinigkeiten. In diesen Fällen bleibt ein gerichtliches Verfahren oftmals nicht aus und es benötigt eine Erbschaftsklage. Doch was genau ist eine Erbschaftsklage und für welche Streitthemen ist sie ein geeignetes Mittel? Diese und weitere wichtige Informationen erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Grundlagen & Rechtslage der Erbschaftsklage

Eine Erbschaftsklage kann von einem „nicht-besitzenden Erben“ eingebracht werden, wenn dieser einzelne Erbschaftssachen oder die gesamte Erbschaft von einem besitzenden „Nicht-Erben“ herausverlangen möchte. Dabei muss er sich an die Vorgaben des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) halten.

Die vorrangig relevanten Artikel sind Art. 598-600 bzw. 601 ZGB, aber logischerweise können je nach Fall auch weitere Artikel, wie Art. 602 zu tragen kommen. Neben den Regelungen des ZGBs müssen aber je nach Fall auch die grundlegenden Richtlinien des Bundesgerichts (BGE) beachtet werden. So betrifft zum Beispiel BGE 119 II 114 Erbschaftsklagen.

Allgemeines & Voraussetzung für die Klage

Wenn ein Erbe eine Erbschaftsklage einreicht und einen Teil oder die gesamte Erbschaft herausverlangt, so können dabei grundsätzlich drei Dinge umstritten sein: Die Erbenqualität des Klägers, die Nicht-Erbenqualität des Beklagten und die Zugehörigkeit der herausverlangten Nachlass Objekte. Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der momentane Besitzer der Erbschaft oder der Erbschaftssachen.

Ist diese erfüllt, so ist der Erbe dazu befugt, sein Recht auch mit einer Erbschaftsklage geltend zu machen. Dabei werden ein besonderer Gerichtsstand sowie Verjährungsregelung angewandt. Ziel einer Erbschaftsklage ist, dass der (momentane) Besitzer der Erbschaft bzw. der Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herausgeben muss. Eine Berufung auf die Ersitzung der Erbschaftsobjekte kann sich der Beklagte dabei nicht berufen.

Fristen für die Verjährung

Auch eine Erbschaftsklage kann verjähren. Diese Regelung ist allerdings nicht ganz einfach, da es auf den Einzelfall und die Umstände ankommen kann. Demnach verjährt die Erbschaftsklage gegenüber einem gutgläubigen Beklagten nach dem Ablauf eines Jahres, ausgegangen von dem Zeitpunkt an, an dem der Kläger von dem Besitz des Beklagten in Kenntnis gesetzt wird und von seinem eigenen bessern Recht erfährt. Generell verjährt die Möglichkeit der Erbschaftsklage mit dem Ablauf von zehn Jahren. Hier gilt als Startzeitpunkt der Frist der Tod des Erblassers oder der Zeitpunkt der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung. Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten besteht eine weitaus längere Frist bis zur Verjährung. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre.

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Erbschaftsklage bei Veräusserung

Wenn sich der Bestand der Erbschaft verändert hat, zum Beispiel durch den Verkauf des Besitzes, gibt es für die Auslieferung von Ersatzwerten eine allgemeine vermögensrechtliche Surrogation (Austausch des Wertes bzw. Gegenstands) mit dinglicher Wirkung. Das hat zur Folge, dass wenn der Scheinerbe den Besitz verkauft und damit neues Eigentum erwirbt, dieses neue Eigentum, oder der Erlös des Verkaufs, wenn damit im Weiteren kein Kauf getätigt wurde, Teil der Erbschaft wird. Es entsteht also ein sogenanntes Sondervermögen, welches herausgefordert werden kann. Ein Anspruch gegen den gutgläubigen Dritten besteht als Erwerber jedoch nicht.

Beispiel zum besseren Verständnis

Person X hat im vergangenen Jahr einem Freund (Person Y) ein wertvolles, antikes Möbelstück anvertraut und zur Aufbewahrung gegeben. Kurz darauf starb Person X. Bei der Auslistung bzw. Erstellung eines Inventars haben die Erben festgestellt, dass das besagte Möbelstück ebenfalls zur Erbmasse gehört. Verfügt Person Y noch über das antike Stück, so können die Erben es von ihr herausverlangen. Hat Person Y hat aber in der Zwischenzeit das antike Stück an eine dritte Person weiterverkauft, so ist dies nicht möglich, da diese dritte Person ein gutgläubiger Erwerber ist. Stattdessen können sie eine Erbschaftsklage gegen Person Y einreichen, die auf die Herausgabe des Verkaufserlöses abzielt.

So kann ein Anwalt sie bei einer Erbschaftsklage unterstützen

Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist für die Hinterbliebenen oft sehr eine emotionale Belastung. Gerade in solchen Fällen ist es daher wünschenswert, sich nicht auch noch mit Streitigkeiten rund um das Erbe auseinandersetzen zu müssen. Leider kommt es bei den Erbschaftsangelegenheiten dennoch häufig zu Uneinigkeiten und Streitereien. Egal wie festgefahren und wie verbittert beide Seiten sind, primär sollte immer versucht werden, sich aussergerichtlich zu einigen und so ein zusätzliches Nerven kostende sowie zeit- und kostenintensive Gerichtsverhandlung zu umgehen.

Dafür ist es ratsam, einen objektiven und fachlich kompetenten Mediator, wie einen Rechtsanwalt, hinzuzuziehen. Lässt sich trotz bemühter Versuche keine Einigung erzielen ist der letzte Ausweg eine Erbteilungsklage. Auch bzw. gerade hierbei kann sie ein Fachanwalt unterstützen Er weiss, auf welche Punkte Sie besonders achten sollten und wie Sie am besten vorgehen, um letztendlich Ihre Rechte und Ansprüche durchsetzen zu können.

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FAQ: Erbschaftsklage

Die Erbschaftsklage als Gesamtklage hat mehrere Vorteile. Zum einen bietet sie die Möglichkeit der Herausforderung einer Sachgesamtheit, also der gesamten Erbschaft als Inbegriff von Rechten und Pflichten. Des Weiteren besteht ein einheitlicher Klagegrund und Gerichtsstand, unabhängig vom Standort der einzelnen Nachlassgegenstände oder der Beklagten, am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Darüber hinaus entsteht durch die Erbschaftsklage als Gesamtklage auch die Herausgabepflicht jener Vermögenswerte, die beispielsweise durch den Verkauf der Erbsachen erworben wurden (Surrogationsgegenstände). Auch der Ausschluss der Ersitzungseinrede kann zu den Vorteilen gezählt werden.
Bei Erbschaftsklagen sind sämtliche Erben gemeinsam (sogenannte Streitgenossenschaft) aktivlegitimiert (Inhaber des eingeklagten Rechts). Passivlegitimiert (in der Pflicht) sind hingegen jene Personen, deren Besitz mit dem Erbschaftsanspruch der Kläger kollidiert.
Mit der Herabsetzungsklage kann ein benachteiligter pflichtteilsberechtigter Erbe die Korrektur bzw. Änderung eines Testaments oder eines Erbvertrags erwirken. Die Klage richtet sich dabei gegen jene Personen, die «übermässig begünstigt“ wurden. Das können entweder Miterben, die Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers oder Vermächtnisnehmer sein. Ziel der Herabsetzungsklage ist es, die sogenannte „Herabsetzungsberechnungsmasse“ wiederherzustellen, die der Erblasser mit pflichtteilsbeeinträchtigenden Verfügungen verringert hat. Dieses Herabsetzungsbegehren ist in den meisten Erbschaftsklagen enthalten. Will also ein Kläger, der noch nicht im Besitz der Erbschaft ist, zugleich die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Nachlasses erlangen, so muss er zuerst eine Erbschaftsklage einreichen.
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