Die Aufhebung, Gesamte oder Teilaufhebung, stützt sich zudem auf Art. 520 des ZGB. Die gesetzlichen Grundlagen zur Verjährung bzw. Verwirkung sind im Art. 521 ZGB sowie im BGE (Bundesgericht der Schweiz) zu finden.Sollte die Umsetzung der Verfügung von Todes wegen, also des Testaments oder des Ehevertrags zu einer Verletzung des Pflichtteils führen, so muss eine Herabsetzungsklage und nicht die Ungültigkeitsklage eingereicht werden.
Allgemeines & Definition der Klage auf Ungültigkeit
Mit einer Ungültigkeitsklage kann eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) für ungültig erklärt werden. Das bedeutet, dass dazu dient, ein Testament oder einen Erbvertrag anzufechten. Meist kommt eine solche Ungültigkeitsklage bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen oder Formmangel zum Einsatz. Der Gerichtsstand, der in das Verfahren involviert wird, ist grundsätzlich immer der am Wohnsitz des Erblassers.
Die Parteirollen richten sich nach der individuellen Konstellation und den Gegebenheiten des Falls. Sie gilt nur „inter partes“, also zwischen parteilich. Das bedeutet, dass das Testament gegenüber denjenigen Erben Gültigkeit behält, die nicht geklagt haben. Die Ungültigkeitsklage kann nicht durch eine Erbenbescheinigung ersetzt werden und wird entweder im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren behandelt.
Voraussetzungen für die Ungültigkeitsklage
Die Ungültigkeitsklage wird in verschiedenen Fällen eingesetzt. Prinzipiell können Verfügungsunfähigkeit, also wenn der Erblasser zum Erstellungszeitpunkt nicht verfügungsfähig war, mangelhafter Wille, Rechtswidrigkeit, Unsittlichkeit und Formmangel Grund für eine Ungültigkeitsklage sein. Je nach Einzelfall ist somit eine der nun folgenden Voraussetzungen zwingend nötig, um eine Klage auf Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erheben zu können.
Formmangel
Wenn die Verfügung von Todes wegen einen Formmangel aufweist, so ist es möglich eine Ungültigkeitsklage zu erheben. Dabei kann dann das gesamte Testament bzw. der gesamte Erbvertrag für ungültig erklärt werden. Haben Personen, die selbst (bzw. deren nahestehende Personen) in der Verfügung von Todes wegen bedacht sind, den Formmangel verursacht, so werden bei einer Ungültigkeitsklage auch nur jene Zuwendungen für ungültig erklärt, die diese Personen betreffen. Diese Fälle werden gleich behandelt, wie die Verfügungsunfähigkeit.
Spezialfall: Eigenhändiges Testament
Wurde bei einem eigenständig aufgesetzten Testament das Jahr, Monat oder Tag unrichtig oder generell nicht angegeben und kann dieses auch im Nachhinein nicht anderweitig festgestellt werden, so kann eine Ungültigkeitsklage erhoben werden, sofern das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, die Reihenfolge mehrerer Testamente oder die Gültigkeit des Testaments benötigt wird.