Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis
Unter einem Vermächtnis wird eine Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an einzelne Personen verstanden. Wollen sowohl die Pflichtteilserben als auch jene Personen, die durch ein Vermächtnis begünstigt wurden, ihren Anspruch durchsetzen, kann das für die Erben problematisch werden. Will der Erblasser den Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis, so verringern die Vermächtnisansprüche aber nicht die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteil, sondern berechnen sich immer auf Basis des vollen Nachlasses. Bezahlt der Erbe also sowohl die Vermächtnisansprüche als auch die Pflichtteilsansprüche aus, bleibt ihm möglicherweise von seinem Erbe nicht mehr viel übrig. Die Lösung kann dann darin bestehen, das Erbe auszuschlagen. Demnach kann sich quasi der Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis.
Schenkung zu Lebzeiten
Eine Maßnahme zur Pflichtteilsreduzierung, auf die häufig zurückgegriffen wird, ist die Schenkung an Dritte zu Lebzeiten. Dadurch wird zwar nicht der prozentuelle Anspruch des Pflichterben verringert, jedoch der Nachlass selbst reduziert. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass Schenkungen, die im Jahr des Erbfalles sowie im Jahr davor vollzogen wurden, bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses noch zu 100% berücksichtigt werden. Mit jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall werden es 10% weniger, die bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses einbezogen werden, bis schließlich nach Ablauf von 10 Jahren die volle Pflichtteilsreduzierung erreicht ist. Bis dahin hat der Berechtigte in dem eben dargelegten Umfang Pflichtteilsansprüche.
Vorsicht ist zudem bei Schenkungen an Ehegatten geboten: Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst dann zu laufen, wenn die Ehe aufgelöst wird, also spätestens mit dem Erbfall. Auch sogenannte „ehebedingten Zuwendungen“ an den Ehegatten werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, sofern nicht eine „Entgeltlichkeit“ nachgewiesen werden kann oder die Zuwendung der angemessenen Altersversorgung dient.
Schenkungen mit Niessbrauchrecht
Ebenfalls zu Problemen führen können Fälle, in denen sich der Schenker ein Niessbrauchsrecht, Wohnrecht oder Rückforderungsrecht vorbehält, da die Rechtsprechung nur die vollständige Ausgliederung eines Vermögensgegenstandes aus dem Vermögen des Schenkers die 10-Jahres-Frist in Gang setzt. Behält sich der Schenker also die eigentumsgleiche Nutzungsbefugnis oder die Möglichkeit zum Widerruf der Zuwendung vor, beginnt die Frist nicht zu laufen. Das betrifft vor allem Übertragungen von Immobilien, bei denen es einerseits um die Wahrung der Interessen des Schenkers durch Vorbehalt möglichst umfangreicher und wirksamer Einfluss- und Nutzungsbefugnisse, und andererseits um die Ausgliederung aus dem Vermögensbestand und den Fristbeginn geht. Darüber hinaus stellen sich bei allen Vermögensübertragungen regelmäßig schenkungsteuerliche Fragen, die in Abstimmung mit einem Steuerberater zu prüfen sind.