Sie sind Anwalt?

Nachlassplanung – Wie sollte ich vorgehen?

Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte Adriel Caro im Interview

Es ist empfehlenswert, die eigene Nachlassplanung so früh wie möglich in Angriff zu nehmen, um sicherzustellen, dass die eigenen Vorstellungen diesbezüglich tatsächlich umgesetzt werden. Welche Möglichkeiten Sie haben, Ihren Nachlass zu planen und worauf Sie diesbezüglich jedenfalls achten sollten, beantwortet Ihnen Rechtsanwalt und Experte im Erbrecht Adriel Caro im folgenden Interview.  

Adriel Caro ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen und immer häufiger in der Erbrechtsberatung tätig. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung weiss er, dass es besonders in Fragen der Nachlassplanung wichtig ist, sich möglichst früh Gedanken über mögliche Regelungen zu machen.

In seiner Kanzlei berät Herr Caro, gemeinsam mit weiteren im Erbrecht tätigen Kolleginnen, Mandanten in sämtlichen erbrechtlichen Belangen. Darunter auch Nachlassplanungen mit Auslandsbezügen, wobei die Kanzlei in Deutsch, Englisch, Französisch sowie Russisch tätig ist.           

Picture of Adriel Caro
Adriel Caro

Rechtsanwalt für Erbrecht

In Ihrer Erfahrung: Warum sollte der Nachlass überhaupt rechtzeitig geplant werden?

Grundsätzlich um sicherzustellen, dass die eigenen Vorstellungen bezüglich des Nachlasses – umgangssprachlich häufig auch als Erbschaft bezeichnet – möglichst gewahrt werden.

Ein Beispiel: Die Tochter ist sehr kunstinterressiert und hat schon immer ein Bild geliebt, das bereits dem Grossvater gehörte. Der Sohn hat hingegen nichts mit Kunst am Hut. In einem solchen Fall möchte man vielleicht sicherstellen, dass die Tochter dieses Bild erhält. Oder man möchte beispielsweise sicherstellen, dass die Ehefrau, nachdem man verstorben ist, im Haus wohnen bleiben kann.

Solche Dinge kann man, wenn man frühzeitig anfängt, entsprechend regeln. Denn leider ist es im Leben manchmal so, dass schneller etwas passiert, als man denkt. Das kann einerseits sein, dass man unerwartet verstirbt – etwa bei einem Unfall – oder andererseits, dass man seine Urteilsfähigkeit verliert. Sobald dieser Fall eintritt, kann man seinen Nachlass nicht mehr rechtsgültig regeln und das Gesetz kommt zum Zug.

Was im Gesetz steht, ist zwar nicht immer schlecht, aber es ist auch oft für die konkrete Familienkonstellation bzw. Vermögensmasse nicht passend.

Es ist z.B. Ehepartnern häufig ein Bedürfnis, sich gegenseitig möglichst umfassend zu begünstigen, z.B. – wie vorhin erwähnt – dass der überlebende Ehegatte im Haus wohnen bleiben kann. Um hier böse Überraschungen, eventuelle Konflikte oder sogar im schlimmsten Fall langjährige Prozesse innerhalb der Familie möglichst zu vermeiden, ist eine Nachlassplanung wichtig.

Was zählt alles zum Nachlass?

Der Nachlass entspricht eigentlich allem, was ein Erblasser vererben kann bzw. allem, was, mit dem Tod, auf die Erben übergeht.

Mit dem Tod gehen sowohl Aktiven, also Gegenstände, Immobilien oder auch Forderungsrechte gegenüber Dritten, als auch Passiven, wie Schulden, zum Zeitpunkt des Todes, über. Sollten die Schulden grösser als die Werte sein, dann ist der Nachlass überschuldet. In einem solchen Fall ist es besser, das Erbe auszuschlagen.

Dabei ist zu beachten, dass der Nachlass so berechnet wird, dass in einem ersten Schritt die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner stattfindet. Das kann man sich wie eine Scheidung vorstellen. Jeder erhält quasi jenen Teil, den er auch im Falle einer Scheidung erhalten würde, zurück. So findet man heraus, was in den Nachlass fällt.

Im zweiten Schritt wird der Nettonachlass errechnet, indem die Erbschafts- und die Erbgangsschulden abgezogen werden.

In der Schweiz gibt es zwei Arten von sogenannten Verfügungen von Todeswegen. Zum einen gibt es die letztwillige Verfügung, umgangssprachlich auch Testament genannt, zum anderen den Erbvertrag.

Welche Möglichkeiten habe ich meinen Nachlass zu regeln?

In der Schweiz gibt es zwei Arten von sogenannten Verfügungen von Todeswegen – das ist der Oberbegriff. Zum einen gibt es die letztwillige Verfügung, umgangssprachlich auch Testament genannt, zum anderen den Erbvertrag.

Das Testament kann vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst werden oder er lässt es bei einem Notar erstellen, respektive beurkunden. Der Erblasser kann das Testament jederzeit widerrufen, z.B. durch Vernichtung oder indem er in einem neuen Testament festhält, dass er alle seine früheren Testamente aufhebt.

Der Erbvertrag hingegen, der von einem Notar errichtet werden muss, ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und somit für den Erblasser nicht frei widerrufbar.

In einem Testament oder einem Erbvertrag können diverse Gestaltungen des Nachlasses vorgenommen werden. Der Erblasser kann z.B. in seinem Testament, nebst gesetzlichen Erben, weitere Personen zu Erben erklären. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Erbeinsetzung. Der eingesetzte Erbe ist dann Mitglied der Erbengemeinschaft. Für den Fall, dass der Erblasser will, dass z.B. ein guter Freund einen bestimmten Gegenstand «erben» soll, eignet sich hingegen in vielen Fällen die Ausrichtung eines Vermächtnisses an diesen Freund und nicht dessen Einsetzung als Erbe. Mit einem Vermächtnis wird ein bestimmter Vermögenswert einer bestimmten Person zugewendet.

Weitere Möglichkeiten sind beispielsweise die Errichtung einer Stiftung oder die Einsetzung eines Willensvollstreckers, wenn der Erblasser möchte, dass eine professionelle Person seinen Willen nach seinem Tode vollstreckt. 

Pflichtteile sind vom Gesetz vorgesehene, geschützte Mindestansprüche bestimmter Erben am Nachlass.

Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge: Wie viel Spielraum habe ich bei der Nachlassplanung?

Pflichtteile sind vom Gesetz vorgesehene, geschützte Mindestansprüche bestimmter Erben am Nachlass. Sie können vom Erblasser nicht übergangen werden. Sie sind kleiner als die gesetzliche Erbquote, die zum Zug kommt, wenn der Erblasser kein Testament bzw. keinen Erbvertrag errichtet hat. Einen Anspruch auf einen solchen Pflichtteil haben die direkten Nachkommen des Erblassers, seine Eltern, sofern der Erblasser keine Nachkommen hat, und der überlebende Ehegatte. In der Praxis sind die Pflichtteile der überlebenden Ehegatten und der Kinder am wichtigsten.

Ein Beispiel: Jemand ist verheiratet und hat zwei gemeinsame Kinder. Wenn der Erblasser nichts verfügt und die gesetzliche Regelung zum Zuge kommt, bekommen die Ehefrau die Hälfte und die Kinder je 1/4 des Nachlasses. Dies sind die gesetzlichen Erbquoten. Dagegen beträgt der Pflichtteil der Ehefrau die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und somit 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteil der beiden Kinder beträgt 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs und somit 3/16 des Nachlasses.

Um jemanden auf den Pflichtteil zu setzen, muss der Erblasser dies testamentarisch verfügen. Er kann also festhalten, dass sein Sohn, weil er z.B. Streit mit diesem hat, auf den Pflichtteil gesetzt wird, wohingegen der andere Sohn alles so erhält, wie es per Gesetz geregelt ist.

Bleibt der Erblasser untätig, erhalten die pflichtteilsgeschützten Erben nicht den Pflichtteil, sondern die ganze gesetzliche Erbquote.   

Der Nachlass abzüglich Pflichtteile ergibt schliesslich die verfügbare Quote, mit welcher der Erblasser weitere Personen oder die Erben begünstigen kann. Grundsätzlich bildet diese verfügbare Quote den Spielraum, sollte der Erblasser eine andere Regelung vorsehen wollen, als es im Gesetz steht.

Ein Beispiel: Jemand ist verheiratet und hat zwei gemeinsame Kinder. Die verfügbare Quote bzw. der «Spielraum» beträgt in diesem Fall 3/8 des Nachlasses.

Welche Rolle spielt der Erbvorbezug in der Nachlassplanung?

Der Erbvorbezug spielt durchaus eine wichtige Rolle und kann sowohl dem Erben als auch dem Erblasser dienen.

Möchte ein Erblasser es beispielsweise einem Kind ermöglichen ein Haus zu kaufen, kann er diesem Kind einen Erbvorbezug gewähren.

Ein Erbvorbezug kann aber auch vom Erblasser gewünscht sein, um noch zu Lebzeiten einen bestimmten Erben zu begünstigen. Es kann z.B. sein, dass der Erblasser seinem fähigsten Kind das Geschäft schon zu Lebzeiten übergeben möchte, weil es, im Gegensatz zum anderen Kind, gerne im Betrieb mitarbeiten und diesen später auch übernehmen möchte.

So schafft man Klarheit für die Zukunft und die anderen Erben, da die ausgerichtete Summe oder der Wert, den man bereits abgegeben hat, dem Erbanteil des Betroffenen – sofern man nicht verfügt, dass der Vorbezug nicht zu berücksichtigen ist – anzurechnen ist.

In manchen Fällen macht sogar ein Erbauskauf Sinn. Das bedeutet, dass der Erbe entgeltlich auf seinen Erbanteil verzichtet. Das kann beispielsweise wieder bei einem Geschäft der Fall sein. Die Tochter möchte das Geschäft führen, bekommt es übergeben und der Sohn erhält im Gegenzug eine entsprechende Summe.

Ich möchte einer bestimmten Person etwas hinterlassen, wie mache ich das? 

Wenn es sich um einen bestimmten Gegenstand handelt, dann macht eine Erbeinsetzung, also dass diejenige Person eine Quote erhält, wie schon vorher erwähnt, wenig Sinn. Für diesen Fall ist es am besten, wenn man ein Vermächtnis – auch Legat genannt – ausrichtet. Das heisst, dass z.B. die beste Freundin xy, die immer viel Freude an einer bestimmten Perlenkette oder einem Bild hatte, diese Kette bzw. dieses Bild erhält. Bevor noch die anderen Erbsachen oder die Quoten verteilt werden, muss diese Kette bzw. dieses Bild der betroffenen Freundin übergeben werden.

Ein Vermächtnis bzw. Legat muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden.

Wie kann ich die Zukunft meines Unternehmens absichern?

Wie vorhin erwähnt, könnte man gewisse Dinge schon zu Lebzeiten als Erbvorbezug übergeben. Man hat beispielsweise eine Aktiengesellschaft und der eine Nachkomme, der besonders zur Unternehmensführung geeignet ist, erhält dann schon vorab als Erbvorbezug eine Anzahl Aktien und durch die Erbschaft mindestens noch einmal so viele Aktien, dass er die Mehrheit im Unternehmen hält. Das müsste man so im Testament festhalten. Ausserdem müsste man frühzeitig überlegen, ob der Wert des Geschäftes so hoch ist, dass es für die anderen Erben – seien es die Kinder oder der Partner (Ehepartner oder eingetragener Partner) – irgendeinen Ausgleich benötigt. Es gibt da diverse Möglichkeiten. Falls durch die lebzeitige Übergabe oder die Vererbung eines Unternehmens an einen einzigen Erben die Pflichtteile der anderen Erben verletzt werden, wäre zu prüfen, ob anderen Erben bereit sind, einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

All diese Dinge müssen frühzeitig geplant und geregelt werden.

Eine allgemeine Lösung, die für alle Fälle passend ist, gibt es gerade bei Unternehmen nicht. Hier sind – das gilt eigentlich überall, aber hier besonders – die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend, weshalb eine Beratung durch einen Profi sehr zu empfehlen ist. 

Eine allgemeine Lösung, die für alle Fälle passend ist, gibt es gerade bei Unternehmen nicht.

Erbvertrag versus Testament: Wo sollte die Nachlassregelung festgehalten werden? Wie entscheide ich mich für die richtige Form?

Das kommt ganz darauf an, was geregelt werden soll. Soweit der Erblasser über einen Wert bzw. einen Gegenstand oder ein Haus einseitig bestimmen möchte und kann, ist ein Testament normalerweise die erste Wahl. Vor allem weil man dieses jederzeit widerrufen kann. Wenn das aber nicht möglich ist, weil das Haus z.B. verschiedenen Personen in der Familie gehört oder weil Pflichtteile verletzt werden könnten, dann macht es durchaus Sinn, mit den betroffenen Personen einen Erbvertrag abzuschliessen. In diesem kann man festhalten, dass ein bestimmter Wert an eine bestimmte Person übertragen wird und jene Person, die den Vertrag unterschreibt, dafür etwas anderes erhält.

Häufig wird auch ein Erbverzicht gewählt, etwa indem Eltern sich mit ihren Kindern besprechen und fragen, ob diese bereit wären, zugunsten von Mama oder Papa, auf ihren Erbteil und ihren Pflichtteil zu verzichten. Auch eine solche Regelung kann man in einem Erbverzichtsvertrag festhalten.

Grundsätzlich ist es so, je komplizierter die Vermögens -und Familienverhältnisse sind, desto besser ist es, anwaltlichen Rat einzuholen.

Wann macht es Sinn, hier einen Anwalt aufzusuchen?

Es macht vor allem dann Sinn, wenn der Erblasser, der sich Gedanken über seinen Nachlass macht, von der gesetzlichen Ordnung abweichen will und absichern möchte, dass die von ihm in einem Testament vorgesehenen Anordnungen, wirklich durchsetzbar sind. Hier ist auch die Möglichkeit der Einsetzung eines Willensvollstreckers zu überlegen.

Grundsätzlich ist es so, je komplizierter die Vermögens -und Familienverhältnisse sind – das kann einerseits sein, weil Auslandsvermögen vorhanden ist oder weil die Familie zerstritten ist oder es sich um eine Patchworkfamilie handelt – desto besser ist es, anwaltlichen Rat einzuholen.

Was können Sie unseren Usern empfehlen, die noch ganz am Anfang der Nachlassplanung stehen?

Zunächst sollte man versuchen, sich mit Ratgebern oder im Internet z.B. auf «www.erbrechtsinfo.ch» selber bezüglich der Grundzüge des Erbrechtes schlau zu machen. Es ist dann empfehlenswert, sich selbst die folgenden Fragen zu stellen: Passt die gesetzliche Erbfolge für meine Familie bzw. meine jeweilige Situation und führen die gesetzlichen Regelungen bezüglich Aufteilung der Erbschaft zu einem Ergebnis, welches mir passt? Falls es nicht so ist, sollte man sich fragen, was man anders haben möchte? Will ich vielleicht meine Partnerin / meinen Partner besser absichern, als es der Fall wäre, wenn «nur» die gesetzlichen Regeln des Erbrechtes zur Anwendung gelangen? Oder ist mir etwa wichtig, dass besondere Gegenstände im Nachlass – sei es ein Haus, ein Oldtimer oder ein Bild – einer bestimmten Person gehören sollen? Je nach Familienkonstellation sollte man sich ebenso fragen, was man machen kann, um Streit zu verhindern.

Eine weitere Frage ist, ob man das alles, wenn man sich selbst im Internet schlau darüber macht, auch wirklich genügend versteht oder ob die Konstellation doch zu kompliziert ist und man das Gefühl hat, man benötige Hilfe von einem Profi.

Picture of Adriel Caro
Adriel Caro

Rechtsanwalt für Erbrecht

Fragen zum Thema Nachlassplanung?
Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte Adriel Caro informiert Sie ausführlich zu allen Belangen rund um das Thema Nachlassplanung.

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden