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Erbvertrag und Testament – Wo liegt der Unterschied?

Dr. Michael Nonn im Interview

Wer seinen Nachlass regeln möchte, stösst schnell auf die Begriffe Erbvertrag und Testament. Wie man diese unterscheidet, welche Vorteile sie jeweils haben und nach welchen Kriterien man sich für ein Dokument entscheiden kann bzw. sollte, erklärt Erbrechtsexperte Dr. Michael Nonn im Interview mit erbrechtsinfo.ch.

Nach dem Studium an der Universität Basel (mit Promotion zum Dr. iur.) und der Erlangung des Anwaltspatents war der heute 54-Jährige im Rechtsdienst einer Schweizer Grossbank beschäftigt. Seit dem Jahr 1999 arbeitet der Rechtsanwalt und Notar in einem Anwaltsbüro in 9000 St. Gallen. Hier absolvierte er unter anderem ein Nachdiplomstudium an der Universität St.Gallen (M.B.L-HSG) und die Ausbildung zum Fachanwalt SAV Erbrecht. Mit seiner langjährigen Expertise ist Nonn seinen Klienten bei der Planung ihres Erbes mit Erbvertrag oder Testament behilflich.

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Dr. Michael Nonn

Rechtsanwalt für Erbrecht

Erbvertrag oder Testament – mit beiden kann man das Erbe regeln. Warum sollte man sich nicht einfach auf die gesetzliche Erbfolge verlassen?

Wenn die gesetzliche Erbfolge dem entspricht, wie man vererben möchte, kann man das gerne so lassen. Das Gesetz gibt eine Version vor, die aber in den allermeisten Bereichen abänderbar ist. Wenn man Änderungen vornehmen will, ist das – in den Schranken des Gesetzes, hier insbesondere der Verfügungsbeschränkungen durch das (ab dem 1.1.2023 revidiert in Kraft befindliche) Pflichtteilsrecht – ausschliesslich mit einer einseitigen letztwilligen Verfügung oder mit einem Erbvertrag möglich.

Was man auch regeln kann und muss (wenn man das will), sind sogenannte Teilungsvorschriften. Normalerweise regelt das Gesetz nur die Erbquoten und sagt nicht, wer z.B. das Klavier bekommt und wer den Schrank. Es gibt nur wenige Teilungsregeln, wo das Gesetz eine gewisse Vorgabe in Form von Zuweisungsansprüchen beinhaltet, die aber auch erst geltend gemacht werden müssen. Wie bzw. womit man die Quoten füllt, ist ansonsten der Erbengemeinschaft überlassen. Wenn man zum Beispiel seinen zwei Kindern sowieso je die Hälfte seines Nachlasses vererben möchte, dann muss man nichts machen. Wenn man aber möchte, dass die Tochter das Klavier bekommt und der Sohn das Auto – also vorgeben will, womit diese Hälften gefüllt werden – dann benötigt man eine Verfügung von Todes wegen.

Es gibt die Vermutung im Gesetz, dass die Zuweisung eines spezifischen Gegenstandes an einen Erben nur eine Teilungsvorschrift darstellt und nicht ein zusätzliches Vermächtnis vor der ansonsten je hälftigen Teilung. Das bedeutet in unserem Beispiel konkret, dass in der Hälfte der Tochter das Klavier enthalten sein muss und nicht, dass die Tochter zusätzlich zum Klavier auch die Hälfte vom restlichen Nachlass bekommt. Das wäre ein Vorausvermächtnis, welches sich ausdrücklich aus der Verfügung von Todes wegen ergeben müsste.

Wie werden Testament und Erbvertrag jeweils definiert?

Das Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung und kann vom Erblasser beliebig neu aufgesetzt werden. Der Erbvertrag enthält auch (meist gegenseitige) Verfügungen von Todes wegen, ist aber im Bereich der erbvertraglich bindenden Klauseln nicht mehr einseitig abänderbar. Beides sind somit sogenannte Verfügungen von Todes wegen, weil sie die Zeit nach dem Tod dessen regeln, der verfügt hat.

Aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages, welche nach dem Tode einer der Vertragsparteien grundsätzlich zur Unabänderbarkeit des Erbvertrages führt, muss man sich jeweils gut überlegen, was genau man bindend in einen Erbvertrag schreibt. Erbvertraglich bindende Klauseln und nach wie vor einseitig abänderbare Klauseln (auch die können in einem Erbvertrag enthalten sein) müssen klar als solche erkennbar sein.

Denn wenn sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen – Ehepaare machen oft Erbverträge – nicht an den Vertrag hält und z.B. ein diesem widersprechendes Testament aufsetzt, kann dieses angefochten werden. Erbstreitigkeiten sind also bei unklaren Formulierungen schon fast vorprogrammiert.

In sogenannten Erbverzichtsverträgen verzichten in der Regel pflichtteilsgeschützte Erben auf eben diesen Pflichtteilsschutz, so dass z.B. der ganze Nachlass an den überlebenden Ehegatten gehen kann. Hierzu bedarf es eines Erbvertrages (in der Form des Erbverzichtsvertrages) zwischen Eltern und Kindern.

Einen Erbvertrag muss man machen, sobald es um einen Erbverzicht oder um gegenseitige voneinander abhängige Verfügungen geht. Sobald man also sicher sein will, dass der andere sich an das halten muss, was ursprünglich die Idee war.

Gibt es Sachverhalte, die ich nur in einem der beiden Verträge regeln oder beschliessen kann?

Der Erbverzicht ist nur in Form des Erbvertrages möglich. Sobald es sich ausserdem um ein Geschäft auf Gegenseitigkeit handelt, das auch eine letztwillige Komponente beinhaltet, braucht man einen Erbvertrag. Wenn ich zum Beispiel sage: „Du verzichtest auf dein Erbe und dafür bekommst du jetzt einen einmaligen Erbauskauf“, dann geht das nur im Erbvertrag. Oder wenn ich sage: „Ich setze dich als Alleinerben ein, dafür musst du mich versorgen, bis ich sterbe.“ Die Seite, die etwas bekommt, kann somit durchaus auch eine eigene Verpflichtung eingehen, auch schon zu Lebzeiten des Erblassers.

Man kann weiter keine einseitigen Testamente erstellen, die voneinander abhängen, zum Beispiel wenn jemand jemanden als Alleinerben einsetzt, weil er umgekehrt auch als Alleinerbe eingesetzt wird – sogenannte korrespektive Testamente. Diese sind in der Schweiz nur in Form des Erbvertrags möglich; das z.B. aus Deutschland bekannte gemeinsame Testament gibt es in der Schweiz nicht.

Solange man aber sein Vermögen nach dem Tod einfach in bestimmte Richtungen vergeben will, geht das problemlos auch mit einem Testament. So behält man auch die Flexibilität, später Änderungen vorzunehmen, wenn sich das Leben anders entwickelt, als man sich das vorgestellt hat.

Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Wie gesagt, sobald es um einen Erbverzicht oder um gegenseitige voneinander abhängige Verfügungen geht. Sobald man also sicher sein will, dass der andere sich an das halten muss, was ursprünglich die Idee war. Dann sollte oder muss man einen Erbvertrag machen.

Welche Vorteile bietet das Testament im Vergleich zum Erbvertrag?

Man kann damit frei bleiben. Gebunden zu sein kann auch zu Problemen führen. Oft gibt es eine Kombination von Ehe- und Erbverträgen. Das hat folgenden Grund: Wenn ein Ehegatte stirbt, findet zuerst (im Grunde wie bei einer Scheidung, nur dass die Ehe eben durch Tod und nicht durch Scheidung aufgelöst wird) die güterrechtliche Auseinandersetzung statt, damit man weiss, was der überlebende Ehegatte aus Güterrecht erhält, und was demgegenüber in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt. Beim Nachlass kommt der überlebende Ehegatte dann neben den Kindern nochmals zum Zug. Auf beiden Stufen – der eherechtlichen und der erbrechtlichen – kann man planen. Im Erbvertrag regelt man, was passiert, wenn der erste Partner verstirbt und wenn beide gleichzeitig versterben. Man kann auch regeln, was passiert, wenn der zweite Partner verstirbt. Hier besteht dann aber wieder das Problem der Bindungswirkung: Der zweite Partner kann ohne entsprechenden Vorbehalt kein eigenes Testament mehr verfassen, das der im Erbvertrag für sein Ableben als Zweitversterbender vorgesehenen Regelung widerspricht. Ein jüngeres Testament, das einem älteren Erbvertrag inhaltlich widerspricht, kann wie erwähnt angefochten werden, weil der Erbvertrag stärker ist.

Ein Fall aus meiner Praxis: Zwei Ehegatten ohne Kinder haben einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und geregelt, dass nach dem Tod des Ersten alles der Zweite bekommt. Nach dem Tod des Zweiten sollten 75 Prozent des Nachlasses, der dann noch vorhanden ist, wieder in den Stamm des Mannes zurückkehren, und 25 Prozent in den Stamm der Frau. Ein halbes Jahr nach Erstellung des Vertrags ist der Mann gestorben und die Frau hat noch weitere 31 Jahre gelebt. Nur eine Frau aus dem Stamm des Mannes hat sich währenddessen um sie gekümmert, alle anderen gesetzlichen Erben aus beiden Stämmen überhaupt nicht. Die überlebende Ehegattin hat dann ein Testament gemacht und diese eine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Dieses Testament hat dem fixen Erbvertrag widersprochen und wurde angefochten. Ich habe die einzelne Erbin vertreten, und wir mussten uns mit denen, die es angefochten haben, einigen.

Deshalb möchte ich in meinen Verträgen den Zweitversterbenden innerhalb der Schranken des Gesetzes tun lassen, was ihm beliebt. Nur für den Fall, dass er nichts anderes verfügt, nehme ich gewisse klar als solche bezeichnete testamentarische Klauseln hinein, damit sicher schon etwas geregelt ist, die er aber nachträglich problemlos wieder abändern kann. Es kann aber auch passieren, dass etwa der Mann noch zu Lebzeiten sagt: „Ich will nicht, dass du, wenn ich gestorben bin, doch wieder alles deinen Leuten gibst.“ Wenn man diese Fixierung möchte, muss es einen Erbvertrag geben; wenn man dem Zweiten aber Freiheit geben will, dann muss man in den Erbvertrag hineinschreiben, dass die fraglichen Klauseln jederzeit einseitig abänderbar sein sollen.

Eine Verfügung von Todes wegen (aber auch eine Schenkung zu Lebzeiten), die einem früheren Erbvertrag widerspricht, muss in der Schweiz angefochten werden, sonst gilt sie trotzdem. Auch eine völlig ungültige Verfügung von Todes wegen wird grundsätzlich eröffnet und angewandt, wenn sich niemand fristgerecht dagegen wehrt.

Erbvertrag und Testament – Ist das möglich?

Man hängt sie ineinander, man nimmt testamentarische Klauseln in den Erbvertrag auf. Das ist nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll, wenn es gewünscht ist. Man muss den Leuten wie gesagt erklären: „Wo ihr euch binden wollt, könnt ihr das tun, aber ihr bleibt dann gebunden.“ Wenn man im Vorfeld ahnen würde, dass die Frau noch lange weiterlebt und dass sie die Freiheit haben soll, auch den Stamm des Mannes nicht zu berücksichtigen, muss man ihr die Freiheit geben.

Eine Verfügung von Todes wegen (aber auch eine Schenkung zu Lebzeiten), die einem früheren Erbvertrag widerspricht, muss in der Schweiz angefochten werden, sonst gilt sie trotzdem. Auch eine völlig ungültige Verfügung von Todes wegen wird grundsätzlich eröffnet und angewandt, wenn sich niemand fristgerecht dagegen wehrt. Der Erbvertrag ist also an sich schon stärker als ein späteres, ihm widersprechendes Testament, aber nur, wenn das Testament angefochten wird.

Gibt es auch noch andere Möglichkeiten, das Erbe zu regeln?

In dieser Art nicht. Über seinen Nachlass kann man nur mit Verfügungen von Todes wegen letztwillig verfügen, man kann aber natürlich lebzeitige Zuwendungen vornehmen – also schon zu Lebzeiten etwas weggeben. Das wird dann unter Umständen bei der Frage des Pflichtteilsschutzes durch Hinzurechnungen berücksichtigt.

Man kann also – sehr vereinfacht gesagt – nicht vor dem Tod alles weggeben und der Pflichtteilsschutz besteht dann nur noch an dem, was noch übrig ist. Hier gibt es gesetzliche Regeln, wonach diese weggegebenen Vermögenswerte zur Pflichtteilsberechnung wieder hinzugerechnet und unter Umständen (wenn der Nachlass nicht zur Deckung der so errechneten Pflichtteile ausreicht) auch herabgesetzt werden können.

Rechtstipp vom Anwalt: Was raten Sie Menschen, die sich nicht sicher sind, welches Dokument sie wählen sollten?

Sie sollen sich beraten lassen. Ich erlebe oft, dass Leute mich fragen, was sie mit ihrem Nachlass machen sollen. Dann sage ich: „Kommen Sie vorbei und schildern Sie mir frei ihre Wünsche, ich sage ihnen dann, was wir tun können oder müssen, damit das möglich wird.“

Dann erarbeiten wir gemeinsam diesen Plan und legen die Umsetzung fest. Ich berate die Menschen dahingehend, was möglich und was nicht möglich ist.

Wie können Sie, als Rechtsexperte im Erbrecht, Menschen bei der Erstellung von Testament und Erbvertrag behilflich sein?

Mit einer umfassenden Beratung, was geht und was nicht geht, warum es nicht geht und was man machen könnte, um möglichst in die Nähe des gewünschten Ergebnisses zu kommen. Es ist meines Erachtens der Job des Erbrechtsberaters, den Leuten dabei zu helfen, ihre Nachlassplanung so umzusetzen, dass das Ergebnis so nah wie gesetzlich möglich an ihren Wünschen ist und trotzdem so wenig Ärger und Streitigkeiten wie möglich entstehen.

Es gibt auch Leute, die bewusst etwas wollen, was dem Gesetz nicht entspricht, sodass die Erben es anfechten müssen, damit es nicht trotzdem rechtsverbindlich wird. Das kann auch eine Strategie sein, davon rate ich aber eher ab, weil der Erbstreit dann in aller Regel vorprogrammiert ist. Wenn ich den Eltern erkläre, dass sie so einen Streit verursachen, ändern viele ihre Meinung, andere sagen wieder: „Sollen sie streiten kommen.“

Das ist eine Lösung, die mir nicht sympathisch ist, weil ich nicht gerne Planungen mache, wenn ich weiss, dass es am Ende Streit geben wird. Aber wenn es das ist, was die Leute am Ende des Tages unbedingt wollen, dann können sie das machen, aber ich werde sie natürlich entsprechend aufklären und unter Umständen sogar schriftlich abmahnen.

Die meisten kommen aber, weil sie gerade keinen Streit wollen. Wenn man – um zurück an den Anfang zu gehen – nicht will, dass die Kinder sich ums Klavier streiten, dann kann man festlegen, wohin das Klavier gehen soll. Ob die Kinder das nachher ohne Streit befolgen, kann man nicht sicherstellen. Aber die Tochter kann, wenn es Streit gibt, das Klavier beanspruchen, weil es ihr zugesprochen wurde. Diesen Prozess müsste sie dann grundsätzlich gewinnen.

Jedoch kann man nicht sichergehen, dass die Erben sich auch an die vorgegebenen Teilungsregeln halten – und wenn sich alle Erben einig sind, dann sind sie stärker als jede Verfügung von Todes wegen und als jeder Willensvollstrecker, und können auch eine völlig andere Teilung als vorgesehen vereinbaren. Dies kann zwar unter Umständen steuerliche Konsequenzen haben (z.B. sog. Querschenkungen bei von der Verfügung von Todes wegen abweichenden Quoten), es ist aber möglich.

Ich sage oft: „Überlegt euch, was euch wirklich wichtig ist, und lasst ansonsten die Erben machen.“ Man muss mit den Erben auch über seinen Nachlass reden. Wenn sich da herausstellt, dass die Tochter das Klavier unbedingt will und der Sohn eher nicht, dann kann man das so reinschreiben. Wenn die Tochter das Klavier aber partout nicht will, macht es keinen Sinn, es ihr aufs Auge zu drücken. Bei anderen Dingen, bei Liegenschaften zum Beispiel, möchten Eltern natürlich oft genaue Regelungen treffen.

Oft möchten meine Klienten mich oder jemand anderen als Willensvollstrecker einsetzen, um ihren letzten Willen durchzusetzen. Wenn sich die Erben (voraussichtlich) sowieso einig sind, dass sie etwas anders machen wollen als es der Willensvollstrecker vorschlägt, der sich an Testament oder Erbvertrag hält, sind sie wie gesagt stärker. Für Erbengemeinschaften, die sich nicht einig sind, macht es jedoch durchaus Sinn, etwas vorzugeben und jemanden damit zu beauftragen, diese Vorgaben möglichst umzusetzen.

Ein Willensvollstrecker kann auch jederzeit alleine für den Nachlass handeln, ist also – selbstverständlich vor dem Hintergrund öffentlicher Aufsicht und zivilrechtlicher Haftung – nicht auf das Einverständnis aller Erben angewiesen. Gerade bei umfangreichen Erbengemeinschaften wird die vom Gesetz geforderte Einstimmigkeit aller Mitglieder der Erbengemeinschaft regelmässig zum Problem; hier kann ein Willensvollstrecker wertvolle Dienste leisten.

 

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