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Wie setze ich ein Testament auf und worauf sollte ich achten?

lic. iur. Oliver Wittibschlager

Testamente und letztwillige Verfügungen sind für viele Menschen ein unangenehmes Thema. Warum es Sinn macht, sich dennoch damit auseinanderzusetzen, was bei der Testament Errichtung zu beachten ist und wie ein Anwalt diesen Prozess bestmöglich unterstützen kann, erklärt Rechtsanwalt und Spezialist für Erbrecht lic. iur. Oliver Wittibschlager im Interview.

Lic. iur. Oiver Wittibschlager ist selbstständiger Anwalt mit langjähriger Erfahrung in Wil. Gemeinsam mit seinem Partner Max Auer betreibt er seit 2013 eine Kanzlei mit Fokus auf die Betreuung von KMUs und Privatpersonen. Lic. iur. Oliver Wittibschlager ist beratend sowie prozessierend tätig und spezialisiert im Vertrags-, Gesellschafts-, Ehe- und Erbrecht. Besonders in der Planung von Unternehmensnachfolgen, im Erbgang und in der Nachlassgestaltung unterstützt er seine Klienten persönlich und kompetent.

 
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lic. iur. Oliver Wittibschlager

Rechtsanwalt für Erbrecht

Warum und wann macht es Sinn, ein Testament aufzusetzen?

Grundsätzlich ist immer sinnvoll, ein Testament aufzusetzen und sich damit auseinanderzusetzen, was mit dem Nachlass passieren soll. Das Leben ist ein zerbrechliches Gut und es ist nie absehbar, wann das Schicksal zuschlägt.

Ein Testament sollte dann aufgesetzt werden, wenn von der gesetzlich vorgegebenen Erbfolge abgewichen werden soll. Zu beachten ist hier allerdings, dass die Verfügungsfreiheit in der Schweiz durch die Pflichtteilsregelung Grenzen hat. Die pflichtteilsgeschützten Erben sind die Nachkommen, der überlebende Ehegatte und bei Fehlen von Nachkommen die Eltern des Verstorbenen. Gegenwärtig ist in der Schweiz eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Pflichtteile im Gange, welche die Verfügungsfreiheit des Erblassers erweitern wird. Eine grössere Verfügungsfreiheit führt gleichzeitig zu einer höheren Gestaltungsfreiheit, was letztlich auch die Attraktivität eines Testaments erhöht.

Zum Beispiel kann eben nur durch ein Testament oder eine öffentliche letztwillige Verfügung die Einsetzung eines Willensvollstreckers angeordnet werden, oder dass Zuwendungen zu Lebzeiten an Nachkommen nicht ausgleichspflichtig sein sollen und im Erbgang nicht auf den Erbteil anzurechnen sind. Auch sind Anordnungen über Auflagen und Bedingungen einer Zuwendung nur über das Testament oder eine öffentliche letztwillige Verfügung möglich.

Bestimmte Anordnungen können nur in einer letztwilligen Verfügung oder einer öffentlichen letztwillige Verfügung festgesetzt werden. Bei spezifischen Vorstellungen und Wünschen, wie etwa der Einsetzung eines Willensvollstreckers, ist es besonders sinnvoll, ein Testament (oder auch eine öffentliche letztwillige Verfügung) aufzusetzen.

Bei spezifischen Vorstellungen und Wünschen ist es besonders sinnvoll, ein Testament aufzusetzen.

Welche Voraussetzungen gelten für ein Testament?

Bei einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung ist zu berücksichtigen, dass diese von Anfang bis Ende mit Einschluss der Angabe des Errichtungsdatums handschriftlich niederzuschreiben und mit der Unterschrift des Verfügenden zu versehen ist. Es empfiehlt sich daher im Vorfeld genau zu überlegen, was verfügt werden soll. Falls der Erblasser mehrere Entwürfe schreibt, sollte nur die finale Version erhalten bleiben. Alle übrigen Entwürfe sollten vernichtet werden, damit es nicht zu Diskussionen, Auslegungsfragen oder -deutungen kommen kann.

Öffentliches oder handschriftliches Testament – welche Unterschiede sind wichtig?

Sowohl die öffentliche letztwillige Verfügung wie auch das handschriftliche Testament gehören zu den letztwilligen Verfügungen. Der wichtigste Unterschied ist, dass das handschriftliche Testament ohne Mitwirkung von Drittpersonen errichtet werden kann. Die öffentliche letztwillige Verfügung hingegen kann nur unter Mitwirkung eines Notares oder Urkundsperson sowie von zwei Zeugen errichtet werden.

Die öffentliche letztwillige Verfügung wird weiters in Maschinenschrift erstellt, was hinsichtlich der Lesbarkeit je nach Handschrift des Verfassers von unschätzbarem Wert sein kann. Da bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung eine rechtskundige Person mitwirkt, ist in der Regel gewährleistet, dass keine rechtlich unmöglichen oder unzulässigen bzw. unklaren Anordnungen getroffen werden. Ferner bestätigen die mitwirkenden Zeugen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Errichtens nach deren Wahrnehmung verfügungsfähig war. Ein Streit hierüber kann somit weitgehend vermieden werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der öffentlichen letztwilligen Verfügung im Vergleich zum eigenhändigen Testament durch das Beisein des Notars und der beiden Zeugen eine höhere Beweiskraft zukommt.

Worauf darf ich beim Aufsetzen des Testaments auf keinen Fall vergessen? Was sollte ich unbedingt vermeiden?

Das eigenhändige Testament muss auf jeden Fall datiert, unterzeichnet und eben handschriftlich abgefasst sein. Empfehlenswert ist es auch, die genauen Personalien, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse festzuhalten, damit allfällige Zweifel über die Identität des Verfassers ausgeräumt werden können. Zu vermeiden sind unterschiedliche Datierungen am Anfang bzw. Ende des Testaments. Dies kann passieren, wenn mit der Niederschrift an einem anderen Tag begonnen wird, als diese fertiggestellt wird. Ebenso zu vermeiden sind handschriftliche Streichungen von Worten oder ganzen Passagen, da diese auch nachträglich eingefügt sein könnten und damit das Testament an Eindeutigkeit verliert. Das kann schliesslich zur Angreifbarkeit des Testaments führen und sollte daher vermieden werden.

Kann ich Nicht-Verwandte als Erben einsetzen?

Nicht-Verwandte können selbstverständlich als Erben eingesetzt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben nicht verletzt werden dürfen.

Kann ich Bedingungen an das Erbe knüpfen?

Bedingungen, also die Verknüpfung einer Zuwendung an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, sind zulässig. Diese dürfen allerdings nicht unsittlich oder rechtswidrig sein. Unsittliche Bedingungen wären zum Beispiel, dass der Erbe zu einer bestimmten Religion übertreten oder sich zu einer Eheschliessung verpflichten müsste. Falls der Bedachte für das Erbe den Baum des Nachbarn fällen oder dessen Schuppen anzünden müsste, wäre das rechtswidrig.

Wie kann ich jemanden enterben?

Eine Enterbung ist nur in Form einer Verfügung von Todes wegen, etwa Testament oder öffentliche letztwillige Verfügung, möglich. Die Voraussetzungen für eine Enterbung, welche letztlich einem Pflichtteilsentzug gleichkommt, sind allerdings eingeschränkt. Es ist zwischen einer Strafenterbung und einer sogenannten Präventiventerbung zu unterscheiden.

Eine Strafenterbung ist möglich, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder eine ihm nahe stehende Person eine Straftat, zum Beispiel ein Verbrechen oder Vergehen, begangen hat oder aber wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Eine Präventiventerbung ist möglich, wenn gegen den Nachkommen des Erblassers Verlustscheine bestehen, die mehr als ein Viertel des Erbteils ausmachen. Dann kann der Erblasser dem Erben die Hälfte des Pflichtteils entziehen, aber dafür muss er den entzogenen Pflichtteil den Nachkommen des Enterbten zuwenden, ansonsten ist die Enterbung ungültig.

Testamentshinterlegung – Wie und wo sollte das Testament aufbewahrt werden?

Jeder Kanton in der Schweiz bezeichnet eine Amtsstelle, bei der Testamente hinterlegt werden können. Im Kanton St. Gallen beispielsweise ist dies das für den Wohnsitz des Erblassers zuständige Amtsnotariat. Die Hinterlegung des Testaments bei dieser Stelle ist unbedingt zu empfehlen, da dieses beim Ableben des Erblassers von selbst auftaucht. Damit ist ausgeschlossen, dass das Testament verschwindet oder nicht auffindbar ist. Eine Hinterlegung bei einem Anwalt oder Notar ist auch möglich, aber es ist nicht sichergestellt, dass das Testament beim Ableben zum Vorschein kommt. Wenn es bei der Amtsstelle hinterlegt ist, wird mit dem Ableben des Erblassers dann im Zuge der Eröffnung des Erbganges das Testaments automatisch in Erscheinung treten, weil die Amtsstelle von dem den Tod feststellenden Arzt eine Mitteilung erhält.

Die Hinterlegung des Testaments bei der zuständigen Amtsstelle ist unbedingt zu empfehlen, damit dieses beim Ableben des Erblassers von selbst auftaucht.

Haben Sie hinsichtlich Testament Aufsetzung noch einen Tipp für unsere User?

Bei der Testamentserrichtung gibt es einiges zu beachten. Grundsätzlich lohnt es sich daher immer im Vorfeld bei einer rechtskundigen Person einerseits über die gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, andererseits über die bestehenden Grenzen von Begünstigungen Informationen einzuholen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass es neben einer Erbeinsetzung möglich ist, ein Vermächtnis auszurichten. Das hat den Hintergrund, dass der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft wird und im Rahmen der vorzunehmenden Erbteilung somit kein Mitspracherecht zukommt. Er hat nur einen obligatorischen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft.

Wie kann mich ein Anwalt bei der Testamentserstellung unterstützen?

Ein Anwalt kann vor allem die Grenzen und Möglichkeiten der gewünschten Gestaltung aufzeigen. Ebenso wichtig ist, dass er bei der konkreten textlichen Ausarbeitung Unterstützung leisten kann, damit das verfügt wird, was der Erblasser tatsächlich will. Zudem kann der Anwalt weitere Möglichkeiten der Nachlassplanung bzw. -gestaltung aufzeigen, wie zum Beispiel die Kombination eines Testaments mit einem Ehevertrag oder eines Ehe- und Erbvertrages. Diese Kombinationen von ehegüter- mit erbrechtlichen Komponenten kann wiederum weitere Gestaltungsmöglichkeiten mit sich bringen. Diese Auslegeordnung kann ein Rechtsanwalt aufzeigen und damit dem Erblasser dabei helfen, dass das für ihn optimale Ergebnis herauskommt.
Fragen zum Thema Testament Aufsetzung?
Lic. Iur. Oliver Wittibschlager informiert Sie ausführlich zum Thema Letztwillige Verfügungen, beantwortet alle Ihre Fragen und berät Sie zu Ihren Rechten und juristischen Optionen.

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