Andererseits stellt die Urkundsperson sicher, dass der Testamentsinhalt nicht gegen zwingendes Recht verstösst. Auch die erhöhte Beweiswirkung kann einen Grund darstellen, weshalb sich ein Erblasser oder eine Erblasserin für das öffentliche Testament entscheidet. Verfasst der Erblasser oder die Erblasserin das Testament ohne Kenntnis des Erbrechts, kann es vorkommen, dass es bei der Erbteilung zu Unklarheiten kommt oder die Umsetzung gar gegen zwingendes Recht verstösst. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die gesetzlichen Pflichtteile verletzt werden. Bei handschriftlichen Testamenten besteht erfahrungsgemäss zudem die Gefahr von Formfehlern. Das ist beim öffentlichen Testament in der Regel ausgeschlossen.
Was passiert, wenn der Wille in einem handschriftlichen Testament nicht klar zum Ausdruck kommt?
Sollte der Wille im handschriftlichen Testament nicht klar sein, steht es den Erben grundsätzlich frei, sich untereinander zu einigen. Das ist erfahrungsgemäss jedoch nicht immer möglich, weshalb im Streitfall der im Testament festgehaltene Wille des Erblassers oder der Erblasserin von den Gerichten auszulegen ist. Diese Problematik unterstreicht die Wichtigkeit klarer und widerspruchsfreier Regelungen im Testament. Unterliegt das handschriftliche Testament einem Formmangel – es fehlt beispielsweise die Unterschrift des Erblassers oder der Erblasserin oder das Testament wurde nicht von Anfang bis Ende von Hand verfasst – kann dies zur Ungültigkeit des Testaments führen. In diesem Fall bliebe der Testamentsinhalt für die Erbteilung unbeachtlich. Diese Problematik besteht beim öffentlichen Testament nicht, da die Urkundsperson die Einhaltung der zwingenden Formerfordernisse beaufsichtigt.
Gibt es auch Nachteile im Vergleich zum handschriftlichen Testament?
Im Unterschied zum handschriftlichen Testament, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin den Willen frei zu Papier bringt, ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments meist ein etwas aufwändigerer Prozess: Die Aufgabe der Urkundsperson besteht darin, den Willen des Erblassers oder der Erblasserin in Worte zu fassen. Meist ist der letzte Wille jedoch im Zeitpunkt des ersten Gesprächs noch nicht vollständig ausgereift. Zudem stellen sich in der Praxis nicht selten komplexe Problemstellungen des Erbrechts, die es zu lösen gilt. Die Phase der Willensbildung kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen.