Viele Menschen lassen nach ihrem Tod eine Immobilie zurück. Frau Rempfler, zu welchen Problemen kann das Ihres Erachtens für die Erben führen?
Wenn sie nicht überschuldet ist, stellt der Erhalt einer Immobilie grundsätzlich etwas sehr Positives dar, insbesondere in der heutigen Zeit, in der Geld bekanntlich keinen Ertrag mehr abwirft. Natürlich kann auch diese Erbschaft zu Problemen führen, wenn der Erbgang oder die Verwaltung und Betreuung nicht professionell erfolgt. Aber insgesamt sind auch bei Immobilien keine anderen Probleme zu lösen, als es sie grundsätzlich beim Erben geben kann.
Ich denke da zum Beispiel an hohe Ausgleichszahlungen an Miterben, falls keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind, um andere pflichtteilsgeschützte Erben gleichwertig zu entschädigen. Oder an eine Liegenschaft in sehr schlechtem Zustand, weshalb es in der Erbengemeinschaft zu Unstimmigkeiten darüber kommen kann, was und wie renoviert und unterhalten werden soll oder ob sie verkauft oder vermietet werden soll, etc.
Welche Aspekte sollte man besonders im Blick behalten, wenn man eine Immobilie vererben möchte?
Für den Erblasser ist es sehr wichtig, zu entscheiden, ob er die Übertragung der Immobilie schon zu seinen Lebzeiten oder auf seinen Tod hin vornehmen möchte. Will der Erblasser die Immobilie schon zu seinen Lebzeiten übertragen, muss er sich überlegen, ob er noch bis zu seinem Tode oder beispielsweise bis zu seinem externen Pflegefall in der Immobilie bleiben möchte, und mit welcher Regelung. Ich denke da beispielsweise an ein Wohnrecht oder an eine Nutznießung.
An sich sind die Fragen aber immer die gleichen: Wie kann ich gerecht verteilen? Wie kann ich die Person XY begünstigen oder ausschließen oder zumindest beschränken? Bei der Immobilie kommt das Problem hinzu, dass das Objekt meist nicht geteilt werden kann und es zu groß ist, um es gerecht an einen einzigen Pflichtteilserben zu vermachen. Da ist Kreativität gefragt, was mit dem künftigen Erblasser, noch besser auch mit allen seinen pflichtteilsgeschützten Erben und Familienmitgliedern am runden Tisch besprochen werden muss. Denn jeder Fall ist objektiv und insbesondere auch subjektiv anders.
Ist der Erblasser noch verheiratet, muss man daran denken, dass es vom Güterstand der Eheleute abhängt, was überhaupt in den Nachlass fällt. Denn beim Tod eines Ehegatten muss immer erst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt werden, bevor das Erbe überhaupt geteilt werden kann.