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Verfügungsfreiheit – Was ist das und wie wirkt sie sich aus?

lic. iur. LL.M. Philip Schneider im Interview

Bei der Beschäftigung mit der eigenen Nachlassplanung kommt die Überlegung auf, wem was vererbt werden soll. Verfügungsfreiheit – die Freiheit also, über das Erbe zu bestimmen – hat jedoch Grenzen. Wo diese liegen und wie man von der Verfügungsfreiheit Gebrauch machen kann, erklärt Erbrechtsexperte lic. iur. LL.M. Philip Schneider im Gespräch mit erbrechtsinfo.ch.

Schneider ist seit rund 30 Jahren als selbstständiger Rechtsanwalt und Partner in einer grösseren Kanzlei in 9001 St. Gallen tätig. Neben dem Erbrecht und konkreter der erbrechtlichen Planung und Willensvollstreckung liegen seine Fachbereiche im Gesellschafts- und Vertragsrecht sowie in seinem „juristischen Hobby“, dem Markenschutzrecht.

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lic. iur. LL.M. Philip Schneider

Rechtsanwalt für Erbrecht

Die Verfügungsfreiheit kann ich dadurch ausüben, dass ich in einer letztwilligen Verfügung über meinen Nachlass bestimme.

Was ist die Verfügungsfreiheit?

Im Erbrecht meint man damit mein Recht, in einer letztwilligen Verfügung, zum Beispiel in einem Testament, zu bestimmen, was mit meinem Vermögen nach meinem Tod geschehen soll. Das Mass oder der Umfang, in welchem ich über mein eigenes Vermögen erbrechtlich verfügen kann, ist dann die Verfügungsfreiheit.

Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung, wie gross mein Vermögen überhaupt ist. Bei verheirateten Paaren muss vorab bestimmt werden, wem wieviel oder was aus Güterrecht zusteht. Es muss also eine güterrechtliche Aufteilung gemacht werden, um das Nachlassvermögen überhaupt bestimmen zu können.

Von der Verfügungsfreiheit zu unterscheiden ist die Verfügungsfähigkeit. Damit ich überhaupt ein gültiges Testament aufsetzen kann, muss ich urteilsfähig sein. Ich muss also verstehen können, was ich testamentarisch verfüge. So ist etwa ein kleines Kind nicht verfügungsfähig, ebenso wenig eine ältere Person mit fortgeschrittener Demenz. Bei älteren Personen kann es sein, dass die Verfügungsfreiheit angezweifelt wird oder umstritten ist. Gerade, wenn das Erbe mit Grundbuchgeschäften zusammenhängt, wenn eine Liegenschaft übertragen werden muss, verlangt das Grundbuchamt stets, dass die Vollmacht und das Testament mit einer ärztlichen Bestätigung der Urteilsfähigkeit verbunden sind. Es ist bei älteren Personen deshalb ratsam, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine ärztliche Bestätigung einzuholen, dass sie urteils- und damit verfügungsfähig sind.

 

Mit welchen Mitteln kann ich von meiner Verfügungsfreiheit Gebrauch machen?

Die Verfügungsfreiheit kann ich dadurch ausüben, dass ich in einer letztwilligen Verfügung über meinen Nachlass bestimme. Ich kann zum Beispiel ein handschriftliches Testament aufsetzen oder eine sogenannte Öffentliche letztwillige Verfügung durch einen Notar aufsetzen und beurkunden lassen. Diese Öffentliche letztwillige Verfügung ist dann natürlich nicht öffentlich zugänglich, sondern wird nur öffentlich beurkundet und bleibt verschlossen bis zum Tod beim Notar oder einer Amtsstelle hinterlegt.

Ein handschriftliches Testament und eine öffentliche Urkunde sind gleichwertig und gleichermassen gültig. Wichtig ist beim handschriftlichen Testament, dass es vom Anfang bis zum Ende von eigener Hand geschrieben ist, nicht etwa maschinengeschrieben und bloss handschriftlich unterzeichnet.

Neben der Handschriftlichkeit ist auch entscheidend, dass bestimmbar ist, wer das Testament geschrieben hat und wann es geschrieben wurde. Man schreibt am besten: „Ich, Philip Schneider, bestimme hiermit wie folgt.“ Am Schluss müssen Ort, Datum und Unterschrift angebracht sein.

Als weitere Möglichkeit, von der Verfügungsfreiheit Gebrauch zu machen, gibt es den Erbvertrag. Mit einem Erbvertrag verpflichtet man sich verbindlich gegenüber einer anderen Person. Diesen Vertrag kann man nur im Einverständnis mit dem Vertragspartner abändern oder aufheben. Im Gegensatz dazu kann ein Testament jederzeit angepasst, geändert oder aufgehoben werden.

Bedeutet die Verfügungsfreiheit, dass ich vollkommen frei über meinen Nachlass verfügen kann?

Nein, das stimmt nicht. Man kann nicht beliebig verfügen. Insbesondere die nahe Verwandtschaft, die Familie, hat unentziehbare erbrechtliche Ansprüche.

Es gibt also Einschränkungen, welche sind das?

Das Schweizer Erbrecht sieht Schranken in der Verfügungsfreiheit vor. Diese Schranken nennt man die Pflichtteilsansprüche der Erben.

Das Pflichtteilsrecht ist in der Schweiz gerade im Wandel. Seit über hundert Jahren – seit Bestehen des Zivilgesetzbuches – gilt praktisch unverändert dasselbe Pflichtteilsrecht. Nur die Pflichtteile der Geschwister wurden schon früher abgeschafft. Kürzlich hat nun das Bundesparlament eine Reduktion der Pflichtteilsansprüche der Nachkommen und die Abschaffung der Pflichtteile der Eltern beschlossen. Diese neue Regelung wird Anfang 2023 in Kraft treten. Die Verfügungsfreiheit wird mit der Gesetzesänderung erweitert.

Der Pflichtteil berechnet sich nach einem bestimmten Bruchteil des gemäss Gesetz bestehenden Erbteils. Man muss also durch eine Bruchrechnung zuerst bestimmen, welchen Anspruch ein Erbe nach gesetzlicher Erbteilung hätte. Davon ist ein bestimmter Anteil der Pflichtteil.

Ein Beispiel: Ich habe eine Ehefrau und eine Tochter. Wenn ich sterbe, erhält meine Ehefrau nach Gesetz die Hälfte meines Nachlassvermögens, meine Tochter erhält die andere Hälfte. Bei der Ehefrau beträgt der Pflichtteil die Hälfte ihres Erbteils, bei den Kindern sind es 3/4 des Erbteils. Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau ist also die Hälfte des Nachlassvermögens, der Pflichtteil die Hälfte davon, also ein Viertel meines Vermögens. Bei meiner Tochter beträgt der Pflichtteil 3/4 ihres Erbteils, also 3/8 meines Nachlassvermögens. Über den nicht pflichtteilsgeschützten Teil, das sind in diesem Beispiel 1/4 aus dem Anteil der Ehefrau plus 1/8 aus dem Anteil der Tochter, total 3/8, kann ich in einem Testament frei verfügen.

Nach neuem Recht wird der Pflichtteil der Kinder nur noch die Hälfte betragen, somit gleich hoch sein wie bei der Ehefrau. Die Verfügungsfreiheit bezieht sich, wenn das neue Recht in Kraft ist, auf die Hälfte meines Vermögens, neben den Pflichtteilen des Ehegattens und der Kinder. Ich kann also über die Hälfte meines Vermögens verfügen. Die Bruchrechnung wird dadurch vereinfacht.

Die Verfügungsfreiheit wird mit der Gesetzesänderung erhöht. Der Erblasser kann neu beispielsweise ein Kind gegenüber dem anderen zusätzlich bevorzugen, er kann die nicht verheiratete Lebenspartnerin gegenüber den Kindern aus einer früheren Beziehung verstärkt bevorzugen, etc.

Wenn jemand bereits ein Testament errichtet und darin jemanden auf den Pflichtteil gesetzt hat, entsteht mit Inkrafttreten des neuen Rechts eine Unsicherheit. Man ist gut beraten, wenn man das Testament prüft und klarstellt, ob der Pflichtteil nach altem oder neuem Recht anzuwenden ist.

Das Bedürfnis, freier verfügen zu können, ist heute viel grösser, als es früher war. Eine erhöhte Flexibilität wurde schon länger gefordert. Mit einer Reduktion der Pflichtteile wird diesem Wunsch nun nachgekommen.

Was halten Sie von diesen Neuerungen im Pflichtteilsrecht und vom Verhältnis zwischen Verfügungsfreiheit und Pflichtteilen im Allgemeinen?

Auf diese Frage gibt es keine richtige oder falsche Antwort. Es ist eine Frage der Weltanschauung, ob man die Pflichtteile hoch halten oder abschaffen will. In der Schweiz ist der Pflichtteilsschutz sowieso höher als in anderen Ländern.

Es entspricht dem Bedürfnis, freier verfügen zu können. Die heutige Situation mit Patchworkfamilien verlangt das. Eine erhöhte Flexibilität wurde schon länger gefordert. Mit einer Reduktion der Pflichtteile wird diesem Wunsch nun nachgekommen. Dafür ist es so, dass die Interessen der leiblichen Kinder, bei Patchworkfamilien zum Beispiel Kinder aus erster Ehe, eingeschränkt werden. Ihnen kann mehr vom Nachlassvermögen entzogen werden.

Ich habe erlebt, dass Kinder in einer zweiten Beziehung von einem Ehepartner eingebracht werden und der andere Ehepartner den angenommen Steifkindern auch etwas vererben möchte und sie sogar adoptiert, damit sie pflichtteilsgeschützt sind.

Gelten die Grenzen der Verfügungsfreiheit nur in Bezug auf das Pflichtteilsrecht?

Man kann sich selbst Grenzen auferlegen – zum Beispiel durch einen Erbvertrag, mit dem man bestimmte Verpflichtungen auf sich genommen hat. Beispielsweise könnte es sein, dass ich mit meiner Ehefrau in einem notariell beurkundeten Vertrag vereinbart habe, dass sie bei meinem Tod meine Eigentumswohnung erhalten wird. Diese erbvertragliche Verpflichtung bindet mich, ich kann also nicht später in einem Testament die Wohnung meiner Tochter vermachen, es sei denn, die Ehefrau verzichtet formgültig auf ihren Anspruch auf die Wohnung. Ansonsten beruhen die Grenzen auf dem Pflichtteilsrecht.

Gibt es Möglichkeiten, Verfügungsfreiheit über einen grösseren Teil des Erbes zu erlangen?

Ja, das ist möglich. Es gibt die Möglichkeit des Erbverzichts. Wenn ein pflichtteilsgeschützter Erbe auf sein Erbe verzichtet, wird dadurch die Verfügungsfreiheit des Erblassers entsprechend erhöht. Ein Erbe kann bedingungslos auf seinen Erbanspruch verzichten. Das kommt vor, aber eher selten. Er kann aber auch – was oft der Fall ist – zu Lebzeiten des Erblassers mit einer Schenkung abgefunden werden und im Gegenzug auf das Erbrecht verzichten. Das geschieht mit einem Erbverzichtsvertrag, der öffentlich beurkundet werden muss.

Bisher haben wir immer über den Umfang der Verfügungsfreiheit gesprochen. Neben der Bestimmung, wer wieviel erhalten soll, kann man im Testament auch regeln, wer was erhalten soll. Man kann sogenannte Teilungsvorschriften verfügen, beispielsweise – und das wird häufig gemacht – die Wohnung oder das Haus dem überlebenden Ehegatten zuteilen, damit dieser nach dem Tod des Erblassers nicht ausziehen muss. Oder man kann ihm das Wohnrecht oder die Nutzniessung einräumen. Diese Zuweisungen werden in der Regel in Anrechnung an den Erbteil vorgenommen. Das heisst, dass er dadurch nicht zusätzlich begünstigt wird, sondern bestimmte Rechte aus dem Nachlass erhalten soll.

Gerade auch bei einem wertvollen Gegenstand wie beispielsweise dem Picasso aus dem Wohnzimmer wäre es besonders ratsam, festzulegen, ob diese Zuteilung in Anrechnung an den Erbteil erfolgt, oder ob sie zusätzlich zum Erbteil (im Rahmen der Verfügungsfreiheit) erfolgen soll. Wenn man bestimmt, dass es an den Erbteil angerechnet werden soll, rechnet man aus, wie viel jeder Erbe erhält. Ein Kind erhält zum Beispiel 500.000 Franken aus dem Nachlass. Wenn das Gemälde an den Erbteil angerechnet wird, würde das Kind nicht 500.000 Franken plus den Picasso erhalten, sondern die Kosten des Gemäldes von beispielsweise 400.000 Franken würden abgezogen, sodass das Kind nur noch 100.000 Franken in bar erhält. Das ist ein deutlicher Unterschied und sollte in einem Testament klargestellt werden.

Wie können Sie Menschen, die über ihr Erbe verfügen möchten, behilflich sein?

Erstens kann ich die Ratsuchenden über ihre Möglichkeiten aufklären. Ich kann ihre vermögens- und erbrechtliche Situation analysieren und sie beraten, sodass die Klienten ihre Wünsche zur Verteilung des Nachlasses bestmöglich und rechtlich abgesichert festhalten können.

Bei internationalen Verhältnissen, die immer häufiger hinzukommen, stellen sich zusätzliche Fragen. So kann unter Umständen bei einem Klienten mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft die Anwendung seines Heimatrechtes festgelegt werden, wenn dies für die gewünschte Aufteilung des Vermögens vorteilhafter ist. In einem Testament kann er festlegen, dass das Erbrecht seines Heimatlandes ausschlaggebend sein soll. Besitzt der Klient eine Liegenschaft im Ausland, gilt für diese ebenfalls das ausländische Recht. Möchte man das vermeiden, wird eine Liegenschaft manchmal in eine Gesellschaft transferiert, sodass die Gesellschaft eigentlich Eigentümerin der Liegenschaft wird und man selbst Eigentümer der Gesellschaft. Wenn man dann stirbt, werden die Gesellschaftsanteile nach schweizerischem Recht vererbt. Wenn sich der Aufwand rechtfertigt, kann man so die Anwendung ausländischen Rechts vermeiden.

Zweitens kann ich als Notar auch gleich eine erbrechtliche Verfügung, sei es eine letztwillige Verfügung oder ein Erbvertrag, beurkunden.

Und drittens kann ich meine Dienste bei der Erbteilung als Willensvollstrecker anbieten. Das kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen, und ich habe als Willensvollstrecker die Aufgabe, seinen Nachlass nach seinen Vorstellungen aufzuteilen. Oft wird gewünscht, dass eine Vertrauensperson ausserhalb der Familie mit der Erbteilung beauftragt wird, und dadurch den Erben diese Last abgenommen wird. Die Teilung erfolgt dann oft einfacher und wird auch von allen Erben besser akzeptiert.

Und schliesslich kann ich als Anwalt bei Streitigkeiten über einen Nachlass eine am Erbe beteiligte Partei vertreten und deren Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Fragen zum Thema Verfügungsfreiheit?
Lic. iur. LL.M. Philip Schneider informiert Sie ausführlich zu allen Themen rund um Testamente und Pflichtteile und beantwortet alle Ihre Fragen.

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