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Der Nachlass – mehr als Geldwerte und Immobilien?

Dr. Martin Breitenstein im Interview

Wer das Wort Nachlass hört, denkt wohl zunächst an Vermögenswerte. Doch auch Schulden, Forderungen und sogar Emails können Teil des Nachlasses sein. Was vererbt wird, was nicht vererbt wird und wie der Nachlass schliesslich unter den Erben aufgeteilt wird, erklärt Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte Dr. Martin Breitenstein im Interview mit erbrechtsinfo.ch.

Dr. Breitenstein begann seine berufliche Laufbahn als Assistent im Öffentlichen Recht an der Universität Basel und arbeitete später am Bundesamt für Justiz. Anschliessend schlug er einen anderen Weg ein, war lange Zeit Journalist, unter anderem bei der Neuen Zürcher Zeitung. Vor 15 Jahren fand er zum Anwaltsberuf, den er heute in der Kanzlei Schwarz Breitenstein Rechtsanwälte AG ausübt. Vertiefend beschäftigt er sich hier mit Erbrechtsthemen, unterstützt bei der Regelung der Erbfolge und bei Erbteilungen.

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Dr. Martin Breitenstein

Rechtsanwalt für Erbrecht

Was genau ist der Nachlass? Was gehört zum Nachlassvermögen?

Wenn jemand stirbt, geht sein ganzes Vermögen – alle Aktiva und Passiva – auf einen Schlag und ohne Zutun auf die Erben über. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass kann sich aus Sachen, Rechten, Chancen und Verbindlichkeiten zusammensetzen.

Gehören Hausrat und Dinge des täglichen Lebens zur Erbmasse?

Ja, das geht allesamt in den Nachlass.

Gehören auch Schulden und andere Verpflichtungen zum Nachlass?

Das sehen die Erben zwar nicht so gerne, aber auch Schulden und Verpflichtungen gehören zum Nachlass. Es gibt Ausnahmen – überall dort, wo ich als Erblasser höchstpersönlich etwas erbringen musste. Ein Beispiel ist der Arbeitsvertrag: Nachdem ich sterbe, müssen die Erben nicht für mich weiterarbeiten.

Wie können Erben damit umgehen, wenn sie Schulden erben?

Man muss keine Schulden übernehmen. Wenn man das Gefühl hat, das Erbe sei mehr Last als Nutzen und der Nachlass könnte überschuldet sein, hat man drei Monate Zeit, um gegenüber den zuständigen Behörden zu erklären, dass man die Erbschaft ausschlägt. Mithilfe von Beratern und Prüfern kann man sich über die Vermögenslage des Verstorbenen einen ersten Überblick verschaffen. Nimmt man das Erbe an, übernimmt man auch die Schulden.

Wie sieht es mit Forderungen und Ansprüchen aus, die der Erblasser gegenüber Dritten hatte?

Auch Forderungen und Ansprüche gehören zum Nachlass und gehen auf die Erben über. Wenn der Erblasser jemandem ein Darlehen von beispielsweise 500.000 Franken gegeben hat, wird der Rückzahlungsanspruch vererbt.

Auch hier gibt es Ausnahmen, nämlich wieder die höchstpersönlichen Rechte. Das ist z.B. die Nutzniessung an einem Haus oder einer Wohnung, diese endet mit dem Tod des Berechtigten. Aus der Altersvorsorge gibt es Forderungen gegenüber dem Vorsorgeträger der Pensionskasse, auch eine solche Forderung geht nicht über.

Der digitale Nachlass ist jetzt und in Zukunft ein Feld, an das man denken muss, wenn man ein Testament erstellt. Man sollte den Erben Hinweise geben, was zu tun ist und wie mit den Daten umzugehen ist.

Was ist der digitale Nachlass?

Das ist ein noch nebulöses Feld, wird aber immer wichtiger. Der digitale Nachlass umfasst z.B. Daten auf Computern oder externen Speichern, in Clouds, Daten bei Email- und Homepage-Providern, auf Sozialen Netzwerken, bei Online-Dienstleistungen sowie alle Passwörter und Zugänge. Diese Dinge gehen eigentlich auch an die Erben über. Allerdings gibt es das Problem, dass man oft nicht weiss, wie man darauf zugreifen soll, da es keine Passwörter gibt, und welche Daten überhaupt vorhanden sind. Bei einem grossen Provider bekommt man schwer Zugang zu Daten, wenn man nicht selbst die Person ist, der sie gehören, und man keine Passwörter hat. Oft lässt man es dann einfach sein. Der digitale Nachlass ist jetzt und in Zukunft ein Feld, an das man denken muss, wenn man ein Testament erstellt. Man sollte den Erben Hinweise geben, was zu tun ist und wie mit den Daten umzugehen ist.

Welche anderen Rechte oder Güter können – vielleicht überraschenderweise – vererbt werden?

Knüpfen wir beim digitalen Nachlass an: Die Emails des Erblassers werden auch vererbt. Urheberrechte können vererbt werden – hat jemand ein Buch geschrieben, gehen die Rechte daran an die Erben über. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht. Wenn man im Alter Unterstützungsleistungen gebraucht hat – hierzulande sind das Ergänzungsleistungen – und diese zu Unrecht bezogen habe, müssen die Erben das auch zurückbezahlen.

Gibt es hingegen Rechte oder Güter, die nicht vererbt werden können?

Ja, beispielsweise die Nutzniessung und das Wohnrecht, diese sind persönlich und enden mit dem Tod. Die nächste Gruppe sind die Persönlichkeitsrechte, die jemandem höchstpersönlich zustehen. Darunter fallen beispielsweise familienrechtliche Unterhaltsansprüche oder Mitgliedschaften in Vereinen und Genossenschaften.

Wie wird bei einem Ehepaar ermittelt, welche Dinge dem Erblasser und welche dem überlebenden Ehepartner gehören?

Bei Ehegatten gibt es die güterrechtliche Auseinandersetzung: Man sieht sich an, welche Forderungen die Ehegatten dem anderen gegenüber haben und welches Guthaben sie besitzen.

Wenn etwas nicht zugeordnet werden kann, ist es meistens Eigentum beider Ehegatten. Bei den anderen Forderungen wie dem Verdienst, den man zu Lebzeiten gemacht hat, kommt es auf den Güterstand an, den man gewählt hat. Gewöhnlich ist das die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des sogenannten Vorschlag (Nettovermögen) des anderen, wenn man nichts Abweichendes vereinbart hat.

Was man geerbt oder bereits vor der Ehe besessen hat, bildet das Eigengut. Dieses fliesst in den Nachlass zur Erbteilung.

Die Erben haben ein Auskunftsrecht. Sie müssen einander darüber Auskunft geben, was sie vom Erblasser erhalten haben und was sie über dessen Vermögen wissen.

Wie wird nach dem Tod festgestellt, was der Nachlass einer Person beinhaltet?

Die Erben haben ein Auskunftsrecht. Sie müssen einander darüber Auskunft geben, was sie vom Erblasser erhalten haben und was sie über dessen Vermögen wissen. Als Erbe hat man auch Informationsrechte gegenüber den Banken. Ich muss natürlich wissen, welche Bankbeziehungen bestehen. Es gibt ausserdem das Institut des öffentlichen Inventars. Auf Antrag ermittelt die Amtsstelle welche Schulden bestanden und was an Aktiva vorhanden ist.

Wie wird der Nachlass eines Verstorbenen geregelt?

Wenn jemand kein Testament gemacht hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Von dieser gesetzlichen Ordnung kann man mit einem Testament oder einem Erbvertrag abweichen und so beispielsweise einen Lebenspartner begünstigen.

Setzt man ein Testament auf, muss man den Pflichtteil der gesetzlichen Erben respektieren. Habe ich eine Ehefrau und zwei Kinder, kann ich also nicht hundert Prozent meines Nachlasses an eine andere Person vererben, weil Kinder und Ehefrau einen Pflichtteilsschutz geniessen. Sie bekommen also einen individuellen Mindestteil des Erbes.

Wenn jemand in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt hat, dass ein Willensvollstrecker eingesetzt werden soll, wird dieser vom Gericht angefragt. Nimmt er das Mandat an und stellt fest, was der Nachlass enthält, kümmert er sich um die Erbteilung, verhandelt mit dem Erben. Testamente müssen nach dem Tod bei der zuständigen Behörde eingereicht werden – das ist je nach Kanton anders, in Zürich sind es die Bezirksgerichte. Nach einer summarischen Prüfung durch das Gericht wird das Testament eröffnet und anschliessend ein Erbschein ausgestellt, der bestätigt, wer vermutlich Erbe ist.

Willensvollstrecker und Erbengemeinschaft müssen sich schliesslich aus Eigeninitiative um die Erbschaft kümmern. Bei der Erbteilung müssen sich die Erben entscheiden, wie sie das Erbe teilen. Finden sie keinen Konsens, bleiben sie eine Erbengemeinschaft, die nur zusammen handeln kann. Eine einzelne Person kann nicht alleine etwas aus der Erbschaft verkaufen. Gelingt keine einvernehmliche Erbteilung, kann jeder Erbe eine Erbteilungsklage anstrengen.

Habe ich als Erbe ein Anrecht auf einen bestimmten Nachlassgegenstand?

Grundsätzlich gilt das Gleichbehandlungsprinzip für alle Erben; sie haben den gleichen Anspruch auf die Zuweisung von Nachlassgegenständen in der Erbteilung. Durch Teilungsregeln im Testament kann der Erblasser von diesem Grundsatz abweichen. Von Gesetzes wegen kann der überlebende Ehepartner die Zuweisung der Hausratsgegenstände verlangen. Beim landwirtschaftlichen Erbrecht gibt es spezielle Regeln.

Wie können Sie als Erbrechtsanwalt Mandanten helfen, die ihren Nachlass regeln möchten?

Ich kann zu Lebzeiten mit dem Mandanten besprechen, welche Ziele er mit seinem Nachlass verfolgen will und wen er begünstigen möchte. Die Mandanten können hier völlig unjuristisch ausdrücken, was ihnen wichtig ist. Als Anwalt habe ich die Aufgabe, zu analysieren, wie man das rechtlich umsetzen kann.

Man kann sich auch überlegen, ob man schon vor dem Tod – mit warmer Hand – Erbvorbezüge an die Erben verteilen möchte. Die Lebenserwartung wird immer höher; viele Menschen möchten zumindest Teile ihres Nachlasses schon zu Lebzeiten übergeben. Die Erben können dann eventuell mehr davon profitieren, da sie selbst noch nicht in einem fortgeschrittenen Alter sind.

Besonders bei Familienunternehmen muss man sich schon früh mit der Nachfolge beschäftigen. Niemand soll dabei zu kurz kommen und derjenige, der das Unternehmen übernimmt, sollte nicht zu hohe Abfindungen zahlen müssen. Denn die Zukunft des Unternehmens sollte nicht aufs Spiel gesetzt werden.

Nach dieser Analyse kann ich Testamente und Erbverträge aufsetzen. Nachdem die Ideen, Ziele und Wünsche niedergeschrieben sind, kann man einen Willensvollstrecker benennen, der den letzten Willen so umsetzt, wie man es sich wünscht.

Fragen zum Thema Nachlass?
Dr. Martin Breitenstein informiert Sie ausführlich zu allen Themen rund um die Planung und Aufteilung Ihres Erbes und beantwortet alle Ihre Fragen.

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