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Erbvertrag § Rechtslage, Besonderheiten & mehr

Der Erbvertrag in der Schweiz stellt neben dem Testament die zweite Möglichkeit dar, durch Verfügung des Todes wegen eine Entscheidung über das eigene oder gemeinschaftliche verbleibende Vermögen zu treffen. Sie wollen wissen, wie man einen derartigen Vertrag erstellen kann, welche Kosten es zu beachten gibt und was dieser Vertrag für den Pflichtteil bedeutet? Im folgenden Artikel werden all diese und noch mehr Fragen rund um das Thema Erbvertrag behandelt.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage & Definition des Erbvertrag in der Schweiz

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag mit hoher Bindungswirkung, der zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Vertragspartei abgeschlossen wird. Rechtlich gesehen kann jeder, der das 18. Lebensjahr überschritten hat und urteilsfähig ist nach Art. 468 ZGB als Erblasser einen Erbvertrag abschließen.

Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen zudem der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters. Im Gegensatz zum Testament kennen alle Vertragsschließenden den Erbvertrag Inhalt und wissen demnach, wie viel und was sie erben.

Wer einen derartigen Vertrag erstellen möchte, muss diesen von einem Notar beurkunden und in Gegenwart zweier Zeugen unterzeichnen lassen. Bei Fragen zum Erbvertrag eröffnen hilft Ihnen Ihr Erbrechtsexperte von Ebrechtsinfo.ch gern weiter.

Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

Grundsätzlich ist die Erstellung von sogenannten erbrechtlichen Verträgen, immer rechtlichen Voraussetzungen unterworfen. So müssen die unterzeichnenden Parteien zum einen urteilsfähig sein, aus freiem Willen heraus dem Vertrag zustimmen und diese Zustimmung im Zuge einer öffentlichen Beurkundung beim Notar erklären. Zudem ist es für einen Erbvertrag unverzichtbar, die erbrechtlichen Vertragsregelungen zum beiderseitigen Einverständnis zu klären und womöglich bestehende Rechte Dritter – zum Beispiel eines weiteren Erben – zu würdigen. Um einen Erbvertrag abschliessen zu können bedarf es also:

  • Einigung zwischen Erbe und Erblasser
  • Urteilsfähigkeit aller Vertragsparteien
  • Schriftliche Vertragsregelung (Vertragserstellung)
  • Freiwillige und persönliche Zustimmung zum Erbvertrag im Zuge der Beurkundung

Aufbewahrung von Erbschaftsverträgen

Die Aufbewahrung wird in § 112 Ziffer 4 der Notariatsverordnung näher geregelt. Demnach erfolgt die Aufbewahrung durch die Urkundsperson, also in diesem Fall den Notar, immer dann, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass der Erbvertrag zur amtlichen Eröffnung gelangen soll. Hierbei ist es unerheblich, ob der Vertrag vom Notar in Kopie oder im Original entgegengenommen wird. Soll der Erbvertrag nicht zur amtlichen Eröffnung gelangen, kann er auch privat aufbewahrt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, einen Vermerk über den Verbleib des Vertrags beim zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen.

Wie wird die vertragliche Erbregelung ausgelegt?

Ein Erbvertrag wird nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, wie es auch für alle anderen Verträge aus dem Obligationenrecht zutrifft. Ein Testament hingegen wird nach dem Willensprinzip ausgelegt. Das Vertrauensprinzip findet dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Person nicht mit dem Verständnis des anderen übereinstimmt. In einem solchen Fall versucht der Gesetzgeber durch Auslegung der Dissens in normativen Konsens eine Einigung zu finden.

Testament und Erbvertrag?

Grundsätzlich liegt es ganz beim Erblasser, für welche Form der Nachlassplanung er / sie sich entscheidet. Zu beachten ist hier allerdings, dass das Testament den Vertrag nicht zuwiderlaufen darf.

Wann ist ein Erbschaftsvertrag sinnvoll?

Ein Erbvertrag ist nicht in allen Situationen sinnvoll. Oftmals hat ein Erblasser mit einem Testament mehr Gestaltungsspielraum und Entscheidungsmöglichkeiten, was die Planung des Nachlass betrifft. Für einen Vertrag sollten bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Meist ist einer der folgenden Gründe für einen Erbvertrag ausschlaggebend:

  • Ein Paar möchte sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, weswegen die Kinder im Vertrag auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Das Thema Pflichtteil Kinder sollten Sie im Bedarfsfall mit Ihrem Anwalt für Erbrecht besprechen.
  • Die Bindungswirkung ist viel höher als die bei einem Testament, weil der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden darf. Deswegen ist ein Vertrag dann sinnvoll, wenn der Erblasser einer bestimmten Person als Ersatz für Vorleistungen eine Erbschaft verbindend zusichern möchte. Solche Vorleistungen können beispielsweise aus Pflegeleistungen im Alter bestehen.
  • Mit einem Vertrag lässt sich die Unternehmensnachfolge regeln. Wer eine Firma nach seinem Tod in bestimmte Hände legen möchte, sollte dies mit einem Erbvertrag detailliert regeln.

Erbvertragsarten in der Schweiz

Wer einen Erbvertrag aufsetzen möchte, hat zwei verschiedene Arten zur Verfügung, zwischen denen er wählen kann. Die Arten sind zum einen der Erbzuwendungsvertrag und zum anderen der Erbverzichtsvertrag. Welcher im Einzelnen sinnvoll ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihren Wünschen ab.

  • Erbzuwendungsvertrag Beim sogenannten Erbzuwendungsvertrag beziehungsweise Erbeinsetzungsvertrag setzt der Erblasser den oder die Vertragspartner als Erben beziehungsweise als Vermächtnisnehmer ein. Dies bedeutet, dass entweder ein Erbe bevorzugt oder ein Dritter als Erbe eingesetzt wird. Meist wählen Paare diese Erbvertrag Form, wenn Sie sich gegenseitig begünstigen wollen oder beispielsweise eine gemeinnützige Organisation
  • Erbverzichtsvertrag Bei einem Erbverzichtsvertrag verzichtet, wie der Name schon sagt, ein Erbe auf sein Erbe. Hierfür erhält er normalerweise eine Entschädigung. Diese Erbvertrag Form empfiehlt sich, um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen oder beispielsweise Kinder schon vor dem offiziellen Erbe finanziell zu unterstützen.

Was regelt der Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist ein schriftliches Bündnis zwischen zwei oder mehreren Parteien, für dessen Abänderung oder Auflösung gemäß Art. 512 alle involvierten Personen einverstanden sein müssen. Grundsätzlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen wie in einem Testament definiert werden. Ausnahme stellt dabei die Willensvollstreckung nach Art 517 ZGB dar. Darüber hinaus müssen beim reinen Erbvertrag alle pflichtteilsgeschützten Erben mit dem Inhalt einverstanden sein. Allerdings kann der Erblasser trotz Vertrag frei über sein Vermögen verfügen.

Ehevertrag mit Kindern

Das Erbrecht sieht vor, dass der überlebende Ehegatte und die Nachkommen den Erblasser jeweils zur Hälfte beerben. Mittels Ehe- Erbvertrag kann jedoch eine Meistbegünstigung des Ehepartners bewirkt werden, damit dieser beispielsweise nicht in einen finanziellen Engpass gerät. Durch das vertragliche Abkommen kann der überlebende Ehegatte die Nutznießung an der gesamten Erbschaft erhalten und die übrigen Miterben werden auf den Pflichtteil gesetzt. Für einen kompletten Erbverzicht als Maximalbegünstigung, müssen die Nachkommen ausdrücklich zustimmen.

Ehevertrag und Erbvertrag

Anhand eines Ehevertrags oder eines Erbvertrags kann man den Ehegatten für den Fall des Ablebens finanziell absichern. In der Praxis werden Ehevertrag und Erbvertrag oft in einer einzigen Urkunde erstellt, die dann sowohl den güterrechtlichen Teil als auch den erbrechtlichen Teil regelt. Anders als ein alleiniger Ehevertrag, sind beim kombinierten Ehe-/Erbvertrag die Beurkundung durch Zeugen notwendig.

Konkubinat und Erbvertragsregelung

Das gesetzliche Erbrecht enthält teilweise zwingende Vorschriften, die die Verfügungsfreiheit einer Person einschränken. Für Konkubinatspartner, also einer unehelichen Partnerschaft, hat dies die nachteilige Komponente zufolge, dass der Partner nicht automatisch im gewünschten Ausmaß berücksichtigt werden kann. Jedoch gibt es einige Gestaltungsmöglichkeiten, um den Konkubinatspartner trotzdem im Erbrecht einzubinden.

Mit Einverständnis der pflichtteilsberechtigten Personen, können diese auf Ihre Erbteile verzichten oder der Partner als Begünstigter auf den Todesfall in einer Lebensversicherung explizit vorgesehen werden. Die Begünstigung muss allenfalls sowohl mit der Lebensversicherung als auch dem Testament oder dem Erbvertrag übereinstimmen. Zu beachten dabei ist, dass Konkubinatspartner oftmals noch der Erbschaftssteuer unterliegen und dadurch benachteiligt sind.

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Formvorschriften & Besonderheiten von Erbschaftsverträgen

Die Besonderheit des Erbvertrags besteht darin, dass dieser zwischen mehreren Parteien abgeschlossen wird und auch nur mit Zustimmung aller Beteiligten wieder geändert werden kann. Zudem bedarf es bei der Erstellung strikte Formvorschriften und muss, wie beim öffentlichen Testament, nach Art. 499 ZGB notariell beglaubigt werden. Nach dem Aufsetzen muss der Erbvertrag von den Parteien im Beisein von zumindest zweier Zeugen unterzeichnet werden. Die Zeugen dürfen dabei nicht in gerader Linie mit den Vertragsparteien verwandt sein und auch selbst nicht im Erbvertrag bedacht sein.

Vorteile des Erbvertrags

Der Erbvertrag ist ein beliebtes Mittel, weil darin vom gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht abweichende Regelungen getroffen werde können. Das wieder bietet den Vorteil, den überlebenden Ehegatten gegenüber den Nachkommen zu begünstigen oder aber auch aus seinem Pflichtteilsanspruch auszukaufen.

Bindungswirkung

Ein Erbvertrag zeichnet sich vor allem durch seine hohe Bindungswirkung aus. Weil es sich bei diesem, wie der Name schon sagt, um einen Vertrag handelt, können die getroffenen Verfügungen nicht vom Erblasser allein rückgängig gemacht oder geändert werden – genau hierin liegt die hohe Bindungswirkung. Die Vertragsparteien sind gleichberechtigt und müssen sich bei Änderungen des Erbvertrags absprechen und einstimmig einverstanden sein.

Erbrechtliche Verträge & Pflichtteil

Nach dem Erbrecht in der Schweiz sind die Nachkommen, die Eltern und der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner eines Erblassers pflichtteilsberechtigte Erben. Wer mit einem Erbvertrag den Pflichtteil umgehen möchte, braucht die Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten. Damit der Pflichtteil der Kinder umgangen werden kann, müssen diese also einem Pflichtteilsverzicht zustimmen. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht von Erbrechtsinfo.ch kann Sie ausführlich zu dem Thema Pflichtteil beraten und Ihnen erklären, wie Sie mit einem Erbvertrag den Pflichtteil umgehen.

Achtung bei Erbverzichtsverträgen

Bei Abschluss eines Erbverzichtsvertrages unterbleibt der Pflichtteilschutz und der zukünftige Erbe kann auf seinen erbrechtlichen Anteil verzichten.

Aufhebung und Änderung des Vertrags

Im Gegensatz zur Änderung eines Testaments ist die Änderung eines Erbvertrags nicht ganz so einfach. Ein Erbvertrag kann aufgehoben oder geändert werden, wenn alle Vertragsparteien mit der Aufhebung oder Änderung einverstanden sind. Dies ist wegen der hohen Bindungswirkung der Fall, die sicherstellt, dass ein derartiger Vertrag nicht einseitig geändert werden kann. Einseitig widerrufbar ist ein Erbvertrag wegen der Bindungswirkung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen, wenn beispielsweise eine erhebliche Täuschung nachgewiesen werden kann. Vertrauen Sie in einem solchen Fall unbedingt auf die Hilfe Ihres Anwalts für Erbrecht.

Welche Aufhebungsmöglichkeiten gibt es für einen Erbvertrag?

  • Aufhebungsvertrag
  • Einseitige Aufhebung bei nachweisbarem Vorliegen eines Enterbungsgrunds
  • Rücktritt vom Vertrag bei Nichterfüllen einer vereinbarten Leistung
  • Aufhebung des Vertrags bei Tod des Vertragspartners

Ist eine Anfechtung des Erbschaftsvertrag möglich?

Alle Personen, die von der Nichtigkeit eines Erbvertrages profitieren würden, können den Erbvertrag anfechten. Wer einen notariellen Erbvertrag anfechten möchte, braucht allerdings wie bei der Testament Anfechtung einen rechtlich relevanten Grund. Liegt beispielsweise ein Erklärungsirrtum, ein Inhaltsirrtum, ein Motivirrtum oder eine arglistige Täuschung vor, kann eine Anfechtung angestrengt werden. Oftmals streben gesetzliche Erben, die sich beim Erbe übergangen fühlen, die Anfechtung an. Sind Pflichtteilsansprüche verletzt worden beziehungsweise sollen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, kann ein Erbvertrag ebenfalls angefochten werden.

Vertragsgültigkeit bei Scheidung

Ein Erbvertrag bei Scheidung wird nicht automatisch ungültig. In den meisten Fällen gelten die Bestimmungen eines Ehevertrages mit dem Ende der Ehe durch Scheidung nicht mehr. Ob diese Regelung jedoch auch für den Erbvertrag gilt, ist umstritten. Wer sichergehen möchte, dass der Vertrag bei Scheidung nicht mehr gültig ist, sollte dies explizit im Vertragsinhalt festhalten. Für den Fall, dass der Vertrag nach Scheidung noch gültig bleiben soll, kann auch dies vermerkt werden.

Wieviel kostet ein Erbvertrag?

Die Kosten beziehungsweise die Notarkosten werden in der Regel nach dem Stundenaufwand berechnet. Es muss jedoch höchstes mit Kosten von 1 % des Nettovermögens gerechnet werden, wobei das Vermögen zum Zeitpunkt der Vertragsaufsetzung ausschlaggebend ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, den Erbvertrag bei einem Fachanwalt für Erbrecht aufsetzen zu lassen, fallen hierfür zusätzliche Kosten an. Wie hoch diese Kosten im Einzelnen ausfallen, hängt davon ab, welche Bezahlungsvariante Sie mit Ihrem Anwalt vereinbaren. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten, beispielsweise eine Abrechnung nach Stundensatz oder nach einer vorher vereinbaren Pauschale.

Erbvertrag abschließen: Worauf sollte ich achten?

Wer einen Erbvertrag abschließen möchte, sollte einiges beachten. Am wichtigsten ist es, sich gut über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren, die ein derartiger Vertrag bietet. Am besten weiterhelfen kann Ihnen hier ein Anwalt für Erbrecht.

Beglaubigung durch den Notar

Grundsätzlich gilt für erbrechtliche Verträge eine Beglaubigungsverpflichtung. Ein Vertrag ohne Notar ist somit nicht möglich. Damit ein Vertrag gültig ist, muss er zwingend vom Notar beurkundet werden.

Vertrag von einem Anwalt aufsetzen lassen

Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Erbvertrag wasserdicht aufgesetzt wird und keine Formfehler enthält, wenden Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt für Erbrecht. Dieser kann Sie detailliert und auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten beraten.

Risiko – Mängel und Rechtsbehelfe

Weist ein Vertrag Mängel auf, so muss dieser mit dem richtigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Man unterscheidet bei den Rechtsbehelfen zwischen der Ungültigkeitsklage, der Nichtigkeitsklage und der Herabsetzungsklage. Diese kommen beim Erbvertrag zum Beispiel bei folgenden Mängeln zum Einsatz:

  • Nichtigkeitsklage
  • schwerer Formmangel
  • widersprüchlicher Inhalt
  • unmöglicher Inhalt
  • offensichtlich gefälschter Erbvertrag
  • offensichtlich erzwungener Erbvertrag
  • Ungültigkeitsklage
  • Unzurechnungsfähigkeit des Erblassers
  • Willensmangel des Erblassers
  • Erbvertrag Inhalt ist rechtswidrig
  • Formmangel
  • Erbvertrag Inhalt ist sittenwidrig
  • Herabsetzungsklage
  • Pflichtteilsverletzung aufgrund erbvertraglicher Anordnung

So kann ein Anwalt Sie beim Erbvertrag Untersützen?

Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes Wegen, die reiflicher Überlegung und sorgfältiger Ausarbeitung bedarf. Einmal rechtsverbindlich geschlossen, kann dieser Vertrag nur noch mit Zustimmung der Parteien abgeändert werden. Will der Erbe beispielsweise eine vom Erblasser gewünschte Änderung nicht annehmen, hat der Erblasser ein Problem. Deshalb sollten Sie beim Erstellen eines Erbvertrages in jedem Fall auf einen Anwalt für Erbrecht zurückgreifen. Dieser berät Sie hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer vertraglichen Regelung und hilft Ihnen anschließend ein Vertragswerk zu gestalten, was rechtliche Bindungswirkung so erzielt, wie Sie sie sich wünschen. Verträge aus dem Internet bzw. Muster sind ein guter Anhaltspunkt, um einen Überblick darüber zu bekommen, wie so ein Vertragswerk in der Schweiz aussehen könnte. 

Sie sollten jedoch nie ein solches Muster für Ihre eigenen Angelegenheiten übernehmen. Zumindest eine Kontrolle sollte durch einen Anwalt für Erbrecht durchgeführt werden. Allgemein steht Ihnen Ihr Anwalt bei allen Fragen bezüglich des erbens zur Seite und berät Sie, wie Sie Ihren Nachlass optimal verwalten können. Sollte der Erblasser bereits verstorben sein, kann es passieren, dass es – trotz eigentlich eindeutigem Erbvertrag – zu Erbstreitigkeiten kommt. Auch in diesen Fällen sorgt der Erbrechtsanwalt dafür, dass Sie zu ihrem Recht kommen. Wenn Sie einen Anwalt für Erbrecht benötigen und sich rechtzeitig um diese wichtige Angelegenheit kümmern möchten, dann sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und unkompliziert einen Anwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe. Die Kontaktaufnahme ist selbstverständlich kostenlos und Sie können ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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FAQ: Erbvertrag

Das Aufsetzen eines Erbvertrags ist sinnvoll, um Personen wie den Ehegatten besonders zu begünstigen oder festzuhalten, wenn jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten will. Nur mit einem Erbvertrag kann man ausschließen, dass pflichtteilsgeschützte Erben bei der Erbteilung Ansprüche geltend machen können, auf die sie früher verzichtet haben.
Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Das Erbvertrag ändern muss vereinbart werden. Die Aufhebung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung aller Vertragsparteien.
Prinzipiell sind in einem Erbvertrag alle Verfügungen möglich, die auch in einem Testament zulässig sind. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers kann allerdings nur in einer letztwilligen Verfügung erfolgen.
Ein Beitrag unserer Online-Redaktion
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Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung ersetzen können.

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