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Gut zu wissen: Bald gelten in der Schweiz neue Pflichtteile

Rechtstipp von Patrik Hiltbrunner

Per 1. Januar 2023 wird das schweizerische Erbrecht revidiert und nach über 100-jährigem Bestehen den heutigen Lebensumständen und Familiensituationen angepasst.

Ein Hauptaugenmerk der Revision liegt bei der Anpassung des gesetzlichen Pflichtteilsrechts: So beläuft sich der Pflichtteil von Nachkommen ab 1. Januar 2023 neu auf ½ (bisher ¾). Der Pflichtteil von Eltern wird gar komplett aus dem Gesetz gestrichen.

Insbesondere für Lebenspartner/Konkubinatspartner, d.h. für unverheiratete Paare, bringen die bevorstehenden Änderungen erhöhte Absicherungsmöglichkeiten mit sich. Zwar haben Lebenspartner nach heutigem und künftigem Erbrecht keinen gesetzlichen Erbanspruch, jedoch dank der Revision künftig die Möglichkeit, sich gegenseitig deutlich besser abzusichern: So kann dem überlebenden Konkubinatspartner bei Vorhandensein von Nachkommen neu die Hälfte des Nachlasses (bisher ¼) und bei Fehlen von Nachkommen gar das gesamte Vermögen zugewendet werden.

Weiter profitieren auch Ehegatten/eingetragene Partner mit Kindern von den anstehenden Neuerungen: Bis anhin konnte in solchen Konstellationen über 3/8 des Nachlasses frei verfügt werden. Neu beläuft sich die frei verfügbare Quote in solchen Fällen auf ½, womit der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner beispielsweise dahingehend begünstigt werden kann, dass diesem ¾ des Nachlasses zugewendet werden (bisher 5/8 ).

Zusammengefasst bietet die anstehende Revision eine gute Gelegenheit, die eigene Nachlassplanung anzugehen und/oder bereits bestehende Testamente und Erbverträge rechtzeitig auf die Überstimmung mit dem neuen Recht zu überprüfen.

Es würde mich freuen, Sie auf diesem Weg zu begleiten.

Patrik Hiltbrunner
Patrik Hiltbrunner

Rechtsanwalt für Erbrecht

Patrik Hiltbrunner
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