Ist es also besser, einer gemeinnützigen Organisation ein Vermächtnis zu hinterlassen als eine Erbschaft?
Für gemeinnützige Organisationen kann es angenehm sein, einen bestimmten Betrag als Vermächtnis zu erhalten, da sie sich dann nicht darum kümmern müssen, ob die Erbschaft überschuldet ist. Bei einer Erbschaft muss die Organisation prüfen, ob es mehr Vermögen als Schulden gibt, ansonsten müsste sie die Erbschaft ausschlagen. Es gibt aber viele Fälle, in denen es klar ist, dass mehr an Vermögen als an Schulden existiert und in denen die Organisation ohne Probleme die Erbschaft annehmen kann. Für gemeinnützige Organisationen ist es also grundsätzlich kein Problem, als Erbin eingesetzt zu werden.
Welche Schritte muss ich setzen, um eine Stiftung zu errichten?
Im Testament oder im Erbvertrag muss ich angeben, dass ich auf den Todesfall hin die Stiftung X errichte, sowie deren Zweck nennen. Ich muss auch angeben, ob diese Stiftung meine Erbin – Allein- oder Miterbin – sein soll oder ob sie ein Vermächtnis bekommt. Ausserdem sollte ich auch noch die zwei, drei wichtigsten Punkte in Bezug auf die Organisation regeln. Ich sollte dann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der sich darum kümmert, dass die Stiftung auch tatsächlich errichtet und danach operativ wird.
Oder ich gründe die Stiftung schon zu Lebzeiten. Dann verfasse ich die Stiftungsstatuten und gehe zum Notar, der diese verurkundet und in ein öffentliches Register einträgt. Die Stiftung beginnt dann zu arbeiten und wird später durch Testament oder Erbvertrag als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt.
Wie wirkt sich der Pflichtteilsschutz auf die Spende aus?
Die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben sind selbstverständlich zu respektieren. Das heisst, dass der Erblasser nicht nach Belieben seinen Nachlass spenden oder stiften kann, sondern nur im Ausmass seiner frei verfügbaren Quote. Pflichtteile haben die Nachkommen, der überlebende Ehegatte und – wenn es keine Nachkommen gibt – auch die Eltern. Wird deren Pflichtteil durch eine zu grosse Spende verletzt, haben sie die Möglichkeit, eine Herabsetzungsklage einzureichen, um so viel zu verlangen, dass der Pflichtteil wiederhergestellt ist. Der Pflichtteilsschutz begrenzt die Möglichkeiten, frei über den Nachlass zu verfügen.
Derzeit wird das Erbrecht erneuert, vorgesehen ist, dass der Pflichtteil der Eltern abgeschafft wird. Bei den Nachkommen wird der Pflichtteil gekürzt. Bis jetzt betrug ihr Pflichtteil drei Viertel ihres gesetzlichen Anspruchs, künftig beträgt er nur noch die Hälfte. Das erweitert die Möglichkeit, gemeinnützige Organisationen zu berücksichtigen.