Welche Möglichkeiten gibt es, den Ehepartner im Erbe zu begünstigen?
Abgesehen vom erwähnten Erbverzicht, der die einschneidendste und umfassendste Möglichkeit ist, kann man bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ansetzen. Es kann vereinbart werden, dass der überlebende Ehegatte die gesamte Errungenschaft des Verstorbenen erhält, also nicht nur die Hälfte, wie gesetzlich vorgegeben. Sind Kinder vorhanden, reduziert sich deren Anteil am Erbe damit auf die Hälfte des Eigengutes des verstorbenen Elternteils, weil die ganze Errungenschaft schon vorher an den überlebenden Ehegatten übergegangen ist. Es macht nicht viel Sinn, dass kleine, zum Beispiel vierjährige Kinder schon ein Erbe erhalten, mit dem sie in diesem Alter nichts anfangen können. Wenn man also davon ausgeht, dass der überlebende Ehepartner weiterhin für die Kinder sorgt, wird das in den meisten Fällen so gehandhabt. Eine solche Vereinbarung ist nur möglich, wenn nur gemeinsame Kinder vorhanden sind. Bei Kindern, die man nicht gemeinsam hatte, geht das nicht mehr.
Es ist ausserdem möglich, die Kinder auf den Pflichtteil zu setzen – das sind drei Viertel des gesetzlichen Erbteils – und dem überlebenden Ehegatten neben dem gesetzlichen Erbteil von fünfzig Prozent des Nachlasses auch noch dieses eine Viertel, d.h. ein weiteres Achtel, zukommen zu lassen. Weiter ist es möglich, dass man anstelle dieser Meistbegünstigung im Eigentum dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am gesamten Erbanspruch der Kinder zuweist, sowie das Eigentum an einem Viertel des Nachlasses.
In meiner Praxis mache ich es so, dass ich dem überlebenden Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag ein Wahlrecht einräume. Er muss nicht in dem Moment, in dem er den Ehe- und Erbvertrag unterzeichnet, entscheiden, ob er den Grossteil des Nachlasses zu Eigentum haben oder von einer Nutzniessung Gebrauch machen möchte. Das kann er entscheiden, wenn der Nachlass dann geteilt wird. Welche die geeignete Variante ist, kommt auf verschiedene Faktoren an. Etwa: Wie sind die gesamten Vermögensverhältnisse? Wenn der Grossteil des Vermögens der Eheleute im gemeinsam bewohnten Haus steht, dann macht es Sinn, die Nutzniessung zu wählen, weil der Ehepartner in dieser Liegenschaft wohnen kann und auch ein bisschen etwas vom Bargeld erhält. Im Gegensatz zum Erbverzicht müssen die Kinder nicht ihr Einverständnis dafür geben, wenn die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Für die zusätzliche Möglichkeit, Kinder auf den Pflichtteil zu setzen oder die Nutzniessung einzuräumen, braucht es ebenfalls kein Einverständnis der Kinder.