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Den Ehepartner im Erbe begünstigen – Wie geht das?

lic. iur. Romuald Maier, LL.M. im Interview

Nach dem Tod des Ehepartners haben Überlebende mit einem grossen Verlust zu kämpfen. Damit zu dieser persönlichen Tragödie nicht noch eine finanzielle hinzukommt, möchten viele Menschen ihre Ehepartner im Erbe begünstigen. Lic. iur. Romuald Maier, LL.M. – Erbrechtsexperte, Anwalt und öffentlicher Notar – setzt sich tagtäglich mit diesem und ähnlichen Themen auseinander.

Nach dem Studienabschluss in Freiburg und dem Erlangen des Anwaltspatentes in 9000 St. Gallen arbeitete Herr Maier in einer Kanzlei sowie im Rechtsdienst einer Bank im Fürstentum Liechtenstein. Seit 2014 ist er als Anwalt in St. Gallen, seit 2019 in seiner eigenen Kanzlei tätig. Im Interview mit erbrechtsinfo.ch erklärt er, auf welche Arten man den Ehepartner im Erbe begünstigen kann, wie man die richtige Variante auswählt und welche Rolle Anwalt und Notar dabei spielen.

lic. iur. Romuald Maier, LL.M.
lic. iur. Romuald Maier, LL.M.

Rechtsanwalt für Erbrecht

Welche Stellung nimmt der Ehepartner im Erbrecht ein? Was steht ihm im Vergleich zu den Kindern zu?

Als gesetzliche Erben sind neben den Verwandten – Kinder, Eltern oder Geschwister – auch die überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner erbberechtigt. Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner sind zusätzlich pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind auch die Eltern, falls der Verstorbene keine Kinder hat. Wenn nun der überlebende Ehegatte mit den Nachkommen zu teilen hat, erhält er von Gesetzes wegen die Hälfte der Erbschaft. Wenn er mit den Eltern des Verstorbenen zu teilen hat, sogar drei Viertel der Erbschaft.

Von diesem gesetzlichen Erbteil hat der überlebende Ehepartner aktuell einen Pflichtteil von 50 Prozent, Kinder sogar von drei Vierteln. Aktuell gibt es jedoch Diskussionen darüber, die Pflichtteile zu reduzieren und die frei verfügbare Quote zu erhöhen.

Warum ist es vielen Menschen ein Anliegen, den Ehepartner zu begünstigen?

Den meisten Ehepartnern ist es ein Anliegen, sich gegenseitig so gut wie möglich abzusichern, damit der gewohnte Lebensstandard auch nach dem Tod des Ehepartners weitergeführt werden kann. Je nach den finanziellen Verhältnissen ist das nicht möglich, wenn der überlebende Ehegatte mit den Kindern teilen muss. Wenn die Kinder auf ihren Erbanspruch bestehen, kann es knapp werden. So ist es beispielsweise denkbar, dass eine Familienliegenschaft verkauft werden muss, damit die Kinder ihren Erbanteil erhalten.

Bei minderjährigen Kindern kommt hinzu, dass sie von Gesetzes wegen von der KESB einen Beistand zugeteilt bekommen. Das dient dazu, Konflikte zwischen den Interessen des überlebenden Ehegatten und der Kinder im Nachlass zu vermeiden, da ohne diese Vertretung der überlebende Ehegatte sowohl sich selbst als auch die Kinder im Nachlass des verstorbenen Ehegatten vertreten würde.

Welchen Einfluss hat der gesetzliche Güterstand auf das Erbe?

Beim gesetzlichen oder ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte ein Eigengut und eine Errungenschaft. Beim Tod eines Ehepartners kommt es dann zuerst zur sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung: Dabei werden diese Güter in Eigengut und Errungenschaft getrennt. Ohne eine andere Regelung in einem Ehevertrag erhält jeder Ehegatte sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten. Erst, wenn diese Teilung erfolgt ist, beginnt die erbrechtliche Teilung.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung, die je nach Güterstand anders ist, bestimmt also, welcher Teil des ehelichen Vermögens zum Nachlass des verstorbenen Ehegatten zählt. Es wird geklärt, was das jeweilige Eigengut ist, wie viel ein Ehegatte von der Errungenschaft des anderen bekommt und wie viel er von seiner Errungenschaft abgeben muss. Diese Summe – eigenes Eigengut plus die hälftige Errungenschaft beider Ehegatten – ist der Nachlass, der unter den Erben aufgeteilt wird.

Den meisten Ehepartnern ist es ein Anliegen, sich gegenseitig so gut wie möglich abzusichern, damit der gewohnte Lebensstandard auch nach dem Tod des Ehepartners weitergeführt werden kann.

Kann man den Ehepartner auch zum Alleinerben erklären?

Ja, das ist möglich. Wie bereits erwähnt haben allerdings auch die Kinder und bei deren Fehlen auch die Eltern des verstorbenen Ehegatten Anspruch auf Pflichtteile. Eine einseitige Verfügung, zum Beispiel ein Testament, die den Ehepartner als Alleinerben einsetzt, könnte also von einem pflichtteilsgeschützten Erben mittels Herabsetzungsklage angefochten werden.

In einem notariell beurkundeten Erb- und Erbverzichtsvertrag zwischen den Ehegatten und den sonstigen pflichtteilsberechtigten Erben wie Kindern können sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die pflichtteilsgeschützten Erben auf ihren Anteil bzw. den Pflichtteil verzichten. In diesem Fall ist der Verzicht der pflichtteilsgeschützten Erben verbindlich. Es versteht sich, dass ein solcher Verzicht nur von handlungsfähigen Personen abgegeben werden kann. Die Kinder müssen demnach mündig, also 18 Jahre alt, und urteilsfähig sein, im Falle einer geistigen Behinderung, welche die Urteilsfähigkeit entsprechend beeinträchtigt, wäre das also nicht möglich.

Ich räume dem überlebenden Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag ein Wahlrecht ein. Er muss nicht in dem Moment, in dem er den Ehe- und Erbvertrag unterzeichnet, entscheiden, ob er den Grossteil des Nachlasses zu Eigentum haben oder von einer Nutzniessung Gebrauch machen möchte.

Welche Möglichkeiten gibt es, den Ehepartner im Erbe zu begünstigen?

Abgesehen vom erwähnten Erbverzicht, der die einschneidendste und umfassendste Möglichkeit ist, kann man bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ansetzen. Es kann vereinbart werden, dass der überlebende Ehegatte die gesamte Errungenschaft des Verstorbenen erhält, also nicht nur die Hälfte, wie gesetzlich vorgegeben. Sind Kinder vorhanden, reduziert sich deren Anteil am Erbe damit auf die Hälfte des Eigengutes des verstorbenen Elternteils, weil die ganze Errungenschaft schon vorher an den überlebenden Ehegatten übergegangen ist. Es macht nicht viel Sinn, dass kleine, zum Beispiel vierjährige Kinder schon ein Erbe erhalten, mit dem sie in diesem Alter nichts anfangen können. Wenn man also davon ausgeht, dass der überlebende Ehepartner weiterhin für die Kinder sorgt, wird das in den meisten Fällen so gehandhabt. Eine solche Vereinbarung ist nur möglich, wenn nur gemeinsame Kinder vorhanden sind. Bei Kindern, die man nicht gemeinsam hatte, geht das nicht mehr.

Es ist ausserdem möglich, die Kinder auf den Pflichtteil zu setzen – das sind drei Viertel des gesetzlichen Erbteils – und dem überlebenden Ehegatten neben dem gesetzlichen Erbteil von fünfzig Prozent des Nachlasses auch noch dieses eine Viertel, d.h. ein weiteres Achtel, zukommen zu lassen. Weiter ist es möglich, dass man anstelle dieser Meistbegünstigung im Eigentum dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am gesamten Erbanspruch der Kinder zuweist, sowie das Eigentum an einem Viertel des Nachlasses.

In meiner Praxis mache ich es so, dass ich dem überlebenden Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag ein Wahlrecht einräume. Er muss nicht in dem Moment, in dem er den Ehe- und Erbvertrag unterzeichnet, entscheiden, ob er den Grossteil des Nachlasses zu Eigentum haben oder von einer Nutzniessung Gebrauch machen möchte. Das kann er entscheiden, wenn der Nachlass dann geteilt wird. Welche die geeignete Variante ist, kommt auf verschiedene Faktoren an. Etwa: Wie sind die gesamten Vermögensverhältnisse? Wenn der Grossteil des Vermögens der Eheleute im gemeinsam bewohnten Haus steht, dann macht es Sinn, die Nutzniessung zu wählen, weil der Ehepartner in dieser Liegenschaft wohnen kann und auch ein bisschen etwas vom Bargeld erhält. Im Gegensatz zum Erbverzicht müssen die Kinder nicht ihr Einverständnis dafür geben, wenn die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Für die zusätzliche Möglichkeit, Kinder auf den Pflichtteil zu setzen oder die Nutzniessung einzuräumen, braucht es ebenfalls kein Einverständnis der Kinder.

Wovon ist abhängig, welche Variante die geeignete ist?

Es gibt unzählige Konstellationen hinsichtlich der Familien- und Vermögensverhältnisse, weshalb auch eine geeignete Vermögensnachfolge sehr unterschiedlich aussehen kann. Heute sind verschiedene Familienmodelle gelebte Realität; die klassische Ehe mit Nachkommen ist nur eine von vielen möglichen Ausgangslagen. Wichtig ist, dass eine gründliche Auslegeordnung stattfindet, damit der Nachlass mit geeigneten juristischen Instrumenten geplant werden kann, um klare Verhältnisse zu schaffen und allfälligen Konflikten vorzubeugen. Es gibt letztlich viele verschiedene Möglichkeiten. Die Lösungsvarianten sind so bunt wie das Leben selbst.

Wie kann ich sichergehen, dass mein Partner das Haus erben wird?

Von Gesetzes wegen ist es so, dass der Ehepartner die Nutzniessung oder auch das Eigentum am gemeinsam bewohnten Haus verlangen kann, wenn der Partner stirbt. Allerdings nur auf Anrechnung an seinen güterrechtlichen beziehungsweise erbrechtlichen Anspruch. Wenn das nicht reicht, dann müsste er die Kinder auszahlen. Kann er das nicht, ist eine Nutzniessung schlicht nicht möglich, ausser eventuell mit einem Darlehen. Um diese Anrechnung zu umgehen, empfiehlt sich der Weg der Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten, insbesondere mit der erbvertraglichen Einräumung einer Nutzniessung.

Es gibt letztlich viele verschiedene Möglichkeiten, den Ehepartner zu begünstigen. Die Lösungsvarianten sind so bunt wie das Leben selbst.

Wie kann ich trotz Begünstigung des Partners das Erbe meiner Kinder sichern?

Bei einer Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners erhalten die Kinder klar weniger als ihnen von Gesetzes wegen zustehen würde. Praktisch alle Leute, die eine Meistbegünstigung wählen, führen auch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel ein. Ein Ehemann möchten den Nachlass beispielsweise seiner Frau zukommen lassen, in der Absicht, dass ihn irgendwann die Kinder bekommen und nicht, dass ein späterer Partner der Ehefrau davon profitiert. Dabei wird vorgesehen, dass, wenn der überlebende Ehepartner noch einmal heiratet, er das, was er über den gesetzlichen Erbanspruch hinaus erhalten hat, an die Kinder auszahlen muss.

Rechtstipp vom Anwalt: Was raten Sie den Usern, die ihre Ehepartner im Erbe begünstigen möchten?

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Vermögenssituation und überlegen Sie sich, wie der Nachlass aus Ihrer Sicht geregelt werden sollte. Werden Sie sich klar, wo Ihre Prioritäten liegen und was Ihnen wichtig ist. Kontaktieren Sie danach eine fachkundige Person und lassen Sie sich beraten.

Wichtig ist zudem, dass Testamente oder Ehe- und Erbverträge nur eine Momentaufnahme sind. Habe ich gerade geheiratet? Sind Kinder im Anmarsch? Sind überhaupt Kinder geplant? Wie alt bin ich und die Kinder? Das muss man berücksichtigen. 

Da diese Momentaufnahme nicht ewig stimmen kann, lohnt es sich, die Dokumente von Zeit zu Zeit daraufhin zu prüfen, ob sie noch der Lebenssituation entsprechen: So z.B. wenn man das Haus dem Sohn geben wollte und nicht der Tochter, der Sohn aber mittlerweile nach Australien ausgewandert ist und nicht zurückkommen möchte, dann lohnt es sich. Das sollte man alle zehn Jahre tun sowie nach Eintritt bestimmter Ereignisse, zum Beispiel der Geburt eines Kindes.

Wie können Sie, als Rechtsexperte im Erbrecht, bei Fragen zur Begünstigung im Erbe behilflich sein?

Aufgrund meiner Erfahrung im Erbrecht weiss ich, welche Anliegen Eheleute häufig haben. In einem persönlichen Beratungsgespräch ist es mir möglich, deren individuellen Bedürfnisse zu eruieren und ein auf diese Bedürfnisse hin erstelltes Testament oder einen Ehe- und Erbvertrag zu erstellen. Als öffentlicher Notar habe ich auch die Möglichkeit, den Ehe- und Erbvertrag oder das Testament gleich für die Eheleute zu beurkunden. Sie müssen also nicht mehr weitere Personen involvieren.

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Vermögenssituation und überlegen Sie sich, wie der Nachlass aus Ihrer Sicht geregelt werden sollte. Werden Sie sich klar, wo Ihre Prioritäten liegen und was Ihnen wichtig ist.

Fragen zum Thema Begünstigung des Ehepartners im Erbe?
Lic. iur. Romuald Maier, LL.M. informiert Sie ausführlich zu allen Themen rund um Erbverträge und Testamente und beantwortet alle Ihre Fragen.

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